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Aktuell Zeitschrift b&w b&w 2008 Dezember 2008 Arbeitszeit | ||||||
| Arbeitszeit | ||||||
| (b&w 12/08 Seite 7) | Altersermäßigung, Teilzeit und Vorgriffsstunde Arbeitszeit: Ab dem Schuljahr 2009/2010 erhalten alle vollbeschäftigten Lehrkräfte, die im Schuljahr 2009/2010 das 58. Lebensjahr vollenden, eine Stunde Altersermäßigung, ab Vollendung des 60. Lebensjahres zwei Stunden. Die Reduzierung um bis zu zwei Stunden wird für die Gewährung der Alters- (und der Schwerbehinderten-) Ermäßigung wie Vollbeschäftigung behandelt. Vollbeschäftigte Lehrkräfte an Gymnasien und Beruflichen Schulen – einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu zwei Wochenstunden – die im Schuljahr 2007/08 oder 2008/09 das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten weiterhin nach der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Regelung eine Stunde Altersermäßigung. Teilzeitbeschäftigte Beamte bekommen erst ab der Vollendung des 60. Lebensjahres eine Stunde Altersermäßigung. Regelung für Angestellte Vollbeschäftigte Angestellte werden wie die vergleichbaren Beamten behandelt. Die Regelung, nach der die Reduzierung des Regelstundenmaßes von bis zu zwei Stunden als Vollbeschäftigung gilt, wird bei Arbeitsverträgen, die am 1. April 2000 bereits bestanden, weiterhin berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis (Angestellte) erhalten auf Druck der GEW-Personalräte ab 14.09.2009 ihre Altersermäßigung auch im Umfang von halben Wochenstunden. Sofern es Anteile gibt, die über die halbe Wochenstunde hinausgehen, werden diese in Geld ausgeglichen. Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits 1998 entschieden, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis ihre Altersermäßigung in Form von Geld erhalten. Die GEW begrüßt die neue modifizierte Regelung sehr. Altersermäßigung und Rückgabe der Vorgriffsstunde Nach wie vor kursieren viele falsche Interpretationen, wie die Rückgabe der Vorgriffsstunde funktionieren würde. Um beim Antragstermin für stellenwirksame Anträge am 12. Januar 2009 die richtige Entscheidung treffen zu können, geben wir mit folgenden Beispielen eine Orientierung. Beispiel 1: Lieselotte ist Grundschullehrerin mit vollem Deputat. Sie erhält die Vorgriffsstunde in Zeit zurück, d.h. statt 28/28 hat sie 27/27. Da sie 58 wird, erhält sie eine Stunde Altersermäßigung. Sie unterrichtet 26 Stunden, bezahlt werden aber 27/27. Beispiel 2: Marianne will weniger arbeiten, aber die Altersermäßigung nicht verschenken. Sie kann bspw. einen Teilzeitantrag auf 25 Stunden stellen. Da ihr Regelstundenmaß 27 Stunden beträgt, erhält sie eine Stunde Altersermäßigung. Sie unterrichtet 24 Stunden, bezahlt werden 25/27. Beispiel 3: Gabi ist Grundschullehrerin mit einem Deputat von 20 Stunden. Sie wird ebenfalls 58 und erhält eine Vorgriffsstunde zurück. Sie erhält keine Altersermäßigung. Grundsätzlich erhält sie die Vorgriffsstunde in Geld zurück, denn statt 20/28 erhält sie 20/27 Gehalt (macht netto 60-70 Euro mehr aus). Will sie Zeit statt Geld, muss sie ihr Deputat auf 19 Stunden reduzieren und erhält dann 19/27 Gehalt (macht netto ca. 25 Euro weniger aus als 20/28). Beispiel 4: Monika wird im kommenden Schuljahr 60. Sie hat einen vollen Lehrauftrag und bekommt eine Vorgriffsstunde zurück. Macht sie nichts, dann ist ihr Deputat 27/27 statt 28/28. Sie erhält zwei Stunden Altersermäßigung, d.h. sie unterrichtet 25 Stunden, erhält aber das volle Gehalt. Sie kann aber auch Teilzeit im Umfang von 25 Stunden beantragen. Sie erhält dann die volle Altersermäßigung (ab 60 zwei Stunden), muss also 23 Stunden unterrichten und erhält 25/27 bezahlt. Diese Beispiele gelten bei „normaler“ Rückgabe der Vorgriffsstunde, also jeweils eine Stunde pro Schuljahr in den Jahren 2008 bis 2013. Daneben gibt es auf Antrag für jene, die im Schuljahr 2008/09 das 58. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit der Kumulierung. Beispiel Kumulierung: Die 57-jährige Grundschullehrerin Erna hat im laufenden Schuljahr 2008/09 bereits eine Stunde zurück erhalten. Ab dem Schuljahr 2010/2011 will sie sich bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlauben lassen. Daher beantragt sie, die restlichen vier Vorgriffsstunden im Schuljahr 2009/10 zu erhalten. Ihr Regelstundemaß ist deshalb im Schuljahr 2009/10 24 Stunden (28 h, 4 Vorgriffsstunden). Wenn sie nun einen Teilzeitantrag über 22 Stunden stellt, steht ihr eine Stunde Altersermäßigung zu, da sie 58 wird und eine Reduzierung um bis zu zwei Stunden bei der Altersermäßigung wie Vollbeschäftigung behandelt wird. Sie unterrichtet 21 Stunden, erhält aber ein Gehalt für 22/24 Stunden. Inge Goerlich und Rolf Dzillak Achtung Mehrarbeit! Wie in b&w 11/08, Seite 9, berichtet, müssen teilzeitbeschäftigte Beamte ihre Ansprüche auf Bezahlung von Mehrarbeit noch dieses Jahr (!), siehe Seite 4, geltend machen. Das Formular findet sich im Internet unter www.gew-bw.de im Bereich Service, auf der Seite Beratung und Rechtsschutz, „Alles was Recht ist“ unter dem Punkt „TZ Beamte Mehrarbeit Abrechnung“. | |||||