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Dienstrechtsreform

Landesregierung legt Eckpunkte im Dezember 2009 vor

(12/09) Der Ministerrat hat am 15.12.2009 die Eckpunkte zur Dienstrechtsreform in Baden-Württemberg beschlossen. Bis Ostern 2010 soll ein Gesetzentwurf vorliegen. Erst dann können die Auswirkungen auf die Landesbeschäftigten abschließend bewertet werden. Die Änderungen sollen in der zweiten Jahreshälfte 2010 in Kraft gesetzt werden.

Die GEW hat ein Info mit allen derzeit vorliegenden Informationen erstellt:

 Info_Eckpunkte_der_Landesregierung_zur_DRR.pdf
 GEW-Info (Größe der Datei 95 KB)

Informationen des DGB zu den Eckpunkten:

 PM_DGB_Eckpunkte_zur_Dienstrechtsreform.pdf
 Presseerklärung

 4_DGB-Themenblatt_Eckpunkte_der_Landesregierung_(hier_Lebensarbeitszeit).pdf
 

 5_DGB-Themenblatt_Eckpunkte_der_Landesregierung_(hier_Besoldung).pdf
 

 6_DGB-Themenblatt_Eckpunkte_der_Landesregierung_(hier_Allg._Beamtenrecht).pdf
 

Die Eckpunkte im Wortlaut:

 Eckpunktepapier_DRR_final_2009-12-15.pdf
 



 2_DGB-Flugblatt_Dienstrechtsreform.pdf
 PDF-Version



 1_DGB-Flugblatt_Dienstrechtsreform.pdf
 PDF-Version

Seitenabschnitte:
Service
Dienstrechtsreform
HS-Lehrer/innen: Besoldung u Beförderung
Mehrarbeit TZ
Rente 67
Dienstrecht II
Dienstrecht I
Sozialpädagogen
Teilzeit
Sabbatjahr

Beförderungen an Hauptschulen

(02/09) - In einem Brief an Kultusminister Rau begrüßt die Landesvorsitzende der GEW, Doro Moritz, ausdrücklich, dass die Landesregierung endlich einen Teil der Hauptschullehrerinnen und –lehrer in der Besoldung mit den anderen Lehrkräften des gehobenen Dienstes an weiterführenden Schulen gleichstellt. Den Abbau dieser langjährigen Ungerechtigkeit hatte die GEW nachdrücklich eingefordert.

Moritz betonte in dem Schreiben, dass es aber von Anfang an Position der GEW war, dass nicht nur 20 Prozent der Hauptschullehrerinnen und –lehrer nach A 13 befördert werden, sondern alle und dass die Arbeit der Grundschullehrerinnen und wenigen Grundschullehrer genauso viel wert sei. Die Beförderung von 20 Prozent der Hauptschullehrkräfte werfe außerdem Probleme auf, die durch die unangemessene Besoldung von Funktionsstelleninhaberinnen und –inhabern an diesen Schulen entstehen. Dieses unausgewogene Besoldungsgefüge, das durch die Leistungsprämien noch verstärkt werde, müsse dringend überarbeitet werden, so Moritz.

Ausführliche Informationen der GEW zum Beförderungsverfahren finden Sie hier:

 Info_Befoerderungen_HS_nach_A13.pdf
 Info für Lehrkräfte an Hauptschulen, März 2009
(Größe der Datei 97 KB)

Brief der GEW Baden-Württemberg an KM Rau lesen/laden:

 09-02-10_GEW_an_Rau_-_Befoerderungen_an_HS.pdf
 

Weitere Informationen:

Informationen zum Befoerderungsverfahren

Informationen des
Staatsministeriums

PM vom 27.01.09

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Dienstrechtsreform
HS-Lehrer/innen: Besoldung u Beförderung
Mehrarbeit TZ
Rente 67
Dienstrecht II
Dienstrecht I
Sozialpädagogen
Teilzeit
Sabbatjahr

Durchbruch bei Mehrarbeitsvergütung für teilzeitbeschäftigte Beamt/innen

(11/08) - Dem GEW-Rechtsschutz ist – nach vielen Verfahren während der letzten 10 Jahre - ein wichtiger Durchbruch gelungen: Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte müssen für Mehrarbeitsunterricht besser bezahlt werden. Der Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts lautet: "Leisten teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer vergütungspflichtige Mehrarbeit, so gebietet das Diskriminierungsverbot des Art. 141 EG, jedenfalls diejenige Mehrarbeit wie reguläre Stunden zu vergüten, die die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer nicht übersteigt."

