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GEZ

PC im Lehrerarbeitszimmer weiter gebührenfrei

GEZ-Gebühren für „neuartige Empfangsgeräte“ für Lehrer/innen ?

(04/07) Die meisten Lehrer/innen müssen auch weiterhin für einen internetfähigen PC in ihrem Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung kein zweites Mal Rundfunkgebühr bezahlen. Richtig ist, dass ab 2007 Selbstständige und Gewerbetreibende betroffen sind. Wie die Gebühreneinzugszentrale GEZ gegenüber der GEW bestätigte, zählen hierzu aber nicht angestellte und verbeamtete Lehrkräfte. Lediglich selbstständige Lehrkräfte sind von der Neuregelung betroffen.

(Nicht selbständige) Lehrerinnen und Lehrer müssen dann für ihren PC Rundfunk- und Fernsehgebühr entrichten, wenn sie bisher keine Gebühren oder lediglich Rundfunk- aber keine Fernsehgebühr zahlen. Wenn Lehrerkräfte oder ihre Ehepartner bereits Rundfunk- und Fernsehgebühr zahlen, fallen keine weiteren Gebühren an.

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PM GEW: Keine GEZ-Gebühr


 GEZ-Informationen.pdf
 Zum Ausdrucken (68 KB)

Was ändert sich?

(09/06) Nach dem Rundfunkstaatsvertrag ist jeder „Rundfunkteilnehmer“ verpflichtet, für jedes Empfangsgerät eine Gebühr (Rundfunk- und/oder Fernsehgebühr) zu entrichten. Allerdings gibt es viele Ausnahmen, nach denen für „Zweitgeräte“ eine Gebührenfreiheit besteht. Die wichtigste ist die, nach der weitere Geräte im eigenen Haushalt oder Auto, auch von Ehegatten und Kindern ohne eigenes Einkommen, i.d.R. gebührenfrei sind (genaueres unter www.gez.de). Auf Antrag befeit sind Empfänger von Sozialhilfe, ALG II, Grundsicherung im Alter, BAföG und weitere Sondergruppen. Daran ändert sich auch künftig nichts.

Durch die zunehmende Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen übers Internet sahen sich die Bundesländer veranlasst, die Definition dessen zu ändern, was ein „Empfangsgerät“ ist. Im Prinzip ist die Änderung, nach der für Computer und andere „neuartige Empfangsgeräte“ (z.B. internetfähige Handys) grundsätzlich Rundfunkgebühren zu entrichten sind, schon mit der Änderung des Rundfunkstaatsvertrages zum April 2005 beschlossen worden. Sie war aber durch eine Übergangsvorschrift bis Ende 2006 ausgesetzt.




 GEZ-PC-Landtagsdrucksache.pdf
 08.09.06 (53 KB)


 Staatsvertrag.pdf
 Rundfunkgebühren (482 KB)


www.gez.de

Selbständige und Gewerbetreibende müssen zahlen

(09/06) Die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte gilt nicht „in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden“. Grundsätzlich galt die Gebührenpflicht für gewerbliche Radios und Fernseher auch früher schon. Die Formulierung „zu anderen als privaten Zwecken“, die mit der Änderung des Staatsvertrages 2005 eingefügt wurde, ersetzte dabei die frühere Formulierung „zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit“. Das hat zu dem Missverständnis geführt, alle Lehrer/innen, die einen PC in ihrem häuslichen Arbeitszimmer stehen haben, müssten künftig für das „Zweitgerät“ PC zahlen.

Nach Auskunft der GEZ war aber mit der Neuformulierung aber keine Rechtsänderung, sondern lediglich eine „Klarstellung“ beabsichtigt:

„Die bisherige Rechtslage wird also lediglich bestätigt und verdeutlicht, dass nur die Nutzung des Raumes zu gewerblichen Zwecken bzw. im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu einer gesonderten Gebührenpflicht für die Geräte führen sollte. Lehrer üben weder ein Gewerbe noch eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Damit bleibt letztlich der häusliche PC des Lehrers, der hin und wieder beruflich, z.B. zur Unterrichtsvorbereitung genutzt wird, gebührenfrei. Voraussetzung ist aber, dass es sich bei dem PC um ein Zweitgerät handelt.“ (E-Mail der GEZ vom 31.8.06)

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