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Schulgeschichte

(b&w 9/11
Seite 28ff)

„Den Unterricht scheide keine Confession“

Schulgeschichte: Am 18. September 2011 ist an einen besonderen Anlass zu erinnern: Vor 135 Jahren wurde in Baden die „Simultanschule“ eingeführt – eine Schule für alle. Damit wurden alle „Volksschulen“ des Landes zu „Gemeinschaftsschulen“. Uns tut ein Blick zurück gut. Dann verstehen wir das Heute besser und können bisweilen eine Lehre für die Zukunft daraus ziehen.

Die bis 1876 bestehenden katholischen, evangelischen und jüdischen Volksschulen im Großherzogtum Baden wurden umgewandelt. § 6 des Gesetzes vom 18. September 1876 bestimmte: „Der Unterricht in der Volksschule wird sämtlichen schulpflichtigen Kindern gemeinschaftlich erteilt, mit Ausnahme des Religionsunterrichtes, sofern die Kinder verschiedenen religiösen Bekenntnissen angehören.“ Damit stellte sich das liberale Musterland Baden an die Spitze der Reform in Deutschland. Fast überall sonst waren (und blieben!) die Volksschulen konfessionell getrennt.

Dieser badische Paradigmenwechsel stand in einem größeren Zusammenhang. Die Einführung der Simultanschule war ein Teil des gesamteuropäischen Emanzipati-onsprozesses; sie war ein Kind der Aufklärung und der Französischen Revolution. Nach der von Napoleon maßgeblich beeinflussten Gründung des Großherzogtums Baden vollzog sich hier eine schrittweise Entwicklung zu einem modernen, säkularen Staatswesen mit einer relativ liberalen Verfassung.

Die zwölf Forderungen des Volkes

Gegen die Restaurationspolitik in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts berief sich das erwachende Bürgertum des jungen badischen Staates auf seine Verfassung und proklamierte seinen Freiheitsanspruch. Am 12. September 1847 trafen sich im Gasthaus Salmen in Offenburg die „Freunde der Verfassung“. Sie verabschiedeten die „Forderungen des Volkes in Baden“ und formulierten damit das erste demokratisch geprägte politische Programm Deutschlands. In der Sprache von heute verlangten die „Verfassungsfreunde“:

  • Religionsfreiheit
  • Trennung von Staat und Religion/Kirche
  • Abschaffung der geistlichen Schulaufsicht
  • Abschaffung der Konfessionsschulen
  • Chancengleichheit und öffentliche Finanzierung des Bildungswesens.

An der Formulierung dieser Forderungen und daran, sie in der Revolution von 1848/49 in die Diskussion über die Paulskirchenverfassung einzubringen, waren übrigens badische Volksschullehrer intensiv beteiligt.

Auch das Scheitern dieser ersten demokratischen und republikanischen Revolution in Deutschland im Jahr 1849 konnte dieses Verlangen nach bürgerlicher Freiheit nicht beenden. In den sechziger Jahren des 19. Jahrhunderts setzten Regierung und Parlament des Großherzogtums Baden die Forderungen Zug um Zug um.

Der badische Kulturkampf

Bis dahin hatten die Regelung der bürgerlichen Verhältnisse der Menschen (z.B. das Ehestandsrecht) sowie das Bildungswesen weitgehend in den Händen der Kirchen gelegen. In einer für heute kaum mehr vorstellbaren Weise wurde die weltliche Ordnung nicht nur in den Köpfen der Menschen von religiösen Ver- und Geboten bestimmt, sie lag als habhafte, greifbare, tatsächliche Macht in den Händen der Kirchen.

Die Trennung der staatlichen Aufgaben von den kirchlichen führte zum ersten „Kulturkampf“. Im Bildungsbereich bedeutete die Einführung der obligatorischen Simultanschule: Nicht mehr der Bischof oder der Oberkirchenrat bestimmte, was in den Schulen zu lehren sei (und besaß auch das Aufsichtsrecht über Lehrer und Schulen, die bis dahin der Ortsgeistliche wahrnahm), sondern der Staat definierte die Bildungsziele und übernahm die Aufsicht.

