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Pfad zur Seite:Startseite - Aktuell - Zeitschrift b&w - b&w 2007 - Oktober 2007 - Rechte nutzen!

Rechte nutzen!

(b&w 10/07
Seite 43)

Der GEW-Tipp: Rechte nutzen!

Personalräte haben beim Arbeits- und Gesundheitsschutz nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG), Mitbestimmungsrechte, Initiativ- und Antragsrechte sowie weitere Einflussmöglichkeiten:

  • Personalräte wachen darüber, dass die Gesetze zur Unfallverhütung, sowie die Arbeitsschutzvorschriften und die dafür ausgehandelten Dienstvereinbarungen eingehalten werden (LPVG § 68).
  • Personalräte haben ein Initiativ- und Antragsrecht: So kann der Personalrat zum Beispiel bei begründetem Verdacht auf PCB- oder Asbestbelastung, aber auch bei Lärmbelastung, erhöhten Nachhallzeiten oder nicht der Arbeitsstättenverordnung entsprechenden Temperaturen während der Unterrichtszeit selbst der Dienststelle Maßnahmen vorschlagen und für die Angehörigen der Dienststelle tätig werden (LPVG § 68).
  • Personalräte haben Mitbestimmungsrechte in sonstigen Angelegenheiten z.B. bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen (LPVG § 79).

Ganz direkt befasst sich der § 83 LPVG mit Arbeitsplatzschutzangelegenheiten:

  • Personalräte haben bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die Behörden und Unfallversicherungsträger durch Anregungen, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzusetzen (LPVG § 83,1).
  • Die Dienststelle ist verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat hinzuzuziehen. Auflagen und Anordnungen, die den Arbeitsschutz oder die Unfallverhütung betreffen, müssen dem Personalrat mitgeteilt werden (LPVG § 83,2).
  • Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach § 83 Abs. 2 und 3 hinzuziehen ist (LPVG § 83,4).
  • Die Dienststelle muss dem Personalrat eine Durchschrift von Unfallanzeigen aushändigen (LPVG § 83,5).

Arbeitsschutzausschüsse:
Auf allen Ebenen der Schulverwaltung wurden Arbeitsschutzausschüsse (ASA) gebildet. Gem. § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sind im jeweiligen ASA zwei vom Personalrat bestimmte Personalratsmitglieder vertreten.

Mängel und Gefährdungen melden und dokumentieren!
Schulleiter/innen sind für den Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten verantwortlich. Deshalb empfiehlt es sich zur eigenen Absicherung, festgestellte Mängel und Gefährdungen zu dokumentieren und beim Schulträger Abhilfe zu beantragen, ggf. mit Fristsetzung. Der Personalrat hat seine Anregungen und Vorschläge zur Abstellung bestehender Mängel an den Dienststellenleiter heranzutragen. Wenn keine Einigung erzielt wird, darf sich der Personalrat direkt z.B. an die vorgesetzte Dienststelle, an die Unfallkasse Baden-Württemberg oder an das Gewerbeaufsichtsamt wenden. Auf diesem Weg kann dann notfalls auch die Schließung z.B. eines asbestverseuchten Bereiches durchgesetzt werden.
Barbara Hauser

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