zur Startseite
Pfad zur Seite:Startseite - Aktuell - Zeitschrift b&w - b&w 2007 - September 2007 - Tarifsituation bei Kirchen

Tarifsituation bei Kirchen

Übernahme des TVöD im Bereich der Diakonie

(b&w 9/07
Seite 44ff)

Seitenabschnitte:
Übernahme des TVöD im Bereich der Diakonie
Evangelische Religionslehrer/innen
Katholische Diözesen

Heftige Auseinandersetzungen bei der Diakonie

Tarifpolitik: Mit der Übernahme des TVöD im Bereich der Diakonie werden Beschäftigte mit neuen Vertragsregelungen stark unter Druck gesetzt. In Württemberg steht der Rechtsbruch tarifvertraglicher Absprachen bevor.

Für den Bereich der Evangelischen Landeskirche wurde die inhaltsgleiche Übernahme des TVöD in die Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) bereits im Juli 2006 beschlossen und ist seit 1.10.06 in Kraft. Für das Diakonische Werk bundesweit gibt es seit dem 10.01.07 novellierte Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR DW EKD). Diese werden von den Mitarbeitervertretungen heftig kritisiert, da unter anderem betriebliche Öffnungsklauseln enthalten sind, die beinhalten, dass Mitarbeiter/innen das volle betriebliche Risiko tragen, indem sie bei vorliegender Konkurrenz 6 Prozent Gehaltseinbußen, bei negativen Wirtschaftsergebnis das halbe Weihnachtsgeld und bei einer Notlage weitere Gehaltsbestandteile einbringen müssen.

Beim Diakonischen Werk Württemberg hingegen ist eine heftige Auseinandersetzung entbrannt. Bis zur Reform des BAT war es beim Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg üblich, dass Änderungen des BAT mit der Arbeitsrechtlichen Kommission beraten wurden. Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission Württemberg (AKWü) ist es eigentlich, in der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) und den Arbeitsvertragsrichtlinien-Württemberg (AVR-Wü) das Arbeitsrecht für die Mitarbeiter/innen in Kirche und Diakonie in Württemberg verbindlich festzusetzen. Die Arbeitsrechtliche Kommission ersetzt quasi Tarifverhandlungen, die die Kirche auf Grund ihres Sonderstatus eigenes Kirchenrecht setzen zu dürfen, nicht will.

Bereits im Februar 2003 hatte die Arbeitsrechtliche Kommission Württemberg einstimmig beschlossen, den materiellen Teil des Tarifabschluss im öffentlichen Dienst zu übernehmen. Nach Abschluss des reformierten Tarifvertrages im öffentlichen Dienst und nach dessen bekannt werden, sollte die Übernahme des TVöD in die AVR innerhalb eines Jahres zügig verhandelt werden. Die Einspruchsfrist gegen diesen Beschluss war am 10.3.2003 abgelaufen, es wurden keine Einsprüche erhoben. Durch Weisung des Vorstandes des Diakonischen Werks Württemberg wurde der Beschluss der AK Württemberg nicht umgesetzt. Die Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (AGMAV) bei der Diakonie sieht darin einen klaren Rechtsbruch (weitere Infos unter: http://www.agmav.diakonie-wuerttemberg.de).

Das Votum der Trägerversammlung der Arbeitgeber war, dass es keine Übernahme des TVöD geben soll, solange für die Arbeitgeber nicht die Möglichkeit besteht, dass sie sich „ihr“ Arbeitsrecht aussuchen können. Dazu haben sie entsprechende Anträge an die Landessynode formuliert, die vom Oberkirchenrat modifiziert und verabschiedet und in die Herbstsynode 2006 eingebracht wurden. Zielsetzung der Arbeitgeber war und ist insbesondere die Möglichkeit, anstatt der AVR-Württemberg, die AVR-DW-EKD anwenden zu können. Dies würde bis zu 10 Prozent an Lohneinbußen für die Beschäftigten bedeuten.