Das Bundesverfassungsgericht stellte am 17. Dezember 1975 dazu fest: „Diese badische Simultanschule wurde immer als eine Art ‚weltliche Schule' beurteilt“, (BVerf-GE 41, 29). Diese weltliche Simultanschule blieb im Lande Baden bis zum Machtantritt der Nationalsozialisten bestehen. Die Nazis setzten 1934 das Schulgesetz außer Kraft und etablierten eine neue Form der Volksschule (Grund- und Hauptschule), in der die Erziehung im Sinne der Nazi-Volksgemeinschaft zum „vollen Einsatz für Führer und Volk“ als Maßstab galt.

Eine Phase der Restauration

Nach der deutschen Katastrophe entstanden unter starkem Einfluss der Besatzungsmächte auf dem Gebiet des heutigen Baden-Württemberg drei neue Länder, die ihr Schulwesen jeweils eigenständig regelten:

  • Aus dem südlichen, französisch besetzten Teil des früheren Landes Baden wurde das Land Baden mit der Hauptstadt Freiburg,
  • aus dem südlichen, französisch besetzten Teil des früheren Landes Württemberg sowie den Hohenzollerischen Landen entstand das neue Land Württemberg-Hohenzollern mit der Hauptstadt Tübingen,
  • die nördlichen, amerikanisch besetzten Teile der alten Länder Baden und Württemberg wurden zum Land Württemberg-Baden mit der Hauptstadt Stuttgart zusammengefasst.

Jedes dieser drei Länder gab sich eine eigene Verfassung. Dabei griffen die Verfassungsväter (die Verfassungsmütter waren, wie üblich, in der verschwindenden Minderheit) in bewusster Abkehr von der braunen Nazizeit auf christliche Traditionen zurück. Nicht zu Unrecht wird die sogenannte Adenauer-Ära als eine Phase der Restauration bezeichnet.

Vor allem bei der Neugestaltung des Bildungswesens schien der Rückgriff auf christliche Werte geboten zu sein. Dabei konzentrierte man sich auf die Volksschulen, die damals tatsächlich noch von der überwiegenden Zahl der Schulpflichtigen besucht wurden, an den Gymnasien (Realschulen oder Mittelschulen gab es damals kaum) wurde nur eine verschwindende Minderheit der Schülerinnen und Schüler unterrichtet. Die öffentlichen Volksschulen wurden in allen drei neuen Ländern mit dem Attribut „christlich“ versehen; sie hießen jetzt

  • „christliche Schulen“ im Land Württemberg-Hohenzollern; teilweise wurden sie als Bekenntnisschulen geführt.
  • „christliche Gemeinschaftsschulen“ im Land Württemberg-Baden,
  • „Simultanschulen mit christlichem Charakter im überlieferten badischen Sinn“ im Land Baden (Artikel 28 der Verfassung des Landes Baden von 1947 bestimmte: „Die öffentlichen Schulen sind Simultanschulen mit christlichem Charakter im überlieferten badischen Sinn. An allen Schulen sind beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten. Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und weltanschauli-chen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen und die religiösen und weltanschaulichen Auffassungen sachlich darzulegen“).

Nach der Vereinigung der drei Länder zum Bundesland Baden-Württemberg (1952) galten in den einzelnen Landesteilen für die Volksschulen zunächst die bisherigen Bestimmungen weiter. Im Landesteil Württemberg-Hohenzollern gab es also weiterhin evangelische bzw. katholische Bekenntnisschulen. Für die Ausbildung der Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen wurden evangelische und katholische Seminare (später: Pädagogische Hochschulen) eingerichtet.

