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Aktuelles aus Recht und Politik

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Neue Entgeltordnung für Lehrkräfte
Urlaubsanspruch bei Befristung
Vergütung Klassenfahren
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Allgemeine Informationen

Situation Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

(04/09) - Die Fachgruppe Angestellte hat ein Angestellteninfo herausgegeben, u.a. mit Informationen zur Altersteilzeit und zum Pflegezeitgesetz.

 Angestellteninfo_April_2009.pdf
 

Weitere Informationen

Martin Schommer

Telefon: 

0711 21030 - 12

Fax:

0711 21030 - 55

E-Mail-Adresse


Neue Länder Entgeltordnung (L-EGO)

(09/09) Seit Mitte September 2009 werden zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder TdL und den Gewerkschaften Tarifverhandlungen über eine Länder-Entgeltordnung geführt. Dabei geht es um nichts Geringeres als die Frage, welche Tätigkeit wie viel wert ist. Erstmals soll dabei auch die Eingruppierung angestellter Lehrkräfte tarifvertraglich vereinbart werden. Hauptforderungen sind: Bessere Bezahlung der Angestellten und gleiche Eingruppierung unabhängig von Schulstufen und -formen. mehr...

Links zu L-EGO:


GEW Baden-Württemberg

GEW Hauptvorstand



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Urlaubsanspruch bei befristeter Beschäftigung

(10/09) Bisher hatten Lehrkräfte mit befristeten Verträgen regelmäßig
weniger Urlaub als ihre vergleichbaren unbefristeten verbeamteten und angestellten Kolleg/innen. Nach langen Verhandlungen konnten die GEW-Personalräte erreichen, dass diese Ungerechtigkeit nun durch das Kultusministerium teilweise behoben wurde.

 Urlausbsanspruch.pdf
 Befristet Beschäftigte erhalten endlich den ihnen zustehenden Urlaubsanspruch


Vergütung bei Klassenfahrten

(06/05) Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat durch Urteil vom 22.08.2001 entschieden: Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis müssen für die Dauer der Teilnahme an einer mindestens ganztägigen Klassenfahrt die Vergütung wie vergleichbare vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte erhalten. mehr ...

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Welche Auswirkungen hat eine Abmahnung?

(05/06) Die Abmahnung ist ein gesetzlich nicht geregeltes, aber durch das Bundesarbeitsgericht aus § 326 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hergeleitetes Verfahren, auf arbeitnehmerseitiges Fehlverhalten zu reagieren.

Bei Störungen im Leistungsbereich ist vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung mindestens eine schriftliche Abmahnung erforderlich.

In der Abmahnung ist das beanstandete Verhalten in zeitlicher und örtlicher Hinsicht als objektive Pflichtwidrigkeit genau zu bezeichnen.

Vor Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte ist die/der Beschäftigte zu den erhobenen Vorwürfen zu hören. Der Personalrat hat bei dem Verfahren der Abmahnung ein Mitwirkungsrecht, sofern die Beschäftigten dies beantragen.

Kündigungsfristen

(01/08) Der TV-L sieht für unbefristeteBeschäftigungsverhältnisse folgende Kündigungsfristen vor, die für den Arbeitgeber wie den Arbeitnehmer gleichermaßen Gültigkeit besitzen.

§ 34 :
Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses und für Angestellte unter 18 Jahren beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.

(2) Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss

nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr 6 Wochen,

von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate,
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

(2) Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und unter die Regelungen des Tarifgebiets West fallen, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 31. Oktober 2006 geltenden Regelungen unkündbar waren, bleiben sie unkündbar.


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Neuregelungen zum Kündigungsschutz

(03/04) Zum 1. Januar 2004 sind umfangreiche Neuregelungen zum Kündigungsschutz in Kraft getreten. Unter anderem gilt zukünftig eine Kündigung dann als sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Damit werden die Rechte der Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen deutlich eingeschränkt. mehr...

Mini-Jobs im Überblick

(06/05) Die Neuregelung zur Steigerung der Beschäftigungsverhältnisse bei den Mini-Jobs im Überblick: Die Grenze für geringfügige Beschäftigung wird von derzeit 325 Euro auf 400 Euro monatlich angehoben. Für die Arbeitnehmer bleiben die Minijobs steuer- und abgabenfrei. Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale von 25 Prozent (12 Prozent Renten-, 11 Prozent Krankenversicherung und 2 Prozent Steuern). mehr...

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Probezeit: Angestellte Lehrer/innen

(1/08) Die Probezeit der Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis beträgt nach § 2 Abs. (4) TV-L grundsätzlich sechs Monate, es sei denn, im Arbeitsvertrag ist eine kürzere Probezeit vereinbart. mehr ...

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