Gegen dieses Vorhaben demonstrierten Tausende von Diakoniebeschäftigten am 16.3.2007 in Stuttgart. Scheinbar unbeeindruckt von der demonstrierenden und streikenden Diakonie haben die Mitglieder der Landessynode das Arbeitsrechtsregelungsgesetz dennoch geändert. Nun gibt es formal ein Wahlrecht zwischen AVR Württemberg, AVR DW EKD und der KAO, die in der Zwischenzeit auf der Basis des Tarifrechtes im öffentlichen Dienst weitergeführt wird. Per Dienstvereinbarung sollen die Einrichtungen wählen können, ob sie das bessere „Württemberger“ Recht oder das wesentliche schlechtere Bundes-Kirchenrecht anwenden wollen. Auf Grund der kritischen finanziellen Lage im Sozial- und Erziehungsdienst wird nun versucht, auf die Mitarbeitervertretungen Druck auszuüben, die für den Arbeitgeber billigere Variante zu vereinbaren. In der AGMAV-Vollversammlung am 24. Mai 2007 haben die MAVen eine Selbstverpflichtung beschlossen, keine Dienstvereinbarung abzuschließen, mit der die „Lohnraub-AVR“ eingeführt werden kann.

Der AGMAV-Vorstand bleibt bei seinem Angebot: „Wir sind bereit mit den Arbeitgebern über die Umstellung der AVR auf die Inhalte des TVöD verhandeln. Die Übernahme des TVöD 1:1 in unser Vertragswerk ist für die Beschäftigten Opfer genug. Wenn die Arbeitgeber dieses Angebot erneut ausschlagen und weiter auf die rechtswidrige Durchsetzung der AVR DW EKD pochen, dann werden sie außer Ärger nichts bekommen. Dann hat hoffentlich auch der letzte Kollege begriffen, dass wir dann eben den Konflikt aufnehmen müssen. Am 16.3.2007 hat die Diakonie, nämlich die Beschäftigten gezeigt, dass sie kämpfen können. Wenn es notwendig wird, werden wir an der Stelle weitermachen, an der wir unseren Kampf unterbrochen haben, um zu einem tragbaren Ergebnis zu kommen.“ (AGMAV-Vorsitzender Wolfgang Lindenmaier in den AGMAV-Mitteilungen Nr. 91 Ausgabe Juli 2007 )

Evangelische Religionslehrer/innen

Situation der Tarife bei evangelischen Religionslehrer/innen

Die Berufsgruppe der Religionslehrer/innen der Ev. Württembergischen Landeskirche hat sich in den vergangenen Jahren ständig verringert, da der Oberkirchenrat beschlossen hat, den Anteil der kirchlichen privatangestellten Religionslehrer zu reduzieren. Mit dieser Maßnahme wurden die Personalkosten gesenkt, vor dem Hintergrund sinkender Einnahmen. Denn anders als beispielsweise in Berlin, wo das Land – nachdem die Zulassung als „Kirche“ erteilt wurde – für die kirchlichen Religionslehrkräfte ca. 90 Prozent der Personalkosten zahlt, hat Baden-Württemberg den Personalkostenzuschuss seit mehreren Jahren nicht mehr erhöht. Dieser beträgt jetzt nur noch ca. 30 Prozent der Personalkosten für die erteilten Religionsstunden der kirchlichen Lehrkräfte aller Konfessionen im Land.

Die Gruppe der Religionslehrer/innen ist in Baden-Württemberg bisher in Anlehnung an den BAT bezahlt worden und hatte einen eigenen Vergütungsgruppenplan. Dieser Vergütungsgruppenplan, der von der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) beschlossen werden musste, sah je nach Schwierigkeit der Tätigkeit jeweils eine Grundeingruppierung und zwei Bewährungsaufstiege vor. Auch die Übernahme von Tarifergebnissen aus dem Bereich des Öffentlichen Dienstes wurde durch die AK beschlossen.

Diese Arbeitsrechtliche Kommission setzt sich aus jeweils 12 Arbeitnehmervertreter/innen (6 aus dem Bereich Diakonie und 6 aus dem Bereich der Landeskirche) und 12 Arbeitgeber/innen (6 aus dem Bereich Diakonie und 6 aus dem Bereich der Landeskirche) zusammen. Diese Form der Verhandlungen bzw. Gestaltung der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) wird als „Dritter Weg“ bezeichnet, der angesichts einer guten, verhandlungssicheren und schlagkräftigen Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung (LakiMAV) gute Möglichkeiten bietet. Für die Beschlüsse der AK werden immer Stimmen der Gegenseite benötigt, denn nur ein „14-er Beschluss“ hat Auswirkungen.

