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 | (b&w 5/07 Seite 6)
| Teilzeit in Funktionsstellen – Ausweitung in Sicht!
Das Kultusministerium (KM) hat vor vielen Jahren festgelegt, dass Schulleiter/innen, stellvertretende Schulleiter/innen und Fachleiter/innen nicht in den Genuss der Teilzeit bis zum halben Deputat kommen, sondern abhängig von der Größe der Schule höchstens zwischen einem vollen und einem Dreiviertel-Lehrauftrag arbeiten dürfen. Dies wurde mit dienstlichen Gründen gerechtfertigt.
Die GEW und der Hauptpersonalrat GHRS forderten bis heute das KM immer wieder auf, grundsätzlich allen Beschäftigten im Kultusbereich Teilzeitbeschäftigung bis zu einem halben Deputat zuzugestehen. Es gibt keine sachlichen Gründe Funktionsstelleninhaber pauschal auszuschließen und damit zu diskriminieren.
Inzwischen scheint das KM über eine Lockerung nachzudenken. Aus den Personalräten wird bestätigt, dass die Regierungspräsidien entsprechende Anträge wohlwollend prüfen und bewilligen, soweit keine dienstlichen Gründe dagegen sprechen. Es gibt bereits einen positiv entschiedenen Fall.
Wir ermuntern daher Kolleg/innen, die in ihrer Funktionsstelle bis zu einem halben Deputat Teilzeit arbeiten wollen, einen entsprechenden Antrag an ihr RP zu stellen und ihren Bezirkspersonalrat zur Unterstützung einzuschalten.
- Rechtliche Grundlage:
Grundsätzlich dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht diskriminiert werden: § 153 i (LBG): „…eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.“ - Chancengleichheitsgesetz § 14: „Die Dienststelle hat unter Einbeziehung der Beauftragten für Chancengleichheit für Beschäftigte in allen Bereichen, auch bei Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben steht der Reduzierung der Arbeitszeit grundsätzlich nicht entgegen.“
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