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Themen Tarifpolitik Artikel Streikrecht | ||||||
| Artikel Streikrecht | ||||||
| Streikrecht ist Grundrecht Das Recht, die Arbeit niederzulegen, um gewerkschaftliche Forderungen durchzusetzen, ergibt sich aus der grundgesetzlich garantierten Koalitionsfreiheit des Artikels 9. Absatz 3 und ist substanzielle Voraussetzung für eine wirksame Tarifautonomie. Erst durch den Streik als Machtmittel können die abhängig Beschäftigten und ihre Gewerkschaften den Arbeitgebern auf Augenhöhe begegnen. Das Bundesarbeitsgericht hat einmal sehr treffend festgestellt, dass – ohne die Möglichkeit die Arbeitgeber mit Streiks unter Druck setzen zu können – die Tarifverhandlungen zum kollektiven Betteln verkommen würden. Grundlegende Prinzipien Das Streikrecht wurde jenseits seiner grundgesetzlichen Verankerung nicht weiter gesetzlich festgelegt, sondern erfuhr eine schrittweise Ausgestaltung durch die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts. Folgende grundlegende Prinzipien lassen sich jedoch verzeichnen: * Der Streik sollte ein tariflich regelbares Ziel haben, wie Vereinbarungen über Einkommen und Arbeitsbedingungen; politische Streiks sind dagegen verboten. Im Umkehrschluss ist ein Streik im Zuge der aktuellen Tarifauseinandersetzung ohne Zweifel rechtmäßig. * Streikhandlungen sind während der Laufzeit des Tarifvertrags sowie der Dauer des Schlichtungsverfahrens (Friedenspflicht) nicht erlaubt. * Der Streik muss von einer Gewerkschaft getragen oder zumindest von ihr nachträglich übernommen werden. Nicht von einer Gewerkschaft durchgeführte oder übernommene Streiks werden häufig umgangssprachlich als „wilde Streiks“ bezeichnet und sind rechtswidrig. Der Arbeitskampf darf nur als letztes Mittel einer Tarifauseinandersetzung eingesetzt werden, wenn es keine Lösung auf dem Verhandlungswege gibt („ultima ratio“). *Während des Streiks sind notwendige Erhaltungsarbeiten und Notdienste durchzuführen. Die DGB-Gewerkschaften haben dies in ihren Streikrichtlinien berücksichtigt und daher bisher nie Feuerwehr und den Krankenhausnotdienst bestreikt. Es ist unstrittig, dass die Bestreikung von öffentlichen Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten nicht unter diese Notfallklausel fallen. | |||||||||||||||
| Rechtmäßige Streikarten Grundsätzlich lassen sich zwei rechtmäßige Streikarten unterscheiden. Erzwingungsstreiks werden von den verhandlungsführenden Gewerkschaften organisiert. Ihnen geht eine Urabstimmung voraus, in der mindestens 75 Prozent der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder für den Streik stimmen müssen. Daneben sind auch kurze, zeitlich befristete Warnstreiks zulässig, die schon während den noch laufenden Verhandlungen ablaufen können. Dem Warnstreik muss keine Urabstimmung vorausgehen. Während eines Streiks besteht nach geltender Rechtsauffassung kein Anspruch auf Lohnzahlung, jedoch erhalten streikende Gewerkschaftsmitglieder von ihren Gewerkschaften eine Streikunterstützung, die in der Regel zwei Drittel des Bruttoverdienstes ausmacht. Überdies besteht für alle Streikenden der Krankenversicherungsschutz fort. Kommt es während des Streiks zu einer Tarifeinigung, wird der Streik beendet, wenn in einer zweiten Urabstimmung mindestens 25 Prozent der Gewerkschaftsmitglieder für die Annahme des Ergebnisses votieren. Während und nach dem Ende des Streiks besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort. Eine Maßregelung seitens des Arbeitgebers ist verboten. | ||||||||||||||||
| Wer darf streiken? Alle dürfen streiken! Nur Beamte nicht? Dem Grundsatz nach ist diese Frage relativ leicht und eindeutig zu beantworten. Da das Streikrecht ein Grundrecht ist, darf jeder Kollege und jede Kollegin – egal, ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht – an einem Warnstreik und an einem regulären Streik teilnehmen. In der Rechtssprechung ist entgegen eines weitverbreiteten Irrglaubens eindeutig und ausdrücklich festgelegt, dass neben den Festangestellten auch Leiharbeitnehmer/innen und Auszubildende das volle Streikrecht besitzen. Ausgenommen von diesem Grundrecht sind allerdings bisher die Beamtinnen und Beamten. Hartnäckig wird ihnen in Deutschland das Streikrecht aberkannt, mit dem Verweis darauf, dass sie sich in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat befinden. Nicht nur in den Augen der Gewerkschaften ist dies ein überholtes Relikt im Beamtenrecht. Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen fordert seit langem eine Ausdehnung des Streikrechts auf die verbeamteten Staatsdiener. Darüber hinaus wird das strikte Streikverbot für deutsche Beamte auch durch die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs mehr und mehr in Frage gestellt . | |||||||||||||||
| Auch Beamtinnen und Beamte können kämpfen! Trotz des Streikverbots können verbeamtete Beschäftige einen wertvollen, wenn nicht sogar entscheidenden Beitrag zu einem erfolgreichen Verlauf in Tarifauseinandersetzungen wie der anstehenden Tarif- und Besoldungsrunde liefern. Außerhalb ihrer Kernarbeitszeit haben Beamte im Verwaltungsbereich durch eine flexible Auslegung der Gleitzeit- und Ausgleichsregelungen viele Möglichkeiten an Protestaktionen teilzunehmen und können damit ihre Solidarität mit herangezogen werden. Konkret heißt das, dass etwa verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer nicht als Vertretung für streikendes Lehrpersonal eingesetzt werden dürfen. Streikrecht mit Leben füllen Das Streikrecht ist zum Ausgleich der Machtverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sicher nicht ohne Grund prominent im Grundgesetz verankert. Und in Zukunft wäre es wünschenswert, wenn auch den verbeamteten Kolleginnen und Kollegen dieses Recht zugestanden würde. Für die aktuelle Tarif- und Besoldungsrunde und auch grundsätzlich gilt, dass das Streikrecht erst durch den Mut und die Bereitschaft aller Beschäftigten, an Protestaktionen und Streikmaßnahmen teilzunehmen, seine Kraft entfalten kann. Nur wenn alle angestellten und verbeamteten Beschäftigten selbstbewusst und offensiv für die gewerkschaftlichen Forderungen eintreten, werden wir die Einkommens- und Arbeitssituation nachhaltig verbessern können. | ||||||||||||||||