 | (b&w 1-2/07 Seite 13)
| Landesregierung eröffnet Dialog
Dienstrechtsreform: Die GEW wird den Prozess um die beschlossene Re-Föderalisierung des Besoldungs- und Laufbahnrechts mit konkreten Forderungen begleiten. Der Landesvorstand hat dazu einige grundsätzliche Forderungen beschlossen.
Die Landesregierung hatte am 18. Dezember 250 Fachleute aus Gewerkschaften und Verbänden, Personalräten, Ministerien, Städte- und Landkreistag zu einer Fachkonferenz eingeladen, um gemeinsam die Schwerpunkte der Dienstrechtsreform zu diskutieren. Dabei wurde deutlich, dass die Landesregierung nicht den Weg des Verordnens anstrebt, sondern den gesamten Veränderungsprozess gemeinsam mit den Betroffenen und ihren Organisationen umsetzen möchte. Diese Haltung ist zunächst mal zu begrüßen, wobei abzuwarten bleibt in wieweit unsere Positionen, die der DGB für die öD-Gewerkschaften eingenommen hat, in die weiteren Entwicklungen einfließen. Die klaren Äußerungen des Ministerpräsidenten, Ziel der Reform sei nicht die Haushaltsprobleme zu lösen, sondern die Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes und die Motivation ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, lassen zunächst mal eine konstruktive Zusammenarbeit erkennen.
Wir werden als GEW ungeachtet unserer politischen Einschätzung, dass die beschlossene Re-Föderalisierung des Besoldungs- und Laufbahnrechts eine grobe verfassungsrechtliche Fehlentwicklung darstellt, weil das bisher bundesweit einheitliche Besoldungs- und Versorgungsrecht durch einen beamtenrechtlichen Flickenteppich abgelöst und die Besoldung und Versorgung faktisch nach Kassenlage der Länder bestimmt wird, mit folgenden konkreten Forderungen den Prozess begleiten:
Grundsätzliches
Die Grundlagen der Reform müssen sich an den Herausforderungen des öffentlichen Dienstes orientieren. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, darf sich der öffentliche Dienst in seinem Verwaltungshandeln, in seiner Rolle als Hoheitsträger, als Auftraggeber oder Arbeitgeber nicht ausschließlich den kommerziellen Marktmechanismen der privaten Ökonomie unterwerfen oder anpassen. Er muss sein eigenes Profil als effizienter, leistungsbereiter, gerechter und sozial verantwortlicher Sektor behaupten. In diesem Zusammenhang ist das bisherige Verhalten des Landes, mit dem Hinweis auf die Haushaltslage die Besoldung und Vergütung zu drücken und die Arbeitszeiten kontinuierlich zu erhöhen, unvereinbar mit der Philosophie eines modernen, effektiv arbeitenden öffentlichen Dienstes. Voraussetzung einer erfolgreichen Modernisierungsstrategie mit Blick auf die Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Dienstes durch seine Beamtinnen und Beamten ist die zwingende Notwendigkeit, dass diese qualifiziert ausgebildet, kontinuierlich fortgebildet und unter materiellen Bedingungen arbeiten, die die Motivation und Leistungsbereitschaft fördern. Diese Bedingungen sind zudem für die Gewinnung von qualifizierten Nachwuchskräften unabdingbar.
Beteiligungsrechte der Beamtinnen und Beamten
Ein moderner leistungsfähiger öffentlicher Dienst braucht Beschäftigte, die mit hohem Sachverstand eigenverantwortlich handeln und über soziale Kompetenzen verfügen. Mit diesen Anforderungen ist es unvereinbar, dass die Arbeitsbedingungen nach wie vor einseitig per Gesetz oder Verordnung bestimmt werden. Die Beteiligungsrechte der Beamtinnen und Beamten, ihrer Gewerkschaften und Spitzenorganisationen sind im Zusammenhang mit der beabsichtigen Dienstrechtsreform auszubauen und verbindlich zu regeln.
