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 | (b&w 12/10 Seite 23)
| Dienstrechtsreform: Neues zu Teilzeit und Beurlaubung
Die Dienstrechtsreform macht die Neufassung der Verwaltungsvorschrift „Teilzeit und Beurlaubung längere Dauer“ notwendig. Das KM trifft Entscheidungen, die schon zum Antragstermin 10.1.11 für stellenwirksame Änderungswünsche zu beachten sind:
Teilzeit in halben Deputatsstunden: ab 1.1.2011 ist Teilzeit auch generell möglich mit halben Wochenstunden zwischen einer Stunde unter Volldeputat und einem halben bzw. unterhälftigen Deputat, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Unterhälftige Teilzeit: Das DRG ermöglicht die unterhälftige Teilzeit mit mindestens 30 Prozent zur Betreuung von Kindern unter 18 Jahren und pflegebedürftigen Angehörigen: Die unterhälftige Teilzeit wird allerdings auf die Höchstbeurlaubungsdauer angerechnet, die gleichzeitig auf 15 Jahre (bisher 12) angehoben wird. Diese Teilzeitform bleibt Kolleg/innen in Funktionsstellen grundsätzlich versagt. Unterhälftige Teilzeit kann auch in der Elternzeit beantragt werden mit dem Mindestumfang von 25 Prozent. Beide Formen der unterhälftigen Teilzeit sind in halben Stunden möglich: Der HPR GHWRS hatte im Vorfeld das KM aufgefordert, beiden unterhälftigen Teilzeitmöglichkeiten mit 25 Prozent als Mindestumfang festzulegen, um den Verwaltungsaufwand für die Betroffenen und die Schulverwaltung zu vereinfachen. Dem konnte allerdings nicht gefolgt werden. So muss nun nach Ablauf der Elternzeit das Deputat geändert werden. Die unterhälftige Teilzeit wird bei der Versorgung anteilig als Dienstzeit berücksichtigt. Die GEW weist immer wieder darauf hin, dass die Teilzeitarbeit gravierende Auswirkungen auf die Versorgung hat. Dies betrifft ganz besonders Frauen. Die GEW fordert bessere Kinderbetreuungsmöglichkeiten durch Kitas mit ausreichenden Öffnungszeiten, dienstortnahen Unterbringungsmöglichkeiten und Betriebskindergärten sowie flächendecken gut versorgte Ganztagsschulen. Teilzeit in Funktionsstellen: Das Chancengleichheitsgesetz (§ 14) gibt vor, dass auch Inhaber/innen von Funktionsstellen nicht von Teilzeit ausgeschlossen werden dürfen. Bisher war dies für Schulleiter/innen an Schulen über 360 Schüler/innen bzw. 180 an Sonderschulen der Fall, darunter durfte auf ein Dreivierteldeputat reduziert werden.
Das KM versucht nun die Diskriminierungen von Funktionsstelleninhaber/innen zu reduzieren. Alle Schulleiter/innen an Schulen unter 360 (180) Schüler/innen sowie Fachberater/innen und Abteilungsleiter/innen an Gymnasien und beruflichen Schulen können bis zum Mindestumfang eines halben Deputats Teilzeit arbeiten, dürfen aber nur ihre Unterrichtsverpflichtung reduzieren, nicht die mit der Funktion verbundenen Aufgaben. Frei steht es allerdings den Schulleitungen, ihre Leitungszeit mit ihren stellv. Schulleitungen zu teilen, wobei ihre Präsenz sichergestellt werden muss. Schulleiter/innen an Schulen über 360 Schüler/innen bzw. 180 an Sonderschulen dürfen neu grundsätzlich bis zu einem Dreiviertellehrauftrag reduzieren.
Dies ist eindeutig ein Fortschritt. Dass das KM sowohl bei der Begrenzung der Teilzeit für Funktionsstelleninhaber/innen auf ein halbes Deputat wie auch bei den Schulleitungen großer Schulen auf das dreiviertel-Deputat das Wort „grundsätzlich“ eingefügt hat, bedeutet, dass in Einzelfällen auf der Grundlage eines begründeten Antrags auch Ausnahmen gemacht werden können. In der Elternzeit wird auch Funktionsstelleninhaber/innen die unterhälftige Teilzeit nicht verwehrt. Schon die Vorgabe, nur die Unterrichtsverpflichtung zu reduzieren, beschränkt die Teilzeitmöglichkeiten deutlich. Auch Job-Sharing ist weiterhin in den Funktionsstellen möglich. Dieses Modell mit seiner Festlegung auf ein halbes Deputat, bzw. zusammen ein ganzes Deputat, kann nur eine zeitlich begrenzte Möglichkeit sein, sich mit Leitungsfunktionen vertraut zu machen. Spätestens wenn der Wunsch oder der Bedarf nach Aufstocken des Deputats auftaucht, stellt sich die Frage nach dem Ausscheiden aus dem Job-Sharing. Es gab bereits Kolleginnen, die dann wieder als Lehrerin bei entsprechend geringerem Gehalt gearbeitet haben.
Teilzeitbeschäftigung ermöglicht insbesondere den Frauen, Beruf und Familie zu vereinbaren. Nicht verschwiegen werden darf, dass diese in unserem Beruf mit einem höheren Zeitaufwand, als das Teilzeitgehalt vorgibt, bestraft wird. Nach einer Studie von Häbler/ Kunz (von Prof. Schönwälder im Wesentlichen bestätigt) arbeiten Teilzeitbeschäftigte mit halbem Deputat 147 Prozent der bezahlten Arbeitszeit, während Vollbeschäftigte bei 117 Prozent liegen. Das bedeutet auch, dass die Betreuung der Kinder und pflegebedürftigen Angehörigen in der Regel mit einem hohen Verschleiß und zusätzlicher Belastung einhergehen. Das darf kein Frauenproblem bleiben! Jeder Mann, der die Möglichkeiten zur Teilzeit nutzt, trägt dazu bei, die Lasten (und Freuden an Kindern) zwischen den Geschlechtern besser zu verteilen. Barbara Haas
Mindestumfang
GS-Lehrer/innen und mus.-techn. Fachlehrer/innen | Deputat
28 | 30 %
8,5 | 25 %
7 | | Haupt- und Realschullehrer/innen | 27 | 8,5 | 7 | | Sonderschullehrer/innen | 26 | 8 | 6,5 | Fachlehrer/innen und Technische Lehrer/innen G+K | 31 | 9,5 | 8 | Lehrer/innen an Gymnasium und beruflichen Schulen | 25 | 7,5 | 6,5 |
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