Für die bisher größtenteils abgeschlossene Überleitung der privatrechlicht angestellten Mitarbeiter/innen wurde der TVÜ-Bund herangezogen. Der TVöD VKA wurde gerade deshalb genommen, da die Württembergische Landeskirche auch Träger von vielen Kirchlichen Kindertagesstätten ist und durch die verschiedenen Verträge mit den Kommunen eine Refinanzierung erhält.

Gleichzeitig wurde mit der Übernahme und der Überleitung der Religionspädagog/innen rückwirkend zum 1. September 2006 ihr Unterrichtsdeputat von 24 auf 26 Wochenstunden erhöht. Diese Erhöhung wurde jedoch durch Reduzierungsstunden (für Unterrichten an 2-4 Schulen) ein wenig kompensiert. Ärgerlich ist jedoch, dass die Reduzierungsstunden den teilzeitbeschäftigten Religionspädagog/innen erst ab einem Umfang von 16 Wochenstunden gewährt werden. Vor allem Frauen mit einem Deputat bis zur 16. Wochenstunde sind benachteiligt und zudem sehr viele Lehraufträge an zwei und mehr Schulen abzuhalten sind.

Insbesondere für Teilzeitbeschäftigte ist noch viel zu tun: angefangen von den Mitarbeitervertretungen (MAV) vor Ort, der LakiMAV und der Standesvertretung der Religionspädagog/innen, damit nicht weiterhin teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter/innen – die für die Institution Kirche an den Schulen mehr tun, als sie bezahlt bekommen – benachteiligt werden.

Eddi Schnaitter

Katholische Diözesen

Chancen bei den katholischen Diözesen im Land?

Tarifverträge: Auch die katholischen Diözesen Baden-Württembergs befinden sich mit ihrem Arbeitsrecht in einer Umbruchphase. Derzeit werden Chancen der noch offenen Option gesehen, da weiter nach dem BAT verfahren wird.

Gegenwärtig gilt im Unterschied zu den evangelischen Landeskirchen im Bereich der beiden katholischen Diözesen und der Caritas weiterhin das am BAT orientierte Arbeitsrecht (Diözese R-S: BAT-KODA / Erzdiözese FR: AVVO / Caritas: AVR). Im Caritasbereich wurde zunächst von den Dienstgebern eine mitarbeiterseitig angebotene TVöD-Übernahme abgelehnt, während in den beiden Diözesen Präferenzen die informelle Ebene noch nicht überschritten haben. In allen drei Bereichen sind derzeit die Arbeitsrechtlichen Kommissionen (Diözesen: KODA / Caritas: bundesweite AK) mit der Erarbeitung eines neuen kirchlichen Arbeitsrechtes beschäftigt.

Durch geschickte Verhandlungstaktik ist es der Mitarbeiterseite gelungen, die Einmalzahlungen des TVöD oder TV-L zu sichern, womit aufgezeigt werden konnte, dass auch ohne eine automatische Anbindung an die genannten Tarifverträge Ziele erreicht werden können. Noch nicht ausgemacht ist, wo der Versuch einer Synthese zwischen bisherigem und neuem Arbeitsrecht liegen wird. Insbesondere die Tatsache, dass im TVöD/TV-L das Kernstück des Eingruppierungstarifvertrages für Neuanzustellende ungeregelt ist, führte bei der katholischen Mitarbeiterseite zu äußerster Vorsicht vorschneller Übernahmebegehren. Des Weiteren gibt es theologisch gewichtige Einwände, den Sendungsauftrag Jesu Christi als Zielpunkt kirchlicher Arbeitsverhältnisse in einer Leistungskomponente ausgestalten zu können (http://www.zentralkoda.de/zkoda.htm unter Aktuell: 09.11.06 Paradigmenwechsel BAT-TVöD).

