 | (b&w 10/08 Seite 12ff.)
| Streik- und Menschenrechte in Frage gestellt!
Europa: In letzter Zeit hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Urteile gefällt, die für Arbeitnehmer verheerende Konsequenzen haben. Darin legitimiert der EuGH Lohndumping und verlangt, das Streikrecht in Einklang mit den vier Freiheiten des EU-Binnenmarktes zu bringen.
- Der Fall Viking: Die finnische Reederei Viking wollte über ein Ausflaggen ihre finnische Schiffsbesatzung durch estnische Arbeitskräfte ersetzen und finnische Tarifverträge umgehen. Die finnische Seemannsgewerkschaft droht mit Streik, die Internationale Transportarbeiterföderation (ÖITF) fordert erfolgreich die estnische Seeleutegewerkschaft auf, keine Tarifverhandlungen mit Viking aufzunehmen. Das Unternehmen geht vor Gericht. Am 11. Dezember 2007 entscheidet der EuGH, dass eine gewerkschaftliche Verteidigungs- und Verhinderungsstrategie rechtswidrig, dagegen die Unternehmer- und Niederlassungsfreiheit in Europa sozusagen oberstes Gesetz sei. Basis des Urteils bildet Art 43 EGV (Art. 49): „Die Beschränkungen der freien Niederlassung ... sind ... verboten.“
- Der Fall Laval: Am 18. Dezember 2007 erklärt der EuGH die 2004 von der schwedische Bauarbeitergewerkschaft gegen die in Schweden aktive lettische Baufirma Laval organisierte Blockade einer Baustelle für illegal. Laval hatte sich geweigert, nach schwedischem Tarifvertrag zu bezahlen. Der EuGH urteilte, Blockade und Forderung der schwedischen Gewerkschaft nach Tariflohn seien rechtswidrig, und interpretierte die Entsenderichtlinie als das Streikrecht einschränkend. Basis ist hier Art. 49 des EG-Vertrages (Art. 56 Vertrag von Lissabon). Danach sind „Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, ... verboten.“ Das Urteil steht auch im Widerspruch zur schwedischen Lex britannica, das den Gewerkschaften erlaubt, Tarifverträge durch Streik oder Blockade zu schützen.
- Der Fall Rüffert: Am 3. April 2008 urteilt der EuGH gegen ein Gesetz des Bundeslandes Niedersachsen, das festlegt öffentliche Aufträge nur an Firmen zu vergeben, die den Mindestlohn entsprechend dem regionalen Tarifvertrag zahlen. Demnach darf von einer polnischen Baufirma nicht verlangt werden, dass sie sich an die niedersächsische Tariftreueregelung hält. Begründung des EuGH gemäß Entsenderichtlinie: Nur wenn alle deutschen Arbeitnehmer entweder Tariflohn (Allgemeinverbindlichkeit) oder Mindestlohn erhalten, muss sich auch die polnische Firma daran halten. Auch hier sieht der EuGH einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit.
- Der Fall Luxemburg: Am 19. Juni 2008 urteilt der EuGH, dass das luxemburgische Entsendegesetz gegen die Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Art. 3 Abs. 10 dieser Richtlinie und aus den Art. 49 EG und 50 EG verstößt. Für Luxemburg bedeutet dies: Keine automatische Lohnanpassung an die Inflation über den Mindestlohn hinaus für entsendete Arbeitnehmer; die meisten Kollektivverträge brauchen nicht mehr angewandt zu werden. Zeitverträge und Teilzeitverträge bieten zuviel Schutz für die Arbeitnehmer und das Arbeitsrecht soll deshalb nach unten angepasst werden.
Einladung zum Lohndumping
Die Konsequenzen, die diese Urteile für Gewerkschaften und die Arbeitnehmer/innen in Europa haben, sind für den DGB-Bundesvorsitzenden Michael Sommer klar: Das sei eine „Einladung zum Lohndumping durch entsandte Arbeitnehmer/innen“ (Einblick, 9/2008). D.h. ausländischen Arbeitnehmern wird einerseits der Schutz durch das Arbeits- und Tarifrecht des Landes, in dem sie arbeiten, verweigert, andererseits werden diese Arbeitnehmer/innen für Lohn- und Sozialdumping eingesetzt.