Was sind die Folgen der Gerichtsurteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts?
Grundsätzlich gilt, dass geleistete Mehrarbeit durch Freizeitausgleich abzugelten ist. Alle ausbezahlten MAU-Vergütungen von Teilzeitbeschäftigten aus den Jahren 2007 und 2008 werden vom LBV automatisch überprüft. Es bedarf dazu keines Antrags! [...].

Für weitere Details der geltenden Regelung bitte die nachfolgende pdf-Datei laden. GEW-Mitglieder erhalten bei Bedarf bei den GEW-Rechtsschutzstellen eine individuelle Beratung.

 08-11-15_Verguetung_der_Mehrarbeit_von_teilzeitbeschaeftigte_Beamte.pdf
 

Weitere Informationen:

Matthias Schneider





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Dienstrechtsreform
HS-Lehrer/innen: Besoldung u Beförderung
Mehrarbeit TZ
Rente 67
Dienstrecht II
Dienstrecht I
Sozialpädagogen
Teilzeit
Sabbatjahr

Fünf gute Gründe gegen die Pension mit 67

(09/08) - Die GEW fordert die Landesregierung auf, die Verlängerung der Lebensarbeitszeit bis 67 nicht umzusetzen.

  • Die GEW sagt, die Pension mit 67 ist eine Sparmaßnahme. Wegen der demographischen Entwicklung ist sie nicht notwendig. Sie benachteiligt besonders Frauen, die wegen ihrer Familienzeiten geringere Pensionsbezüge zu erwarten haben und sich einen früheren Ausstieg nicht leisten können. mehr...
  • Die GEW sagt, längere Lebensarbeitszeit für Ältere vernichtet Arbeitsplätze für Jüngere. mehr...
  • Die GEW sagt, dass Arbeiten bis 67 grundsätzlich nicht möglich ist, solange es keine entlastenden Arbeitsbedingungen gibt. mehr...
  • Die GEW will ein Kollegium, das altersgemischt zusammengesetzt ist. mehr...
  • Die GEW sagt, dass Schüler/innen von gesunden Lehrer/innen aus allen Altersgruppen unterrichtet werden sollen, weil in einer guten Schule Erfahrungen und neue Ideen notwendig sind. mehr...

 Pension_mit_67.pdf
 Argumente (145 KB)

 Monatsgenaue_Pensionierung.pdf
 Juni 2006 (139 KB)

Weitere Informationen:

Kollision Rente - Pension


Plakataktion des DGB - Gegen Rente 67

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HS-Lehrer/innen: Besoldung u Beförderung
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GEW-Stellungnahme zur Neuordnung des Dienstrechts

(07/07) - Die nach der Föderalismusreform notwendige Neuregelung der Beamtengesetze auf der Ebene des Bundes und der Länder hat inzwischen begonnen. Der Bund hat als erster ein Dienstrechtsneuregelungsgesetz zur Stellungnahme vorgelegt. Inzwischen hat eine erste Anhörung stattgefunden. Im Laufe dieses Jahres wird es eine zweite Anhörung geben, in der möglicherweise noch darüber hinausgehende Änderungen vorgenommen werden.

Die Regelungen im Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) sehen eine Anpassung der Besoldungstabellen an die im Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) vereinbarte Tabelle vor. Außerdem wird mit dem neuen Versorgungsgesetz die rentenrechtlich geplante Verlängerung der Lebensarbeitszeit bis 67 Jahre auch auf Bundesebene übertragen.

Die GEW hat zu den geplanten Neuregelungen eine detaillierte Stellungnahme erarbeitet, die hier zum Download zur Verfügung steht.

 GEW-Stellungnahme_zum_Dienstrecht.pdf
 

Weitere Informationen:

DGB-Informationen zur Beamtenpolitik

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... und fort zu entwickeln - Föderalismusreform und Dienstrecht

(05/07) - Am 16.April 07 lud die Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen zur öffentlichen Anhörung „Reform des öffentlichen Dienstrechts in Baden-Württemberg: flexibler – leistungsorientierter – motivierender".

