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Arbeitszimmer

Arbeitszimmer wieder absetzbar

(07/10) - Eine gute Nachricht für Lehrer/innen: Die Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers war verfassungswidrig.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit für das häusliche Arbeitszimmer einmal mehr eingeschränkt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Diese Regelung führte insbesondere bei Lehrer/innen zu erheblicher Benachteiligung, weil sie ihrer Berufstätigkeit zu einem Gutteil an der Schule nachgehen, gleichwohl dort aber in der Regel kein Arbeitsplatz für die Erledigung der nicht-unterrichtlichen Arbeiten zur Verfügung steht.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun am 06. Juli 2010 entsc hieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In der Pressemitteilung des Bundesverfassungserichts heißt es: "Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen."


Weitere Informationen:

- Pressemitteilung des Bundesverfassunsgerichts
- Beschluss im Wortlaut

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Bundesverfassungsgericht
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Steuererklärung

zum Beschluss Abesetzbarkeit Arbeitszimmer Juli 2010

Aufwendungen werden (vorläufig) berücksichtigt

(10/09) der Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 25.08.2009 hat nun dazu geführt, dass das Bundesfinanzministerium die Finanzämter angewiesen hat, den Eintrag eines Freibetrags in Höhe von maximal 1.250 Euro auf der Lohnsteuerkarte auf Antrag der Steuerpflichtigen zu akzeptieren. Diese Anweisung hat das Land Baden-Württemberg bereits umgesetzt.

Bereits seit April 2009 setzen die Finanzämter die Einkommenssteuer bezüglich der Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers nur noch vorläufig fest. Schon zu diesem Zeitpunkt kamen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der neuen Regelung auf, so dass die Regelung nun beim Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung liegt.

Zwar kann in dem Fall, dass man sich den Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lässt und somit direkt in den Genuss der Steuerminderung kommt, das Risiko einer zu verzinsenden Nachzahlung bestehen, wenn die Regelung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehen bleibt. Allerdings ist dieses Risiko angesichts der in der Justiz weit verbreiteteten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit sehr gering.

 PM136_haeusliches_Arbeitszimmer.pdf
 Pressemitteilung des Finanzministeriums

Weiter Hoffnung in Sachen Arbeitszimmer

(08/09) Der Bundesfinanzhof äußerte in einem Beschluss vom 25. August 2009 ernsthafte Zweifel daran, ob das seit 2007 geltende Verbot zur steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern verfassungsgemäß sei. Seit 2007 dürfen Arbeitnehmer, bei denen das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, dieses nicht mehr als Werbungskosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) verweist darauf, dass sowohl viele Fachleute als auch einige Finanzgerichte die Auffassung vertreten, die Neuregelung sei verfassungswidrig. Diese Auffassung hat auch die GEW stets vertreten (siehe www.gew.de). Gleichwohl hat der BFH aktuell nur in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht weiterhin aus.

Da die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots sowohl dem Bundesfinanzhof als auch dem Bundesverfassungsgericht vorliegt, konnte die GEW inzwischen erreichen, dass alle Steuerbescheide, bei denen ein Arbeitszimmer eingetragen wurde, zukünftig einen "Vorläufigkeitsvermerk" tragen. Das bedeutet, dass diese neue berechnet werden müssen, wenn das Verfassungsgericht entsprechend entscheidet - so wie dies auch bei der Pendlerpauschale geschehen ist. Die einzelnen Betroffenen müssen deshalb jetzt nichts weiter veranlassen. Sie sollten aber auch künftig in ihrer Steuererklärung das Arbeitszimmer angeben. ...mehr

GEW rät: Arbeitszimmer weiter von der Steuer absetzen

(09/08) Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde unter anderem die Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei Lehrkräften und vergleichbaren Berufsgruppen abgeschafft. Die GEW rät, trotzdem bei der Steuererklärung für 2007 die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer bei der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen.

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GEZ-Gebühr Arbeitszimmer

Was können die Lehrer/innen tun?

(09/08) Bei der Steuererklärung für 2007 sollten wie bisher die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer angegeben werden. Diese werden voraussichtlich von der Finanzverwaltung nicht anerkannt werden, da das Finanzamt sich an das geltende Gesetz halten muss. Sobald der rechtskräftige Steuerbescheid für 2007 eingegangen ist, sollte Einspruch gegen die Nicht-Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers eingelegt werden. Dafür bietet die GEW einen Musterbrief an.

Die GEW will bei ablehnenden Steuerbescheiden über einige Musterprozesse Rechtsschutz gewähren, um die Verfassungsmäßigkeit des Steueränderungsgesetztes gerichtlich klären lassen. Die GEW verhandelt mit dem Bundesfinanzministerium, dass dieses die Finanzämter anweist, die Einspruchsenscheidungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Musterprozessen auszusetzen.

Viele Lehrer/innen haben bereits bei den Schulaufsichtsbehörden für ihre Steuererklärung 2007 Bescheinigungen darüber beantragt, dass es an ihren Schulen keine individuell ausgestatteten Arbeitsplätze gibt. Derzeit prüft das Kultusministerium, wie diese Bescheinigungen über die sächliche Ausstattung ihrer Schulen mit möglichst wenig Aufwand erstellt werden können. Wer für seine Steuererklärung eine solche Bescheinigung braucht, sollte sie formlos beim Kultusministerium beantragen. (Anders als in der Aprilausgabe 2007 von b+w mitgeteilt, ist dazu kein Musterbrief notwendig.)

Musterbrief Arbeitszimmer


Musterbriefe Pendlerpauschale


Publikationen zum Thema


 Arbeitszimmer-Infos.pdf
 09/06 (529 KB)


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