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Themen Beamtenpolitik Beamtenrecht | ||||||
| Beamtenrecht | ||||||
| Stellungnahme des DGB zum DRG (05/10) Der DGB hat gemeinsam mit seinen Einzelgewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eine ausführliche Stellungnahme zu den Referentenentwürfen zur Dienstrechtsreform verfasst und der Landesregierung übergeben.
Die Dienstrechtsreform nimmt Fahrt auf (12/09) Der Ministerrat hat am 15.12.2009 die Eckpunkte zur Dienstrechtsreform in Baden-Württemberg beschlossen. Bis Ostern 2010 soll ein Gesetzentwurf vorliegen. Erst dann können die Auswirkungen auf die Landesbeschäftigten abschließend bewertet werden. Die Änderungen sollen in der zweiten Jahreshälfte 2010 in Kraft gesetzt werden. Die GEW hat ein Info mit allen derzeit vorliegenden Informationen erstellt:
DGB-Position zur Dienstrechtsreform (09/09) - DGB-Stellungnahme zu den zentralen Punkten der Dienstrechtsreform: - Anhebung der Pensionsaltersgrenze von 65 auf 67 - Leistungsbezahlung - Umbau der Besoldungstabelle - Neugliederung der Ämterstruktur - Ortszuschlag - Arbeitmarktpolitische Bezahlungsbandbreiten - Trennung der Alterssicherungssysteme - Modernisierung des Laufbahnrechts - Führungspositionen auf Probe und auf Zeit - Sonstiges Stellungnahme des DGB lesen laden (pdf-Datei):
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| Vertrauensschutzregelung für Verbeamtung Erfolg der GEW Vertrauensschutzregelung für die Verbeamtung erlassen (12/09) Der Einsatz der GEW, des Hauptpersonalrats GHRS und nicht zuletzt der vielen Kontakte der betroffenen Kolleginnen und Kollegen mit Landtagsabgeordneten haben dazu geführt, dass das Kultusministerium nun eine Vertrauensschutzregelung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis nach Vollendung des 40. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 45. Lebensjahres erlassen hat.
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| Anpassung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung an EU-Recht (09/09) Am 25. September 2009 sind Änderungen in der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen den Verfall von Erholungsurlaub und die (tägliche und wöchentliche) Ruhezeit. Mit diesen Änderungen hat das Land die Arbeitzeit- und Urlaubsverordnung an EU-Recht angepasst. Übertragbarkeit für Erholungsurlaub Die alte Verfallsregelung, nach der wegen Krankheit nicht genommener Urlaub am Ende des Jahres verfällt, wurde aufgehoben. Mit der Änderung der AZUVO ist nun klargestellt, dass der krankheitsbedingt noch nicht genommene Urlaub in vollem Umfang erhalten bleibt und nach Dienstaufnahme im laufenden oder im folgenden Jahr genommen werden kann. In seiner Stellungnahme zu dieser Änderung hat der DGB allerdings kritisiert, dass der Anspruch auf Übertragbarkeit alleine auf das laufende oder das nächste Jahr vorgenommen wurde. Eine solch zeitliche Begrenzung sieht das EU-Recht nicht vor. Ebenfalls kritisierte der DGB, dass nach Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses noch nicht gewährter Urlaub nicht finanziell abgegolten werden kann, wie es im EU-Recht eigentlich vorgesehen ist. Anpassung der Arbeitzeit an EU-Arbeitszeitrichtlinie Bei der Arbeitzeitregelung für Landesbeamt/innen wurde eine bereits seit längerem anstehende richtlinienkonforme Anpassung der Bestimmungen der Ruhezeit vorgenommen, die jedoch für die Landesverwaltung nur formalen Charakter hat, weil die EU-Arbeitszeitrichtlinie bereits unmittelbar Anwendung findet. Konkret wird nun auch in der AzUVO bestimmt, dass nach der täglichen Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden sowie einmal innerhalb von sieben Tagen eine Ruhezeit von mindestens weiteren 24 Stunden zu gewähren ist. Hier kritisierte der DGB, dass die Gelegenheit verpasst wurde, endlich die EU-Regelung über die wöchentliche Höchstarbeitszeit in der AzUVO zu verankern. Dort ist immer noch von einer maximalen Wochenarbeitzeit von 55 Stunden die Rede. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie sieht aber eine Höchstgrenze von 48 Stunden pro Woche vor. Leider fand die Forderung des DGB, in der AzUVO endlich die Regelung zu den Ruhepausen auf der Basis der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetz zu konkretisieren, im Anhörungsverfahren ebenfalls kein Gehör. | Stellungnahme DGB