Wir fordern in diesem Zusammenhang eine dem Tarifvertragsgesetz entsprechende Beteiligungsautonomie, die eine öffentlich-rechtliche Vertragsgestaltung der Beschäftigungsbedingungen von Beamtinnen und Beamten umfasst. Danach sind Verwaltungsvorschriften durch Vereinbarungen zu ersetzen, zustimmungsfreie Rechtsverordnungen gleichermaßen zu gestalten und Gesetzentwürfe mit den Spitzenorganisationen auszuhandeln, bevor sie dem Parlament zugeleitet werden. So lange den Beamtinnen und Beamten dieses Recht verwehrt wird ist es erforderlich, zumindest die Beteiligung bei der Vorbereitung von beamtenrechtlichen Regelungen in einem geregelten Verfahren durchzuführen, das den Beteiligten ausreichend Zeit zur Stellungnahme bietet und zu einem Zeitpunkt durchgeführt wird, zu dem vorgeschlagene Änderungen auch noch Berücksichtigung finden können.
Gestaltung der Besoldung
Das Besoldungssystem muss sich an der Ausbildung und der ausgeübten Tätigkeit orientieren, dabei darf die derzeitige besoldungsrechtliche Einstufung der Lehrämter nicht zur Disposition gestellt werden. Die Neuordnung der Besoldung sollte sich an den Grundsätzen des neuen Tarifrechts orientieren, um ein völliges Auseinanderdriften der Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst zu verhindern. Damit wäre auch gewährleistet, dass es eine Umschichtung des Gesamtvolumens zugunsten jüngerer Beamtinnen und Beamten im Familiengründungsalter gäbe. Es ist allerdings sicherzustellen, dass bei der Umschichtung der Bezüge von den Älteren auf die Jüngeren bei gleich bleibendem Einkommen im gesamten Erwerbsleben keine Absenkung der Versorgungsansprüche erfolgt. Bei der Einkommensentwicklung müssen tarifvertraglich ausgehandelte Tariferhöhungen wieder zeit- und wirkungsgleich auf die Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übertragen werden. Es muss der Grundsatz gelten, keine besonderen Privilegien, aber auch keine Sonderopfer mehr für Beamtinnen und Beamte.
Besoldungsbandbreiten lehnen wir grundsätzlich ab. Es widerspreche einer leistungsgerechten Bezahlung, wenn gleiche Leistungen in Stuttgart, Balingen, Weinheim oder Waldshut unterschiedlich bezahlt würden. Allerdings treten wir dafür ein, dass regional unterschiedlich ausgestaltete Zuschläge den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in städtischen Gebieten einerseits und ländlichen Regionen andererseits Rechnung tragen. Eine solche Maßnahme ist rational begründbar und auch nachvollziehbar. Da die Alimentation eine Unterhaltsleistung darstellt, kann sie entsprechende typisierbare Unterschiede der Lebenshaltungskosten am Wohnort des Beamten auch berücksichtigen.
Leistungselemente Die Begründungen zur Einführung einer leistungsorientierten Bezahlung suggerieren, dass es zur Steigerung der Leistungen von Beamtinnen und Beamten nur an der nötigen Motivation fehle und dass diese durch finanzielle Anreize hinreichend erreicht werden können. Internationale Studien zeigen dagegen, dass die Einführung einer Leistungsbezahlung bei fehlender Akzeptanz durch die Betroffenen, unzureichender Umsetzung und ohne organisatorische Begleitmaßnahmen wie die Partizipation der Betroffenen, zu erheblichen Effizienzverlusten führt. Alle Gutachter betonen, dass der Erfolg leistungsorientierter Bezahlungssysteme neben dem Entstehen einer neuen Kommunikationskultur zwischen Vorgesetzen und Untergebenen die Einbeziehung der Betroffenen bei Entwicklung und Durchführung der Bewertungs- und Belohnungssysteme einen zentralen Erfolgsfaktor erfordert. Diese Erfahrungen müssen bei der Entwicklung leistungsorientierter Bezahlungselemente unbedingt Berücksichtigung finden.
Die GEW lehnt eine Absenkung des Grundgehaltes, um dadurch Mittel für Leistungszulagen oder Leistungsprämien zu gewinnen, strikt ab. Da Leistungsbezüge keine Alimentation darstellen, darf auch ihre eventuelle Gewährung nicht als kompensatorisches Element angesehen werden. Insofern ist für uns zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Leistungselementen, dass hierfür zusätzliches Geld bereitgestellt werden muss.
