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Pfad zur Seite:Startseite - Aktuell - Zeitschrift b&w - b&w 2008 - Dezember 2008 - Entgelt

Entgelt

(b&w 12/08
Seite 8)

GEW erreicht Verbesserung für Angestellte!

Entgelt: Zur Berücksichtigung von Zeiten in der Stufenzuordnung führten hartnäckige Bemühungen der Hauptpersonalräte aller Schularten gemeinsam mit Betroffenen und der GEW zu einem Nachteilsausgleich für Lehrkräfte, die vor 1.11.2006 ihr Referendariat begonnen haben.

Nach dem neuen Tarifvertrag Länder (TV-L) erfolgt die Bezahlung der Tarifbeschäftigten nicht mehr nach dem Lebensalter, sondern nach Berufserfahrung. Zuschläge für den Status verheiratet oder Kinder gibt es nicht mehr. Insbesondere für ältere Bewerber/innen mit Familie bedeutet dies massive Gehaltseinbußen gegenüber dem BAT, wenn sie, wie in Baden-Württemberg in der Regel, in Stufe 1 eingruppiert werden. Anwärter/innen und Referendare, die vor Inkrafttreten des TV-L ihr Referendariat begannen, konnten davon ausgehen, dass sie nach der zweiten Phase der Ausbildung – sofern sie nicht in das Beamtenverhältnis übernommen wurden – ein Gehalt auf BAT-Niveau bekämen.

Vor allem Fachlehrer/innen (FL), die teilweise unbefristete Arbeitsverhältnisse aufgaben, um an den Fachseminaren in Reutlingen und Karlsruhe die Fachlehrerausbildung zu absolvieren, wandten sich sehr früh an die GEW und formulierten ihre Entrüstung, woraufhin die GEW erfolgreich den Protest organisierte. Es ist insbesondere das Verdienst der Leiterin der Fachgruppe Fachlehrerinnen und Fachlehrer, Margit Stolz-Vahle, dass im März 2008 eine Sonderregelung für diejenigen FL erreicht werden konnte, die ihre Ausbildung vor Inkrafttreten des TV-L begannen. Nun endlich hat das Finanzministerium entschieden, dies auch auf alle anderen Schularten zu übertragen und dass alle Lehrkräfte, „die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1.11.2006 begonnen haben, für die Lehrtätigkeit förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit für die Stufenzuordnung ganz oder teilweise“ bis zu Stufe 4 berücksichtigt werden dürfen.

Ist eine Berücksichtigung von Vorzeiten nicht möglich, kann eine „Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zur Stufe 2 vorweg gewährt werden. Eine solche Zulage entfällt spätestens mit Erreichen der nächsten regulären Stufe“.

Baden-Württemberg erkennt Urteil des BVerwG nicht an

Der TV-L gibt dem Arbeitgeber zwei Möglichkeiten, die Stufenzuordnung zugunsten der Beschäftigten zu verbessern.
Nach einschlägiger Berufserfahrung (§ 16 Abs.2 Satz 2): Was damit gemeint ist, ist im TV-L nicht abschließend geregelt. So wird z.B. das Annerkennungsjahr einer Erzieherin (die in dieser Zeit nicht selbständig eine Gruppe leiten darf) als einschlägige Berufserfahrung gewertet, nicht aber der Vorbereitungsdienst oder das Referendariat, obwohl der selbständige Lehrauftrag in dieser Zeit seit 2007 knapp ein halbes Deputat umfasst (46,42 Prozent). Hier wird die GEW als Tarifpartei noch Anstrengungen unternehmen müssen, dies tariflich zu regeln.

Nach förderlichen Zeiten (§ 16 Abs. 2 Satz 4): Dieser Begriff ist im TV-L nicht definiert. Der Arbeitgeber kann selbst definieren ob und welche Zeiten als förderlich für die Stufenzuordnung anerkannt werden sollen. Allerdings unterliegt eine solche Entscheidung des Arbeitgebers der Mitbestimmung des Personalrats. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 27. August 2008 entschieden und gilt nun für alle Bundesländer. Nur Baden-Württemberg führt das begonnene Verfahren weiter und erkennt die Entscheidung des BVerwG nicht an. Während NRW z.B. von Anbeginn jede Tätigkeit im Bildungsbereich im weitesten Sinne, selbst Honorartätigkeit, als förderliche Zeit anerkannte, stellte Baden-Württemberg außer in Bedarfsfächern an Beruflichen Schulen stur in Stufe 1 ein.

Durch den massenhaften Protest der Fachlehrer/innen und die schnelle Koordination der Hauptpersonalräte aller Schularten kommen nun Lehrkräfte aller Schularten in den Genuss dieses „Nachteilsausgleichs“. Wie gut, dass die GEW eine Bildungsgewerkschaft ist und keine Standesorganisation!
Inge Goerlich

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