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Pfad zur Seite:Startseite - Aktuell - Zeitschrift b&w - b&w 2007 - September 2007 - Leistungsdifferenziertes Entgelt:

Leistungsdifferenziertes Entgelt:

(b&w 9/07
Seite 43f)

Weitere Infos unter:
www.gew-bw.de/
Tarifpolitik
oder
www.gew-bw.de/
Arbeits- und Tarifrecht




Seitenabschnitte:
Um wie viel Geld geht es eigentlich?

Ohne Regelung stehen 12 Prozent zu

Leistungsdifferenziertes Entgelt: Ohne eine entsprechende Regelung mit dem Personalrat bzw. Betriebsrat und ohne betriebliche Kommission stehen den Beschäftigten bei Kommunen und Privaten Trägern 12 Prozent des Septemberentgelts im Dezember zu!

Nach § 18 des TVÖD wird ab 2007 ein Teil des Gehalts als Leistungsentgelt ausbezahlt. 2007 ist das Volumen, das in Form von Leistungsentgelt an die Beschäftigten ausbezahlt wird 1 Prozent des Tabellenentgelts aller Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Damit dieses Geld wirklich differenziert nach Leistung ausbezahlt werden kann d.h. in unterschiedlicher Höhe für die einzelnen Beschäftigten – sind bestimmte Voraussetzungen einzuhalten. Wenn bereits 2007 eine Bewertung der Leistung stattfinden soll, musste mit dem Personalrat oder Betriebsrat bis spätestens 31. Juli 2007 eine Vereinbarung getroffen werden. Kam eine solche Vereinbarung nicht zustande bekommen im Dezember 2007 alle Beschäftigten gleich viel (12 Prozent vom Septemberentgelt).

Um den Druck zur Einigung zu erhöhen haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass für 2008, sollte bis 30. September 2007 immer noch keine Vereinbarung zustande gekommen sein, nur 6 Prozent des Volumens ausgeschüttet werden - der Rest bleibt im Topf, kann also vom Arbeitgeber nicht für andere Zwecke verwendet werden, bis irgendwann eine Vereinbarung vorliegt. Für die Beschäftigten bei den Kommunen und für Anwender des TVÖD muss also vor Ort bei jedem Arbeitgeber eine eigene Vereinbarung geschlossen werden. Für Beschäftigte des Landes (angestellte Lehrerinnen und Lehrer sind i.d.R. Landesbedienstete) muss auf Landesebene ein Tarifvertrag geschlossen werden, solange ein solcher landesweiter Tarifvertrag nicht existiert erhalten die Beschäftigten auch weiterhin 12 Prozent des Septemberentgelts im Dezember ausbezahlt.

Regelungen für Betriebe ohne Personalrat/ Betriebsrat

Das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Anspruchs kann grundsätzlich nicht zufallsbedingt davon abhängig sein, ob ein Betriebs- oder Personalrat besteht oder nicht besteht. Zudem konnten die TV-Parteien davon ausgehen, dass bei Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes Betriebs- bzw. Personalräte typischerweise bestehen, was nicht ausschließt, dass bei einzelnen Dienststellen oder Unternehmen auch keine Betriebs- bzw. Personalräte bestehen können. Das Personalvertretungsgesetz schreibt vor, dass in Dienststellen mit mehr als 5 Beschäftigten ein Personalrat zu wählen ist und der Dienststellenleiter hat eigentlich dafür zu sorgen, dass diese gesetzliche Norm auch erfüllt wird.

Die Protokollerklärung zu § 18 Absatz 6 regelt nur, dass das Leistungsentgelt in voller Höhe jährlich auszuzahlen ist, solange keine betriebliche Kommission (§ 18 Absatz 7) besteht.

Das kann auch bedeuten, dass ab 2008 die Ausschüttung nur noch in Höhe von 6 Prozent der Bemessungsgrundlage erfolgt, wenn bis zum 30.9.2007 und später keine betriebliche Kommission oder ein Betriebs- bzw. Personalrat gebildet werden kann oder sich wieder auflöst.