Diese Entwicklung, die sich bereits seit längerem abzeichnet, versuchen Gewerkschaften in einem mühsamen Prozess durch tarifvertragliche Regelung und der Forderung nach gesetzlichen Regelungen (z.B. die Tariftreue im niedersächsischen Vergabegesetz) zumindest einzudämmen. Auch wenn die EU im Rahmen des europäischen Binnenmarktes und der Wirtschafts- und Währungsunion einen einheitlichen Arbeitsmarkt schafft, so kann es nicht sein, dass darüber die national ausgehandelten Tarifverträge ausgehebelt werden.
Doch die Urteile des EuGH beschränken massiv die Möglichkeiten nationaler Gewerkschaften (über Tarifverträge) oder Parlamente (durch Gesetze) die Gleichstellung von ausländischen Arbeitnehmern zu erzwingen. Der EuGH erlaubt dies nur dort, wo Tarifverträge allgemeinverbindlich sind oder es einen gesetzlichen Mindestlohn gibt. Dabei muss die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen durch den Bundesarbeitsminister (!) ausgesprochen werden und ist nur möglich, wenn der paritätisch durch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände besetzte Tarifausschuss mehrheitlich zustimmt.
Mit ihrer seit Jahren betriebenen Deregulierungs- und Flexibilisierungskampagne vertritt die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) die Auffassung, dass eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung auf wenige Ausnahmefälle beschränkt werden müsse. Daher sind in Deutschland lediglich 2,5 Prozent aller Tarifverträge allgemeinverbindlich, Tendenz sinkend. Die EuGH-Urteile sind so praktisch eine Einladung zum Lohndumping durch entsandte Arbeitnehmer/innen.
EuGH stellt Tarifautonomie und Streikrecht in Frage
In Deutschland schließt die Tarifautonomie untrennbar das Koalitionsrecht der Arbeitnehmer/innen und das Streikrecht mit ein. In den vergangenen Jahren führte die Erosion der Tarifverträge durch Tarifflucht von Unternehmen auch in Deutschland zu einer Diskussion über gesetzliche Mindestlöhne. Aus gewerkschaftlicher Sicht ist dies jedoch nicht unproblematisch, denn diese könnten die Tarifautonomie weiter unterhöhlen und zu einer staatlichen Lohnfestsetzung führen. Die Rechtssprechung des EUGH zielt aber genau in diese Richtung: Die Gewerkschaften könnten zwar auch Zukunft noch Tarifverträge aushandeln – wenn diese aber jederzeit durch entsandte Arbeitnehmer unterlaufen werden können, dann schwindet ihre Bedeutung als Instrument zur freien Aushandlung von Gehältern und es bleibt am Ende nur der gesetzliche Mindestlohn, der im Prinzip dann sogar die Funktion eines Höchstlohnes hat.
Ähnlich auch die Ausführungen in den Urteilsbegründungen, die sich auf das Grundrecht auf Streik beziehen. Die EuGH-Richter erkennen in ihren Urteilen das Streikrecht zwar als ein Grundrecht an, jedoch dürfe seine Ausübung die in den EU-Verträgen festgelegten „vier Freiheiten“ nicht über Gebühr einschränken. Eine Behinderung sei nur vertretbar, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies notwendig machten „vorausgesetzt, es ist erwiesen, dass sie geeignet sind, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist“ (Leitsatz 3 des Viking-Urteils). In Deutschland gilt das Grundrecht auf Streik unmittelbar, d.h. es gibt keine „Verhältnismäßigkeitsprüfung“ in welcher Form und durch wen auch immer. Die Vorstellung, dass das Streikrecht in Einklang zu bringen sei mit einer Unternehmerfreiheit, die faktisch Verfassungsrang genießt, ist völlig abwegig und hebelt letztlich das Streikrecht und damit auch die Fähigkeit der Gewerkschaften, Tarifverträge frei auszuhandeln, aus.
