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Pfad zur Seite:Startseite - Aktuell - Zeitschrift b&w - b&w 2007 - Mai 2007 - Krankenversicherungspflicht

Krankenversicherungspflicht

(b&w 5/07
Seite 4)

Krankenversicherungspflicht auch für Honorarlehrkräfte

Weil ihnen am Monatsende kein Geld übrig blieb, verzichteten viele Honorarlehrkräfte auf eine Krankenversicherung (KV). Oder es wurde ihnen wegen Beitragsrückständen die KV gekündigt. Nach Berechnungen des Gesundheitsministeriums leben ca. 200.000 Menschen in Deutschland ohne Krankenversicherungsschutz aus unterschiedlichen Gründen. Um „ein Ausnutzen der Gemeinschaft durch Einzelne“ (sprich: Nicht-Beitrags-Zahler die im Krankheitsernstfall die öffentlichen Kassen in Anspruch nehmen) zu verhindern, besteht mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform zum 1.4.2007 erstmals eine Krankenversicherungspflicht für alle. Diese gilt für Personen, die zuletzt in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert waren. Für ehemals privat Versicherte (PKV) greift die neue Versicherungspflicht erst ab 1.1.2009. Bereits ab 1.7.2007 werden private Krankenkassen modifizierte Standardtarife anbieten und Nicht-Versicherte, ungeachtet ihres Gesundheitsstandes, auf Antrag aufnehmen müssen.

Anders als in der Vergangenheit, müssen jetzt die gesetzlichen Krankenkassen ehemalige Mitglieder, sofern sie zuletzt dort versichert waren, wieder aufnehmen. Laut Gesundheitsministerium wurde der monatliche Mindestbeitrag für Selbstständige, ein wichtiger Eckpunkt gerade für viele Honorarlehrkräfte, ab 1. April von rund 250 auf 170 Euro gesenkt. Doch diese Aussage greift zu kurz. Nach Auskunft des Bürgertelefons bleibt die Beitragsbemessungsgrenze für Freiberufler und andere Selbstständige bei 1.837,50 Euro –das entspricht 264 Euro Beitrag, ohne Krankengeld z.B. bei A0K Baden-Württemberg. Nur bei Bedürftigkeit kann auf Antrag die Grenze auf 1.225 Euro (176 Euro Beitrag) abgesenkt werden. Die günstigere Beitragsbemessung ist ausgeschlossen wenn im Falle einer Bedarfsgemeinschaft

  • die Hälfte der beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft (Ehe- oder Lebenspartner zählen mit) den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße von 1.837,50 Euro erreicht. Für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kind wird ein Freibetrag von 484 Euro abgesetzt;
  • die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder
  • das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners jeweils das Vierfache der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (9.800 Euro) (Quelle: www.existenzgruender.de).
    Bei Selbstständigen wird der Beitrag auf der Basis einer Selbstauskunft vorläufig errechnet und später anhand des Steuerbescheids überprüft. Bei Antrag auf verminderten Satz werden die Einkünfte und Vermögenswerte der Bedarfsgemeinschaft hinzugezogen.

Wer nicht sofort einen Antrag zur Wiederaufnahme in die GKV stellt, kann sich zwar im Krankheitsfall anmelden, wird aber nicht bezahlte Beiträge rückwirkend (bis zum 1. April 2007) nachzahlen müssen. Bußgelder werden nicht erhoben. Solange Beitragsschulden bestehen, ist nur eine Notfallversorgung gewährleistet.

Die monatlichen Beiträge sowohl für den ab 1.7.2007 anzubietenden modifizierten Standardtarif der PKV als auch den ab 1.1.2009 erhältlichen Basistarif dürfen – „um die Bezahlbarkeit zu gewährleisten“ – den Höchstbeitrag der GKV (ca. 500 Euro) nicht überschreiten. Die Höhe des Beitrags wird nach dem Eintrittsalter und Geschlecht berechnet. Es gibt weder Risikozuschläge noch Leistungsausschlüsse. Für Härtefalle sieht der Gesetzgeber folgende Lösung vor: „Wird der Versicherte wegen geringen Einkommens hilfebedürftig im Sinne der gesetzliche Regelung zur Grundsicherung, reduziert sich der Beitrag um die Hälfte.“
Der Leistungsumfang des Basistarifs – mit dem der GKV vergleichbar – ist bei allen Anbietern gleich und stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung sicher. In der PKV besteht erst bei Abschluss eines Vertrages Versicherungsschutz. Bei verspätetem Beitritt werden Prämienzuschläge fällig und die Beiträge steigen mit höherem Eintrittsalter.

Auskünfte zur Krankenversicherungspflicht gibt es bei allen gesetzlichen Krankenkassen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat ein Bürgertelefon eingerichtet, Telefon: (01805) 996601 (14 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz).

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