Mit der Protokollerklärung zu Absatz 6 wird ausschließlich der Fall geregelt, in dem eine prozentuale Ausschüttung erfolgen soll. Für eine andere Regelung bestand auch keine Veranlassung, weil sie nur in zwei Fallgruppen – beim Fehlen eines Betriebs- bzw. Personalrats oder bei nicht betriebs-. bzw. personalratsfähigen Betrieben und Dienststellen mit weniger als fünf wahlberechtigten Beschäftigten – zur Anwendung kommen kann.

Leistungsbewertung ohne Personal- bzw. Betriebsrat?

Die TV-Regelungen enthalten jedoch im Hinblick auf die Besetzung der Kommission eine unbewusste Regelungslücke, weil die Benennung der Arbeitnehmer/innen-Vertreter in der Kommission in betriebs- und personalratslosen Dienststellen und Unternehmen eben nicht durch den Betriebs- bzw. Personalrat erfolgen kann. Wie diese Lücke geschlossen wird, lässt der Tarifvertrag offen. Denkbar ist, dass die Arbeitnehmer/innen-Vertreter auch anderweitig benannt/gewählt werden können.
Erforderlich ist jedoch eine hinreichende Legitimierung derselben als Vertreter/innen der Arbeitnehmer/innen. Das schließt die Benennung dieser Vertreter/innen durch den Arbeitgeber ebenso aus wie die Anwendung des § 18 bei Fehlen einer paritätischen betrieblichen Kommission schlechthin. Der Wortlaut der Regelungen ist eindeutig, d.h. nur eine gewählte betriebliche Kommission besitzt die vom Tarifvertrag geforderte Legitimation.

Gibt es keine betriebliche Kommission so kann auch ein Leistungsbewertungssystem nicht eingeführt werden und in der Folge erhalten alle gleich viel! Die gerichtliche Überprüfung ist spätestens dann möglich, wenn die Ausschüttung im Dezember 2007 unterbleibt und der Leistungsanspruch auf 12 Prozent der Bemessungsgrundlage streitig ist. Ist die Einführung nicht tarifkonform gelaufen, so können sich die Beschäftigten 12 Prozent des Septemberentgelts einklagen. GEW-Mitglieder erhalten hierfür Rechtsschutz.

Welche Leistungsbewertung ist richtig und gut?

Ob Zielvereinbarung oder systematische Leistungsbeurteilung oder eine Kombination von beidem angewendet werden soll, welche Leistungskriterien, ob alle einen Anteil erhalten sollen oder ab einer gewissen Untergrenze kein Leistungsentgelt ausbezahlt wird, ob es einen Topf oder z.B. einen Topf für die Verwaltung, einen für den Bauhof und einen für Erzieherinnen geben soll, muss in einer Vereinbarung vor Ort geregelt werden. Die GEW hat ihre Position in der Broschüre dargelegt: „Die GEW diskutiert – Leistungsentgelt im Öffentlichen Dienst.“ Ansprechpartner in den GEW-Bezirksgeschäftsstellen stehen für Beratung zur Verfügung.

Um wie viel Geld geht es eigentlich?

Volumen für das Leistungsentgelt anhand des Tabellenentgelts

bei einem Prozent in Eurobei acht Prozent in Euro
vonbisvonbis
Entgeltgruppe:VKA
(Kommunen)
Bund und Länder 1)VKA
(Kommunen)
Bund und Länder
62122742741.6932.1942.194
82352992991.8842.3932.393
92473823581.9793.0532.861
102814164062.2463.3313.245
112924604352.3333.6823.480
123025044802.4194.0323.840
133385144912.7044.1093.926
13 Ü 2)3765233.0054.186
143765535232.9384.4264.186
154066045743.2494.8294.589

1) Bei Bund und Ländern endet in den Entgeltstufen 9 bis 15 das Tabellenentgelt in der Stufe 5.
2) Die Entgeltgruppe 13 Ü ist eine Überleitungsgruppe, die es nur im Bereich der Länder gibt.

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