Ferner muss rechtlich abgesichert werden, dass eine gesetzliche Auszahlungspflicht besteht und die Mittel nicht wie in der Vergangenheit geschehen, zur Haushaltssanierung verwendet werden können. Die Entscheidung leistungsbezogener Entgelte und Entgeltbestandteile zu gewähren setzt zwingend die Entwicklung nachvollziehbarer Kriterien voraus. Sowohl im Interesse des Friedens in der Dienststelle aber auch vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz muss die Auswahl und Entscheidung nach einheitlichen, nachvollziehbaren und tatsächlich leistungsorientierten Kriterien vorgenommen werden. Diese sind zunächst für den Schulbereich gemeinsam zu erarbeiten. Sie können nicht durch gesetzliche Regelungen detailliert vorgegeben werden. Es müssen Kriterienkataloge entwickelt werden, die vorsehen wie die zu belohnende Leistung erfasst, bewertet und ggf. gemessen werden kann.
Ebenso muss das Auswahl- und Vergabeverfahren strukturiert werden um festzulegen, wer überhaupt zu entscheiden hat und wie der zur Entscheidung Berechtigte seine Informationen erlangt, ggf. welche Abstimmungs- und Kontrollmechanismen installiert werden, um eine gleichmäßige Vergabepraxis zu gewährleisten. Des Weiteren muss sichergestellt werden, dass alle Vorgesetzten Qualifikationsmaßnahmen durchlaufen müssen, bevor die leistungsbezogene Bezahlung eingeführt wird. Bei all diesen Regelungen ist die Personalvertretung ggf. über den Abschluss von Dienstvereinbarungen zu beteiligen.
Versorgungsrecht
Bei allen versorgungsrechtlichen Veränderungsmaßnahmen muss sichergestellt werden, dass für bereits im Ruhestand befindliche Beamtinnen und Beamten sowie die pensionsnahen Jahrgänge das Prinzip des Vertrauensschutzes und des Alimentationsgebotes gewährleistet wird. Die Aussage des Ministerpräsidenten vom vergangenen Jahr „ein Beamter der heute 50 Jahre ist, hat einen rechtlichen und moralischen Anspruch auf die Pension die er erwarten konnte“, muss Bestand haben. In diesem Zusammenhang sind alle Überlegungen das Pensionsalter auf 67 Jahre heraufzusetzen, kontraproduktiv. Sie verfolgen lediglich das Ziel, die Versorgungsleistungen zu kürzen. Notwendig sind vielmehr entlastende Maßnahmen die sicherstellen, dass Beamtinnen und Beamte die geltende Pensionierungsgrenze überhaupt erreichen. Die GEW strebt ferner eine gesetzliche Regelung zur Mitnahmefähigkeit beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche an, um die Mobilität zwischen öffentlichem Dienst und der Wirtschaft zu fördern und damit die derzeit unattraktive Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufzuheben.
Ferner fordern wir die Einrichtung eines Versorgungsfonds für neu eingestellte Beamtinnen und Beamte. Um die Versorgungskosten mittel- und langfristig beherrschbar zu halten, muss endlich durch eine Kapitaldeckung die Alterssicherung auf eine verlässliche Grundlage gestellt werden. Die Finanzierung in den Fonds muss durch den Dienstherrn erfolgen.
Laufbahnrecht
Veränderungen im Laufbahnrecht müssen das Ziel haben, die jetzigen engen Vorgaben aufzuweichen. Besonders die Durchlässigkeit des Laufbahnrechts ist zu verbessern, so dass die berufliche Entwicklung nicht ein für alle mal am einmal erworbenen Bildungsabschluss gebunden ist. Zur Sicherung und Verbesserung von Qualifikation und Leistungsfähigkeit im öffentlichen Dienst ist die Fortbildung von entscheidender Bedeutung. Das Laufbahnrecht muss daher berufsbegleitende Fortbildungen fördern und der Fortbildung insgesamt einen höheren Stellenwert einräumen.
Auf der Grundlage dieser beschriebenen Positionen und Forderungen werden wir uns als GEW an der Diskussion zur Neuordnung des Dienstrechtes konstruktiv beteiligen.
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