Seit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform lautet Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland: „Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.“ Diese letzten beiden Worte zeigen nun ihre Wirkung. Auch in Baden-Württemberg muss entschieden werden, wie das Land zukünftig seine Beamt/innen beschäftigen und bezahlen wird. mehr...


Ältere Beiträge zu diesem Thema:

(02/07) Der Landesvorstand der GEW BW hat einige grundsätzliche Forderungen zur Re-Föderalisierung des Besamten, Besoldungs- und Laufbahnrechts beschlossen. mehr...

(07/06) Das Ergebnis der Förderalismusreform: Eine nahezu vollständige Verlagerung der Zuständigkeit für das Beamtenrecht auf die Bundesländer. mehr...

Weitere Informationen:

DGB-Informationen zur Beamtenpolitik

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Verbeamtung und Aufstiegslehrgang für Sozialpädagog/innen möglich

Die wichigsten Ergebnisse in Kürze:

  • Eine Verbeamtung ist möglich, wenn eine Lehrbefähigung in zwei wissenschaftlichen Fächern vorliegt. Damit sind im Augenblick Religionspädagog/innen und andere Lehrkräfte, bei denen nur ein wissenschaftliches Fach anerkannt ist, von der Verbeamtung ausgeschlossen.
  • Eine Verbeamtung ist zum 45. Lebensjahr möglich.
  • Sozialpädagog/innen über 45 Jahre werden den BeamtInnen des gehobenen Dienstes gleich gestellt und können sich für die Teilnahme am Aufstiegslehrgang bewerben.
  • Die Bewerbung zum Aufstiegslehrgang muss bis zum 15. Mai erfolgen.
  • Der Seminarstandort für die Präsenztage wird möglicherweise Karlsruhe sein.
  • Für die Verbeamtung gibt es keine Frist. Sie kann laufend erfolgen.
  • Die Verbeamtung erfolgt von Amts wegen. Die obere Schulaufsichtsbehörde wird in Kürze die in Frage kommenden Lehrkräfte informieren.

Regina Boger, Angestelltenvertreterin im HPR BS

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Teilzeit in Funktionsstellen – Ausweitung in Sicht!

(05/07) - Das Kultusministerium (KM) hat vor vielen Jahren festgelegt, dass Schulleiter/innen, stellvertretende Schulleiter/innen und Fachleiter/innen nicht in den Genuss der Teilzeit bis zum halben Deputat kommen, sondern abhängig von der Größe der Schule höchstens zwischen einem vollen und einem Dreiviertel-Lehrauftrag arbeiten dürfen. Dies wurde mit dienstlichen Gründen gerechtfertigt.

Die GEW und der Hauptpersonalrat GHRS forderten bis heute das KM immer wieder auf, grundsätzlich allen Beschäftigten im Kultusbereich Teilzeitbeschäftigung bis zu einem halben Deputat zuzugestehen. Es gibt keine sachlichen Gründe Funktionsstelleninhaber pauschal auszuschließen und damit zu diskriminieren.

Inzwischen scheint das KM über eine Lockerung nachzudenken. Aus den Personalräten wird bestätigt, dass die Regierungspräsidien entsprechende Anträge wohlwollend prüfen und bewilligen, soweit keine dienstlichen Gründe dagegen sprechen. Es gibt bereits einen positiv entschiedenen Fall. mehr...



weitere beitraege aus b+w Mai 07

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Freistellungsjahr flexibilisiert: Erfolg der GEW

(08/06) Die GEW hat 2005 eine flexiblere Gestaltung des Freistellungsjahres erreicht. Der Gesamtzeitraum beträgt jetzt drei bis acht Jahre, d. h. auch eine dreijährige Teilzeitbeschäftigung mit zwei Dritteln der Dienstbezüge wird ermöglicht. Das Freistellungsjahr muss zudem nicht mehr unmittelbar im Anschluss an die Ansparphase genommen, sondern kann innerhalb eines Zeitraumes von 8 Jahren verschoben werden. Ferner können mehrere Freistellungsjahre am Ende von mehreren Ansparphasen zusammengefasst werden. mehr...




 Sabbatjahr.pdf
 Informationen (104 KB)

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