Bezüglich der Arbeitszeit gilt im Bereich der Erzdiözese Freiburg und der Caritas weiterhin die 38,5-h-Woche. In der Diözese Rottenburg-Stuttgart gilt befristet für 2007 die 39-h-Woche, die für 2008 wieder auf 38,5 Stunden zurückfällt, wenn bis dann noch keine Einigung für ein neues kirchliches Arbeitsrecht erzielt wird. Im Bereich der Erzieher/innen der Diözese Rottenburg-Stuttgart, wo in vielen Fällen eine 40-h-Woche mit 9 Ausgleichstagen per Dienstvereinbarung geregelt ist, wurden zumeist Anpassungen auf 6 Ausgleichstage vorgenommen. Im Bereich der Lehrer/innen blieben die bisher gültigen Deputatsregelungen unberührt.
Ein Problemfall stellt im Bereich Rottenburg-Stuttgart die Stiftung Freie Katholische Schulen dar, die de facto den TV-L bei Angestellten ohne Deckung durch einen KODA-Beschluss anwendet. Ein Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes der Diözese R-S (http://www.drs.de/fileadmin/Rechtsdoku/kag/as_07_05_urteil.pdf) macht deutlich, dass die Schulstiftung zwar nicht durch die KODA-Mitarbeiterseite beklagbar war, dies jedoch mit der Begründung, dass die KODA alleine Arbeitsrecht setzen darf und somit in ihren Rechten durch die Schulstiftung nicht verletzbar ist. Das Urteil macht deutlich, dass zwar nicht die Rechte der KODA, womöglich aber die der Mitarbeiter/innen verletzt wurden. Ihnen steht der Klageweg über das staatliche Arbeitsgericht im Falle rechtswidriger TV-L-Benachteiligung offen. Interessant dürfte dies nach unserer Einschätzung vor allem für ab der Einführung des TV-L Angestellte mit familienbedingt zu gewährendem Ortszuschlag sein. Da gemäß § 70 BAT-KODA eine zweijährige Ausschlussfrist gilt, können betreffende Mitarbeiter/innen in diesem Zeitraum vorhandene Ansprüche auch rückwirkend geltend machen. Hierzu können Sie ihre berufliche Rechtsschutzversicherung oder den GEW-Rechtsschutz einsetzen.

Unabhängig von dieser konkreten Problemzone darf gespannt beobachtet werden, ob im Bereich der katholischen Kirche Baden-Württembergs ein für Mitarbeiter/innen attraktiveres, z.B. eine Entgeltordnung einschließendes Arbeitsrecht ausgehandelt werden kann. Möglicherweise ist das Konsensprinzip der Arbeitsrechtlichen Kommissionen eine Chance, sich Errungenschaften der Vergangenheit besser bewahren zu können. Erwarten uns möglicherweise spannende Zeiten, in denen Mitarbeiter/innen des öffentlichen Dienstes beginnen, Anlehnung am Kirchlichen Arbeitsrecht zu suchen? Erreicht ist jedenfalls schon jetzt, dass im Bereich der katholischen Kirche zuletzt Neuangestellte mit allen Komponenten des BAT (z.B. Dienstaltersstufe/ Ortszuschlag) übergeleitet werden können. Je länger das neue kirchliche Arbeitsrecht auf sich warten lässt, desto mehr kommen in diesen Genuss? Slow motions attraction!!!

Günther Thum-Störk, Mitglied AK Angest. Südbaden und Kreisvorstand Angestellter Rottweil
(Kontakt und weitere Infos per E-Mail: E-Mail-Adresse)

Aufgabe der KODA:

Auf der Grundlage des Art. 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993 (nachfolgend als Grundordnung bezeichnet) wird mit dem Ziel, zwischen Dienstgebern und Mitarbeiter/innen einvernehmliche und zur Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes in allen Diözesen und für alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen einheitliche arbeitsvertragliche Regelungen zu erreichen, die folgende Ordnung erlassen: Für die Rechtsträger im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes wird eine „Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst“ (Zentral-KODA) errichtet.


Weitere Infos unter: http://www.agmav.diakonie-wuerttemberg.de.

SucheHilfeEmailSitemapDruckversion
Suche,Hilfe,Email,Sitemap