Der Schulkompromiss von 1967

Die öffentliche Kritik an dieser konfessionellen Separierung wurde in den sechziger Jahren immer lauter. Nach einer Meinungsumfrage des Allensbacher Instituts, das die GEW in Auftrag gegeben hatte, sprachen sich 70 Prozent der Eltern schulpflichtiger Kinder für die christliche Gemeinschaftsschule aus, auch die evangelische Landeskirche Württemberg trat für sie ein. Nur die katholische Kirche und die von ihr stark beeinflusste CDU hielten an den Konfessionsschulen in Südwürttemberg fest. Die oppositionelle SPD forderte erfolglos eine Änderung der Schulartikel der Verfassung. Erst als im Dezember 1966 auch die FDP als Koalitionspartner der CDU/FDP Regierung diese Forderung aufgriff und deshalb in der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 1966 die Koalition aufkündigte, „wurde plötzlich aus der Glaubensfrage eine Machtfrage“, so der frühere GEW-Landesvorsitzende Kurt Pöndl. Noch ehe FDP und SPD über eine neue kleine Koalition verhandeln konnten, bot Ministerpräsident Filbinger der SPD die Bildung einer großen Koalition und die Beseitigung der staatli-chen Konfessionsschulen an.

Die Verfassung wurde am 08.02.1967 geändert. Alle öffentlichen Volksschulen (jetzt: Grund- und Hauptschulen) erhielten die Schulform der „christlichen Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen und Bestimmungen, die am 09.12.1951 in Baden für die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben“ (Landesverfassung Artikel 15). Damit gehörte die Konfessionsschule ebenso wie die geistliche Schulaufsicht im ganzen Land der Vergangenheit an. Zusätzlich wurde seinerzeit bestimmt, dass die Erziehung an den Grund- und Hauptschulen „auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte“ erfolgen solle (Landesverfassung Artikel 16).

Die Artikel 15 und 16 der Landesverfassung beziehen sich nur auf die Grund- und Hauptschulen (auch die Werkrealschule ist begrifflich eine Hauptschule). Alle anderen öffentlichen Schulen des Landes besaßen und besitzen keinen religiösen oder weltanschaulichen Charakter, für sie gilt also der zusätzliche Erziehungsauftrag „auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte“ nicht. Diese merkwürdige Schizophrenie ist nur aus der komplizierten Suche nach einer verfassungsändernden Mehrheit zu erklären: Ohne den Zusatz hätten manche konservativ-christliche CDU-Abgeordnete der Änderung nicht zugestimmt.

Wie jede andere Verfassungsbestimmung müssen auch die Begriffe „christliche Gemeinschaftsschule“ bzw. „Simultanschule mit christlichem Charakter“ vor dem historische Hintergrund und der heutigen Verfassungslage betrachtet und ausgelegt werden. Diese Aufgabe hatte im Jahr 1975 das Bundesverfassungsgericht zu erfüllen. Mehrere Erziehungsberechtigte hatten Verfassungsbeschwerde dagegen eingelegt, dass die Einführung der „christlichen Gemeinschaftsschule“ für das ganze Land den „christlichen“ Charakter der Schule unzulässig betone und verstärke.

Keine Verbindlichkeit von Glaubenswahrheiten

Das Bundesverfassungsgericht hat die „christlichen Gemeinschaftsschule badischer Überlieferung“ in seiner Entscheidung vom 17.12.1975 (BVerfGE 41, 29)* für verfassungsgemäß erklärt. Es hat aber dem christlichen Charakter dieser Schulform vor dem Hintergrund ihrer Entstehungsgeschichte und der heutigen Verfassungslage enge Grenzen gesetzt. Die „christliche Gemeinschaftsschule“, so führte das Gericht aus, sei nicht von der Verpflichtung entbunden, dass sie „weltanschaulich religiöse Zwänge so weit wie möglich ausschaltet sowie Raum für eine sachliche Auseinandersetzung mit allen religiösen und weltanschaulichen Auffassungen – wenn auch von einer christlich bestimmten Orientierungsbasis her – bietet und dabei das Toleranzgebot beachtet“ (amtlicher Tenor des BVerfG)*. Diese Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts ist seitdem die verbindliche Auslegungs-Maxime für den christlichen Charakter der Grund- und Hauptschulen unseres Landes.