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| Altersgrenze für den Ruhestand - Bedeutung für die Beamten (09/07) - Seit der „Föderalismusreform“ werden die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten nicht mehr bundeseinheitlich festgelegt, sondern die Bundesländer entscheiden selbstständig z.B. über die Höhe der Gehälter oder den Zeitpunkt der Zurruhesetzung ihrer Beamten. Nachdem der Bundesgesetzgeber im Jahre 2007 die allgemeine Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (also für die Angestellten) von der Vollendung des 65. Lebensjahres auf das 67. Lebensjahr erhöht hat, ist damit zu rechnen, dass die Länder diese Neuregelung „wirkungsgleich“ auf die Beamtenversorgung übertragen werden. Die baden-württembergischen Regierungsparteien CDU und FDP haben dies 2006 in ihrer Koalitionsvereinbarung für die Legislaturperiode 2006-2011 bereits vereinbart. Vollständigen Beitrag lesen (pdf-Datei):
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| Allgemeine Hinweise zur Probezeit (01/10) - Im aktuellen Jahrbuch der GEW sind die wichtigsten Informationen und weiterführende Hinweise zum Thema Probezeit für Angestellte und Beamte zusammengefasst: Vor der Übernahme in das in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit muss die (fachliche und gesundheitliche) Bewährung des Beamten bzw. der Beamtin der Probezeit festgestellt werden. Rechtsgrundlagen sind das Landesbeamtengesetz (LBG) und die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des LBG (eingearbeitet in das LBG bei § 8) sowie die Landeslaufbahnverordnung (LVO). [...] Wichtig! Die beamtenrechtliche Anstellung ist seit dem 1.4.2009 entfallen und damit auch die Amtsbezeichnung z.A. und Assessor/in. Allen Beamt/innen wird mit der Einstellung sogleich ein Amt (ohne z.A. oder Assesor/in) verliehen. Die bisherige Anstellung und die Einstellung fallen nun zusammen. Alle ab 1.4.2009 eingestellten Beamt/innen werden sofort bei der Einstellung zum Beamten/zur Beamtin auf Probe ernannt. Informationen und Beiträge zum Thema "Probezeit" | ![]() | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Beamtenpensionen - Wartefrist nach Beförderung verfassungswidrig (06/07) - Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 20.03.2007 entschieden, dass der vom Gesetzgeber gemäß Artikel 33 Abs. 5 GG zu beachtende Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt eine Verlängerung der Wartefrist auf mehr als zwei Jahre nicht zulässt (Aktenzeichen: 2 BvL 11/04). Die geltende Fassung des § 5 Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) wurde vom Gericht fuer verfassungswidrig und nichtig erklärt. § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG legt fest, dass sich die Versorgungsbezüge von Beamtinnen und Beamten, die aus einem Befoerderungsamt in den Ruhestand treten, nur dann Berechnungsgrundlage für ihre Versorgungsbezüge aus diesem letzten Amt sind, wenn sie diese Bezüge nach der Beförderung mindestens drei Jahre erhalten haben. Andernfalls berechnen sich die Bezüge nur aus dem vorherigen Amt. Ursprünglich betrug die Wartezeit ein Jahr. Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wurde sie von zwei auf drei Jahre verlängert. Eine Übergangsvorschrift legte fest, dass für Beförderungen vor dem 1. Januar 2001 die alte Rechtslage (zweijährige Wartezeit) weiter gilt. [...] Vollständigen Beitrag lesen (pdf-Datei):
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| Zuständig: Landesamt für Besoldung und Versorgung (06/07) - Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist für die Zahlung der Beihilfe zuständig. Anträge auf Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen werden direkt dort eingereicht. mehr...