Grundrechte der Menschen sind in Gefahr
Eine weitere Dimension der Urteile liefert die Begründung im Fall Viking, dort heißt es: „Allerdings hat der Gerichtshof entschieden ..., dass die Ausübung der dort betroffenen Grundrechte, nämlich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Menschenwürde, nicht außerhalb des Anwendungsbereichs der Bestimmungen des Vertrags liegt und dass sie mit den Erfordernissen hinsichtlich der durch den Vertrag geschützten Rechte in Einklang gebracht werden und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen muss.“
Die Menschenwürde wird im Grundgesetz in Art. 1 festgelegt. Dort heißt es: „(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ Die Menschwürde steht bewusst am Anfang des Grundgesetzes. Der Artikel 1 gehört zum Verfassungskern, der auch mit Zweidrittelmehrheit nicht geändert werden darf. Die Menschenwürde definiert außerdem den Wesensgehalt aller nachfolgenden Grundrechte, dieser darf ebenfalls nicht geändert werden darf.
Die EuGH-Richter sprechen den vier Freiheiten jedoch quasi den Status eines supranationalen Verfassungsrechtes zu, dem sich die nationalen Verfassungen unterzuordnen haben. Konkret bedeutet dies, dass das Verfassungsprinzip der Menschenwürde „in Einklang“ mit unternehmerischen Wettbewerbsrechten zumindest relativiert wird. Die Menschwürde als demokratischer und rechtstaatlicher Kern des Grundgesetzes wird letztlich ausgehebelt zugunsten der Freiheit des Marktes. Diesen empörenden Sachverhalt brachte der Ver.di-Vorsitzende Frank Bsirske in einem Brief an Bundeskanzlerin Merkel auf den Punkt: „Ich halte dies für einen ungeheuerlichen Vorgang. Was steht in der EU eigentlich höher: Unveräußerliche Menschenrechte oder die Freiheit zur Lohnkonkurrenz ... Zu einer Europäischen Union, die einen solchen Kurs steuert, können wir nur Nein sagen!“
Darf EU-Recht Errungenschaften in Einzelstaaten aufheben? Für Gewerkschafter und Demokraten kann die politische Forderung daher nur lauten: Die Urteile müssen sofort aufgehoben werden.
Die Urteile werfen für Arbeitnehmer/innen und die Gewerkschaften deshalb grundsätzliche Fragen auf. So kommt der Politikwissenschaftler Martin Höpner in der „Mitbestimmung“ zu dem Schluss: „Die Urteile zu Viking und Laval sind ein Baustein in einer langen Geschichte rechtlich – nicht politisch! – durchgesetzter europäischer Liberalisierungspolitik durch Kommission und EuGH. ... Wir haben es hier nicht mit zwei oder drei ‘falschen’ Urteilen europäischer Richter zu tun, sondern mit einem europäischen Einigungsprozess, der die kapitalistischen Freiheiten an die oberste Stelle rückt und aus dem solche Urteile systematisch hervorgehen.“
Kritik an der Europäischen Union und der Politik der EU-Kommission ist in der Vergangenheit sehr schnell in die Ecke nationalistischer und protektionistischer Positionen gerückt worden. Die Verteidigung von Sozialrechten, die in nationalen Regelsystemen festgeschrieben sind, hat allerdings überhaupt nichts zu tun mit Protektionismus oder Nationalismus.
Letztlich stellt sich für alle Gewerkschafter die Frage: Können und wollen wir es zulassen, dass im Namen der europäischen Integration die EU – bzw. durch die EU – bestehende soziale und demokratische Rechte und Errungenschaften, die in Gesetzen und Tarifverträgen der Einzelstaaten verankert sind, in Frage gestellt oder ausgehebelt werden? Wir brauchen deshalb in den Gewerkschaften dringend eine Debatte über das Verhältnis der Gewerkschaften zur EU und deren Politik sowie den Konsequenzen für die Arbeitnehmer/innen.
„Auch unbequeme Wahrheiten sind Wahrheiten: Orte des sozialen Ausgleichs sind bis heute die Nationalstaaten, nicht die Europäische Union. … Hören wir auf, die europäische Wirtschaftsintegration als demokratisches und soziales Projekt zu verklären. Sie ist keins von beidem.“ (Martin Höpner in Mitbestimmung, 5/2008).
| |