Die Welt hat sich weiter verändert

Wer diese Entscheidung aufmerksam liest und die seit dem Jahr 1975 radikal veränderte Wirklichkeit in Betracht zieht, wird sich die Frage stellen müssen, ob es bei der Bezeichnung „christliche Gemeinschaftsschule“ nicht längst um eine überholte und ideologisch aufgeblähte Formulierung handelt. Denn in den 36 Jahren seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat sich beispielsweise die Hauptschule von der meistbesuchten Schulart zu einer Schule gewandelt, die nur noch einer kleinen Minderheit der Schülerschaft dient. Heute überwiegen in den Hauptschulen der städtischen Ballungsräume bisweilen Kinder mit Migrationshintergrund (häufig mit muslimischer Religionszugehörigkeit). Der Anteil der Nicht-Christen an der Bevölkerung liegt bundesweit bei über einem Drittel und es gibt auch in Baden-Württemberg Grund- und/oder Hauptschulen, in denen die Schülerinnen und Schüler mit christlicher Religionszugehörigkeit die Minderheit darstellen.

Der massive Wandel zeigt sich auch an einem anderen Spezifikum der badischen Simultanschule: Im Schulgesetz von 1876 war bestimmt: „Bei Besetzung von Lehrerstellen an Volksschulen soll auf das religiöse Bekenntnis der die Schule besuchenden Kinder tunlichst Rücksicht genommen werden“. Das steht heute noch in leicht abgewandelter Form in der baden-württembergischen Landesverfassung (Art. 16 Abs. 2): „Bei der Bestellung der Lehrer an den Volksschulen ist auf das religiöse und weltanschauliche Bekenntnis der Schüler nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.

Bekenntnismäßig nicht gebundene Lehrer dürfen jedoch nicht benachteiligt werden.“ Noch bis in die sechziger Jahre hinein hat die Kultusverwaltung diesen konfessionellen Schüler-Lehrer-Proporz sorgfältig beachtet. Die GEW hat seinerzeit Kolleg/innen mehrfach Rechtsschutz leisten müssen, wenn sie sich um eine Rektorenstelle in ei-ner Gemeinde mit der „falschen“ Konfessions-Mehrheit bewarben und deshalb abgelehnt wurden. Heute kräht kein Hahn mehr danach. Der Proporz ist durch die veränderte konfessionelle Zusammensetzung der Schülerschaft obsolet; diese Bestimmung wird nicht mehr angewandt.

Ein neuer Kulturkampf?

Nicht nur weil die zitierte BVerfG-Entscheidung jedem christlichen Missionierungs- oder Überwältigungs-Anspruch eine klare Absage erteilt, wird ein neuer Kulturkampf um die Namensgebung kaum nötig sein. Denn neben dem Verfassungswortlaut steht bekanntlich die Verfassungswirklichkeit und manches regelt sich durch Zeitablauf von selbst. Das Kultusministerium hat beispielsweise schon vor 12 Jahren seine Verwal-tungsvorschrift aus dem Jahr 1967 sang- und klanglos erlöschen lassen, in der noch vom Schulgebet, der Anbringung religiöser Symbole in Schulräumen oder der Pflege christlichen Liedguts im Musikunterricht der Grund- und Hauptschulen die Rede war. Die Zeit ist darüber hinweggegangen.

Es kommt auf den Inhalt an und nicht auf die Verpackung. Alle Schulen, nicht nur die Grund- und Hauptschulen sind längst (wieder) das geworden, was die badische Si-multanschule wollte: „Der Unterricht wird sämtlichen schulpflichtigen Kindern gemeinschaftlich erteilt, mit Ausnahme des Religionsunterrichtes, sofern die Kinder ver-schiedenen religiösen Bekenntnissen angehören.“ Nicht mehr und nicht weniger.Und sie sind in aller Regel Schulen der Toleranz, des sozialen und des religiös-weltanschaulichen Ausgleichs – zumindest bemühen sie sich darum. In ihnen „waltet“, so formuliert es die Landesverfassung blumig in Artikel 17, „der Geist der Duldsamkeit und der sozialen Ethik“.

Dass dieser Sprung in die Neuzeit vor 164 Jahren in den Offenburger Forderungen des Volkes erstmals mit Worten formuliert und dann vor 135 Jahren durch die Einfüh-rung der Simultanschule in Baden auch in der Tat gewagt wurde, sollte uns ein Gedenken wert sein.
Michael Rux

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