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| Beurlaubungsmöglichkeiten für Beamt/innen Die Beurlaubungsmöglichkeiten sind aus familiären Gründen bzw. wegen Bewerberüberhang auf max. zwölf Jahre begrenzt. Die Beurlaubung aus familiären Gründen setzt die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen voraus. Dem Antrag muss entsprochen werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Beurlaubung wegen Bewerberüberhang aufgrund der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung). Darüber hinaus gibt es den sogenannten Altersurlaub, der nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag gewährt werden kann und der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss. Der Altersurlaub wird i. d. R. auch gewährt, wenn bereits eine 12-jährige Beurlaubungsdauer aus familiären Gründen oder wegen Bewerberüberhang ausgeschöpft wurde und es für den Betroffenen nicht zumutbar ist, zur Voll- oder Teilzeit zurückzukehren. Laufbahnrechtliche Folgen der Beurlaubung Die Probezeit und die für eine Beförderung oder den Aufstieg maßgebende Dienstzeit verlängern sich grundsätzlich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Erfolgt diese zur Betreuung eines minderjährigen Kindes, ist die Anstellung ausnahmsweise vor Ablauf der Probezeit zulässig und die Zeit der Beurlaubung gilt als Dienstzeit für eine Beförderung oder für einen Aufstieg. Bei Beförderungen gilt jedoch eine Mindestdienstzeit von einem Jahr. Zu berücksichtigen ist für jedes Kind ein Zeitraum von bis zu einem Jahr, insgesamt von höchstens zwei Jahren. Besoldungsrechtliche Folgen Während der Beurlaubung entfallen neben den Dienstbezügen auch die Sonderzuwendung und die vermögenswirksame Leistung. Kindergeld wird in voller Höhe weiter gewährt. Beim Besoldungsdienstalter werden Kindererziehungszeiten bis zu drei Jahren für jedes Kind voll berücksichtigt. Darüber hinausgehende Zeiten einer Beurlaubung führen bei Beamtinnen und Beamten mit dem Eingangsamt bis Besoldungsgruppe A 12 zur teilweisen Hinausschiebung des Besoldungsdienstalters soweit diese Zeiten nach Vollendung des 31. Lebensjahres - im übrigen gehobenen und höheren Dienst grundsätzlich nach Vollendung des 35. Lebensjahres - liegen. Beihilfe Während der Beurlaubung wird keine Beihilfe gewährt (Ausnahme: Erziehungsurlaub). Versorgung Die Zeit einer Beurlaubung ist grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig. Das Ruhegehalt erhöht sich bei Geburten ab dem 1. Januar 1992 um einen Kindererziehungszuschlag. Berücksichtigt werden Beurlaubungen zum Zwecke der Kindererziehung bis zu dem Tag, an dem das Kind 36 Monate alt wird. Zurruhesetzung im Altersurlaub Soweit in der Zeit des Altersurlaubs die Dienstunfähigkeit eintritt, ist der Beamte in den Ruhestand zu versetzen ohne dass zuvor geprüft werden muss, ob ein besonderer Härtefall vorliegt, der die Rückkehr aus dem Urlaub zulässt, wenn die Fortsetzung nicht zuzumuten ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Beurlaubung Angestellte Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge Über Sonderurlaub aus anderen wichtigen Gründen entscheidet gemäß § 28 TV-L der Arbeitgeber. Hat der Angestellte einen wichtigen Grund und gestatten die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse die Beurlaubung, so hat der Arbeitgeber Sonderurlaub nach billigem Ermessen zu erteilen. Gemäß Hinweis des Finanzministeriums kann Angestellten auch Sonderurlaub in den Fällen gewährt werden, in denen Beamtinnen und Beamte nach 153 c) und d) Landesbeamtengesetz ohne Bezüge beurlaubt werden könnten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||