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 | (b&w 1-2/11 Seite 11)
| Ein bisschen inklusive Schule geht nicht
Inklusion: Das Kultusministerium (KM) hat im Herbst 2010 einen Erlass veröffentlicht. Er regelt u.a. wie in Baden-Württemberg Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch an allgemeinen Schulen gefördert werden können. Sie und die Sonderschulen müssen „ressourcenneutral“ große organisatorische und pädagogische Veränderungen bewältigen. Ein Einstieg in ein inklusives Schulsystem ist das nicht.
Die baden-württembergische Landesregierung ist stolz auf das gegliederte Schulsystem im Land. Es geht davon aus, dass Kinder und Jugendliche über unterschiedliche Begabungsprofile verfügen, denen man am besten in den gegliederten Schularten der Sekundarstufe gerecht werden kann. In diesem System sind mannigfaltige Mechanismen erforderlich, um den Kindern die richtigen Förderorte zuzuweisen. Noten, Versetzungsordnungen, Übergangsverfahren, Umschulungen. Zur Logik dieses Systems passt auch das ausdifferenzierte Sonderschulwesen im Lande. Und in der Logik dieses Systems erfüllen die Sonderschulen auch eine wichtige Funktion für Schüler/innen mit Behinderung.
Durch die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention muss Baden-Württemberg allerdings nachweisen, dass trotz des gegliederten Systems Kinder mit Behinderung inklusive Bildungsangebote besuchen können. Das Wahlrecht der Eltern muss gestärkt werden. Diesem Zweck dient der neue Erlass „Regelungen zur Umsetzung des Beschlusses des Ministerrats vom 3. Mai 2010 ‚Schulische Bildung von jungen Menschen mit Behinderung'“. Die Regelungen sind formal höchst anspruchsvoll. Teilweise liegt dies daran, dass das Schulgesetz erst zum Schuljahr 2013/14 geändert werden soll und dass bis dahin alle Veränderungen als Schulversuch durchgeführt werden müssen. Vor allem aber müssen die inklusiven Modelle so eingeführt werden, dass sie in das ausdifferenzierte Schulsystem passen. Der Erlass gilt für das ganze Land. Überall können und sollen „bedarfsbezogen inklusive Bildungsangebote“ entwickelt werden. Dies soll u.a. durch folgende Maßnahmen unterstützt werden:
- die Einführung von Bildungswegekonferenzen,
- den Aufbau einer Datensammlung zum regionalen Bildungsangebot,
- die Initiierung und Pflege einer gezielten Schulangebotsplanung bei der Schulverwaltung,
- den Ausbau des Sonderpädagogischen Dienstes unter dem Gesichtspunkt der Effizienz,
- die Verdichtung des Netzwerkes zwischen allgemeinen Schulen und Sonderschulen,
- den Aufbau eines Ansprechpartnersystems in allgemeinen Schulen in Zusammenarbeit mit den regionalen Arbeitsstellen Kooperation,
- die Erweiterung der „Arbeitsstellen Kooperation“ um Vertreter der Gymnasien und der beruflichen Schulen
- die konsequente Weiterentwicklung von Sonderschulen (einschließlich der beruflichen Sonderschulen) zu sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren; das schließt den Unterricht von Schülern ohne Behinderung im Wege von kooperativen Lösungen mit ein.
Um die geplante Schulgesetzänderung vorzubereiten und die neuen Regelungen zu erproben, wurden fünf Schwerpunktregionen (SSAs Stuttgart, Mannheim, Freiburg, Konstanz, Biberach) eingerichtet.
Bis zur Änderung des Schulgesetzes müssen alle Schulen, an denen neue Modelle erprobt werden sollen, der Einrichtung eines Schulversuchs zustimmen. Dies bedingt einen zustimmenden Beschluss der Gesamtlehrerkonferenz und eine Anhörung der Schulkonferenz. Ggf. können Stellungnahmen beschlossen werden. In den kommenden Monaten müssen deshalb alle Sonderschulen und alle betroffenen allgemeinen Schulen in den Schwerpunktregionen der Anwendung der neuen Regelungen zustimmen. Wenn von einer Schule keine Zustimmung vorliegt, kann das KM den Schulversuch auch ohne diese Zustimmung einrichten.
Der Erlass des KM enthält zahlreiche Regelungen, die den Schulen viel abverlangen. Manches davon wirkt absurd: Wenn z.B. an einer allgemeinen Schule Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Klasse aufgenommen werden, bleiben sie formal Schüler/innen der Sonderschule. Sie haben weiterhin Anspruch auf eine sonderpädagogische Förderung. Sie zählen allerdings nicht bei der Berechnung des Klassenteilers der allgemeinen Schule. Klassen mit behinderten Schüler/innen werden folglich größer als Klassen ohne. Im Extremfall werden z.B. in einer Hauptschulklasse mit 28 Schüler/ innen 7 Förderschüler/innen aufgenommen. Für die Förderung dieser 35 Schüler/innen stehen nur die regulären Stunden für eine Hauptschulklasse sowie eine nicht genau definierte Menge von Sonderschullehrerstunden (ca. 15) zur Verfügung.
GEW: Inklusion ja, aber so nicht!
Die Regelungen des KM stellen bewusst keinen Einstieg in den Aufbau eines inklusiven Schulsystems dar. Die Modelle dürfen die Funktionslogik des zuweisenden und ausgrenzenden gegliederten Schulsystems nicht in Frage stellen.
Die GEW hat in ihrer Stellungnahme zu den Vorschlägen des Expertenrats gefordert, dass für die Entwicklung inklusiver Modelle zusätzliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden müssen. 50 Prozent der für die Förderung behinderter Kinder an allgemeinen Schulen erforderlichen Sonderschullehrerstunden sollen aus einem Innovationspool kommen, der zusätzlich eingerichtet werden muss. Die zusätzlichen Stunden sind für die Betreuung der Schüler/innen, für die Fortbildung und Ausgleich der zusätzlichen Belastungen der Lehrer/innen und für die notwendigen Umstrukturierungen für einen erfolgreiche Entwicklung inklusiver Modelle unerlässlich. Im Interesse der beteiligten Lehrer/innen und vor allem im Interesse aller Kinder und Jugendlichen, die von den neuen Modellen betroffen sind, muss das KM diese zusätzlichen Ressourcen zur Verfügung stellen.
Michael Hirn
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