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 | (b&w 1-2/07 Seite 6)
| „Alles was Recht ist ...“ – Kollision von Rente und Pension
Pensionierte Beamte, die früher in einem anderen Beruf tätig waren, haben einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie mehr als 60 Beitragsmonate vorweisen können. Diese gesetzliche Rente muss beim Eintritt in den Ruhestand beantragt werden und wird grundsätzlich zum Ruhegehalt ausbezahlt.
Gemäß § 55 Beamtenversorgungsgesetz (Beamte VG) gibt es jedoch eine Höchstgrenze, die in der Summe aus Ruhegehalt und Rente nicht überschritten werden darf. Diese Höchstgrenze wird im Einzelfall berechnetet, entspricht aber höchstens dem Ruhegehaltshöchstsatz (das waren bisher 75 Prozent, künftig 71,75 Prozent des vollen Gehalts). Nun gibt es Fälle, in welchen Pensionäre aufgrund ihrer langen Dienstzeit im Beamtenverhältnis, den Ruhegehaltshöchstsatz erreichen, obwohl sie früher in einem anderen Beschäftigungsverhältnis standen. Einige dieser Kollegen (ausschließlich Männer) haben deshalb beim Eintritt in den Ruhestand darauf verzichtet, einen Rentenantrag zu stellen, da sie daraus keinen finanziellen Vorteil gehabt hätten: Sie haben ja die höchstmöglichen Versorgungsbezüge erhalten.
Jedoch haben diese Kollegen die Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes (§ 55) und die entsprechenden Hinweise des Landesamts für Besoldung und Versorgung (LBV) auf diese Regelungen anlässlich ihrer Zurruhesetzung übersehen. Es besteht nämlich eine gesetzliche Verpflichtung der Beamten, anderweitige Rentenansprüche geltend zu machen. Denn diese können auf die Ruhegehaltsbezüge angerechnet werden und das Land spart die entsprechenden Beträge (private Altersvorsorgemaßnahmen, z.B. aus Lebensversicherungen, zählen hierzu nicht).
Das LBV fordert nun von diesen Pensionären den Betrag zurück, den sie über viele Jahre hinweg als Rente bekommen hätten. Das kann ins Geld gehen: In einem der Fälle, die beim Rechtschutz der GEW Nordbaden anhängig sind, handelt es sich beispielsweise um einen Pensionär, der vor sieben Jahren in den Ruhestand trat und jetzt gemäß §55 BeamtVG ca. 15.000 Euro zurückzahlen muss. In einem anderen Fall geht es sogar um eine Rückforderung des LBV in Höhe von 40.000 Euro.
Betroffene Pensionäre müssen deshalb in jedem Falle rechtzeitig Rentenanträge stellen. In Rückforderungsfällen kann nur ausnahmsweise Rechtschutz gewährt werden, weil die Erfolgsaussichten mit Blick auf die eindeutige, durch Rechtsprechung bestätigte, Gesetzesformulierung äußerst gering sind. (AR)
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