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Private Krankenversicherung

Quelle GEW-Jahrbuch

Erleichterte Aufnahme von Beamten in die private Krankenversicherung

(11/05) Bei Beamt/innen und Versorgungsempfänger/innen deckt die Beihilfe nur zwischen 50 und 80 Prozent der Krankenkosten ab. Das „Restrisiko“ müssen sie privat absichern.
In der Regel erfolgt dies durch die Mitgliedschaft bei einer privaten Krankenversicherung (PKV). Daneben besteht unter bestimmten Bedingungen auch die Möglichkeit zur Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV).
Da die Wahl der Krankenversicherung (PKV, AOK, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen) und vor allem der Wechsel von der PKV zur GKV und umgekehrt überwiegend unumkehrbar ist und sich die Leistungen erheblich unterscheiden, sollte man diese Entscheidung sorgfältig abwägen und sich gründlich beraten lassen (nicht nur durch eine Versicherung!).

Bereits geringe Leistungs- und Prämienunterschiede summieren sich im Laufe des Berufslebens zu sehr beträchtlichen Beträgen. Es lohnt sich deshalb ein genauer Vergleich der Versicherungen und auch die relativ geringe Investition in eine (kostenpflichtige) Individualberatung z.B. durch die Stiftung Warentest („Finanztest“) oder durch unabhängige Versicherungsmakler.

Die private Krankenversicherung sollte auf die Beihilfevorschriften Baden-Württemberg abgestimmt sein („beihilfekonform “), damit bei Änderung der Beihilfe VO keine Lücken entstehen. Im Hinblick darauf, dass ein Berufsleben mehrere Jahrzehnte dauert, kann es sinnvoll sein, Sanatoriums- und Heilkuren mitzuversichern.

Seit 1. Juli 2000 können freiwillig bei der GKV Versicherte zur PKV wechseln und sich dort in einem beihilfekonformen Prozenttarif oder einem beihilfekonformen Standardtarif versichern. Bereits privat versicherte Beihilfeberechtigte können in den beihilfekonformen Standardtarif wechseln.
Auf diese „Öffnungsaktion“ und zur Aufnahme von Dienstanfängern in die PKV siehe den folgenden Auszug aus dem Schreiben des Finanzministeriums vom 17.3.2005 (Az.:1-0374.6-01/6):

Erleichterte Bedingungen zur Aufnahme von beihilfeberechtigten Beamten, Richtern, Ruhestandsbeamten und deren Angehörigen in die private Krankenversicherung;

  1. Versichert werden auch Personen, die sonst aus Risikogründen nicht versichert werden könnten. Leistungsausschlüsse werden nicht vorgenommen.
  2. Ein aufgrund etwaiger Vorerkrankungen erforderlicher Risikozuschlag darf bei Neuzugang künftig höchstens 30 v. H. des Beitrags betragen.
  3. Die erleichterten Bedingungen gelten für Personen, die erstmals in ein Beamtenverhältnis auf Probe (oder falls ein solches nicht vorausgegangen ist auf Zeit oder Lebenszeit) berufen werden. Sie gelten nicht für Beamte auf Widerruf in Ausbildung (für diesen Personenkreis gibt es beitragsgünstige Ausbildungstarife).
  4. Die erleichterten Bedingungen gelten auch für die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bei der erstmaligen Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe vorhanden sind oder später berücksichtigungsfähig werden.
  5. Die erleichterten Bedingungen gelten – nun unbefristet – auch für freiwillig in der GKV Versicherte, die am 31. Dezember 2004 Beihilfe berechtigt waren, sowie deren Angehörige, ohne Altersgrenze.
  6. Die erleichterten Bedingungen gelten auch für eine beihilfekonforme private Pflegepflichtversicherung (PPV).
  7. Die Versicherungsanträge der Personen Ziff. 3 und 4 müssen innerhalb einer Frist von längstens sechs Monaten nach Eintritt der jeweiligen Voraussetzungen gestellt werden.

Die Auswahl des Versicherungsschutzes ist eine private Angelegenheit der Beihilfeberechtigten; dabei sollte bedacht werden, dass ein späterer Wechsel des Versicherungsschutzes bei verändertem Risiko schwierig sein kann. Das Finanzministerium weist darauf hin, dass Beihilfe nur gewährt wird, wenn der Beihilfestelle Art und Umfang des Versicherungsschutzes nachgewiesen wird. Eine rechtzeitige Versicherung wird empfohlen, um ungedeckte Risiken zu vermeiden. Wird kein ausreichender Versicherungsschutz abgeschlossen, oder werden z.B. Leistungsausschlüsse bei anderen Unternehmen wegen eines niedrigeren Beitrags in Kauf genommen, können keine über die Regelbeihilfe hinausgehenden Beihilfeleistungen bewilligt werden.

Hinweis der Redaktion: Beim PKV-Verband, Postfach 511040, 50946 Köln, können kostenfrei Informationen hierzu angefordert werden (www.pkv.de).

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