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Freistellungsjahr

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Freistellungsjahr flexibilisiert: Erfolg der GEW

(08/06) Die GEW hat 2005 eine flexiblere Gestaltung des Freistellungsjahres erreicht. Der Gesamtzeitraum beträgt jetzt drei bis acht Jahre, es wird also auch eine dreijährige Teilzeitbeschäftigung mit zwei Dritteln der Dienstbezüge ermöglicht. Das Freistellungsjahr muss außerdem nicht mehr zwingend direkt im Anschluss an die Ansparphase genommen werden. Damit können bis zu drei Freistellungsjahre, die innerhalb von acht Jahren angespart werden, am Stück in Anspruch genommen werden.

2 x dreijährig2 x 2 Jahre arbeiten, 2 Jahre frei
2 x vierjährig2 x 3 Jahre arbeiten, 2 Jahre frei
1 x vierjährig + 1 x dreijährig5 Jahre arbeiten, 2 Jahre frei
1 x fünfjährig + 1 x dreijährig6 Jahre arbeiten, 2 Jahre frei
1 x sechsjährig + 1 x dreijährig7 Jahre arbeiten, 8. u. 9 Jahr frei (das 9. Jahr ist das dritte des zweiten Freistellungsjahres)
3 x dreijährig6 Jahre arbeiten, drei Jahre frei
2 x dreijährig + 1 x vierjährig7 Jahre arbeiten, drei Jahre frei

Weitere Informationen

Matthias Schneider




 Sabbatjahr.pdf
 Informationen (104 KB)


 Freistellungsjahr.pdf
 Informationen (132 KB)


b+w 7-8/04

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Freistellungsjahr/Sabbatjahr

(11/05) Das Freistellungsjahr ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung, die es ermöglicht, am Ende des Bewilligungszeitraumes für ein Jahr vom Dienst völlig freigestellt zu werden. Der Bewilligungszeitraum kann drei bis acht Jahre umfassen. Die auf das Jahr der völligen Freistellung entfallende Arbeitszeit muss in den vorangegangenen Jahren vorgearbeitet werden.

Antragsmodalitäten
Grundsätzlich können alle Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und im Beamtenverhältnis auf Probe am Freistellungsjahr teilnehmen. Hinsichtlich der Inhaber von Funktionsstellen (z. B. Schulleiter) dies jedoch mit der Einschränkung, dass eine Teilnahme nur dann möglich ist, wenn sich der Eintritt in den Ruhestand an das Freistellungsjahr unmittelbar anschließt (Ruhestand kraft Gesetzes) oder sich die Versetzung in den Ruhestand nach dem erklärten Willen der Lehrkraft unmittelbar anschließen soll (Antragsruhestand).

Finanzielle Auswirkungen
Die Dienstbezüge werden während des gesamten Bewilligungszeitraumes anteilmäßig verringert. Das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts ändert sich durch die Teilzeitbeschäftigung nicht.

Beihilfe
Der Beihilfeanspruch bleibt in vollem Umfang während des gesamten Bewilligungszeitraumes bestehen, also auch während des Jahres der völligen Freistellung.

Versorgung
Die in Teilzeitbeschäftigung verbrachte Dienstzeit ist zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Im Ergebnis verringert sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um ein Jahr.

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Freistellungsjahr aus der Teilzeitbeschäftigung

Bei Teilzeitbeschäftigten, die das Freistellungsjahr in Anspruch nehmen und bei denen sich während des Bewilligungszeitraumes das Deputat verändert (z. B. Wechsel von der Karenzphase in die Rückgabephase beim Vorgriffsstundenmodell), werden der Teilzeitfaktor und damit die Bezüge aus dem Durchschnitt des Beschäftigungsumfangs errechnet und gleichmäßig auf den Gesamtbewilligungszeitraum verteilt.

Beispiel: Bewilligungszeitraum = 7 Jahre. - In den ersten fünf Jahren beträgt der Teilzeitfaktor 16/27, das sind in der Summe = 296,3 % (5 x 59,26 %). Im 6. Jahr wird das Deputat auf 16/26 (61,54 %), 7. Jahr (Freistellungsjahr auf Null gesenkt).

Daraus ergibt sich die Gesamtsumme von 357,84 %, die auf sieben Jahre gleichmäßig mit jährlich 51,12 % als Teilzeitfaktor verteilt wird, d. h. die Bezüge belaufen sich während des gesamten Bewilligungszeitraumes auf 51,12 % eines Vollbeschäftigten.



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Freistellungsjahr und Zurruhesetzungszeitpunkt

Finanz- und Kultusministerium haben sich auf folgendes neues Verfahren verständigt: § 153 g Abs. 1 Satz 1 LBG schreibt nicht zwingend vor, dass die Freistellung am Ende des Bewilligungszeitraumes ein Kalenderjahr umfassen muss. Vielmehr sind auch kürzere Freistellungszeiträume möglich (Wortlaut: "... von bis zu einem Jahr ...").

Da in den Fällen, in denen die Lehrer/innen mit Ablauf des Freistellungsjahres in den Ruhestand versetzt werden, bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bekannt ist, um wie viele Tage das Freistellungsjahr gekürzt ist, kann eine Bewilligung mit exakter Berechnung des Bewilligungszeitraumes und des Teilzeitfaktors erfolgen. Dazu ist die Summe der Tage des Bewilligungszeitraumes zu ermitteln. Anschließend ist für jedes Jahr der Beschäftigungsphase der tatsächliche Beschäftigungsumfang in Prozenten mit der Anzahl der Tage jeden Jahres zu multiplizieren und daraus die Summe für die Beschäftigungsphase zu bilden. Diese Summe ist durch die Summe der Tage des Bewilligungszeitraumes zu dividieren. - Das Ergebnis der Division ist der Teilzeitfaktor für den Bewilligungszeitraum.

Beispiel:

SchuljahrTageBeschäftigungsumfang
in Prozent
Rechenfaktor
(TagexBeschäftigungsumfang in Prozent)
2004/0536510036.500
2005/0636510036.500
2006/0736510036.500
2007/0832700
Insgesamt1422-109.500

Rechenfaktor = 109.500 geteilt durch 1.422 = 77(Teilzeitfaktor).
In diesem Beispiel betragen somit der Teilzeitfaktor und damit die Höhe der Bezüge über die gesamte Laufzeit 77 Prozent der vollen Dienstbezüge.

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