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Arbeitslos

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Arbeitslosenrecht nach den Hartz-Reformen

Nachstehend erfolgt ein aktueller Überblick über die wichtigsten Neuregelungen im Arbeitslosenrecht.


Arbeitslosenmeldung drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
Die rechtswirksame persönliche Arbeitslosenmeldung kann innerhalb von drei (bisher zwei) Monaten vor Arbeitslosigkeit erfolgen (§ 122 SGB III).


Arbeitslosengeld I
Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld (Entgeltersatzleistung bei beruflicher Weiterbildung) werden ab 1. Januar 2005 zu einer einheitlichen Leistung zusammengeführt. Ab diesem Zeitpunkt wird auch das Bemessungssystem des Arbeitslosengeldes in vielen Punkten vereinfacht und der Sperrzeit-Katalog bei versicherungswidrigem Verhalten erweitert.

Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes wird für Ansprüche, die ab 1. Februar 2006 entstehen, grundsätzlich auf zwölf Monate, für Arbeitnehmer, die bei Eintritt das 55. Lebensjahr vollendet haben, auf höchstens 18 Monate begrenzt. Für Ansprüche, die bis zum 31. Januar 2006 entstehen, verbleibt es aus Vertrauensschutzgründen bei der bisherigen Rechtslage (Höchstbezugsdauer ab dem 57. Lebensjahr = 32 Monate).

Die Rahmenfrist für die sogenannte "Anwartschaftszeit" des Arbeitslosengeldes (mindestens zwölf Monate Versicherungszeit in den letzten drei Jahren) wird für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die ab 1. Februar 2006 entstehen, auf zwei Jahre verkürzt. Für Ansprüche, die bis zum 31. Januar 2006 entstehen, gilt die Vertrauensschutzregelung.

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Arbeitslosengeld II
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe werden ab 1. Januar 2005 zu einer neuen "Grundsicherung für Arbeitssuchende" (Arbeitslosengeld II) zusammengeführt.

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