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Bessere Regelungen für Teilzeitkräfte

Bereits zum 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit in Kraft getreten. Mit dem neuen Gesetz haben Eltern deutlich mehr Möglichkeiten als bisher.

Von den neuen Regelungen profitieren vor allem Eltern, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten möchten. Mit dem Elterngeld Plus können sie die Elternzeit nun flexibler aufteilen und länger Elterngeld beziehen. Achtung: Das gilt allerdings nur für Kinder, die ab 1. Juli 2015 geboren wurden.
Eltern können nun grundsätzlich zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus wählen. Durch Elterngeld Plus soll die bisherige Regelung ausgeglichen werden, nach der Eltern, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten, zwar den Lohn vom Elterngeld abgezogen bekommen, aber dafür keinen zeitlichen Ausgleich erhalten haben.

Zukünftig gilt: Aus einem Monat Elterngeld werden zwei Monate Elterngeld Plus. Wer also in Teilzeit arbeitet (bis 30 Wochenstunden), muss sich nach wie vor seinen Verdienst auf das Elterngeld anrechnen lassen und erhält damit im einzelnen Bezugsmonat weniger Elterngeld. Die Dauer des Elterngeldanspruches verlängert sich jedoch. So können aus 12 Monaten Elterngeldbezug 24 Monate werden. Wie bei der bisherigen Regelung gelten die acht Wochen nach der Geburt (Mutterschutzfrist), für die die Mutter Mutterschaftsgeld oder Dienstbezüge (bei Beamtinnen) erhält, zwingend als zwei „verbrauchte Elterngeld-Monate“!

Elterngeld Plus kann nicht nur von Eltern beantragt werden, die während der Elternzeit Teilzeit arbeiten möchten, sondern von allen Eltern. Ebenso kann der Bezug von Basiselterngeld und Elterngeld Plus miteinander kombiniert werden. Allerdings gibt es nach dem 14. Lebensmonat des Kindes nur noch Elterngeld Plus.
Die bisher geltende Regelung der Partnermonate bleibt bestehen. Danach haben Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei zusätzliche Monate, wenn nicht nur ein Elternteil, sondern auch der andere Elternzeit in Anspruch nimmt und dadurch Einkommensverluste hat.
Zusätzlich wurden vier neue Partnerschaftsbonusmonate eingeführt. Beantragen können ihn beide Elternteile, die sich die Betreuung des Kindes teilen und für mindestens vier Monate gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Jedes Elternteil kann dann für vier weitere Monate Elterngeld Plus beziehen.

Mit dem Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums kann man auf www.elterngeld-plus.de eine erste unverbindliche Berechnung des Elterngeldanspruches erstellen. Zudem können sich GEW-Mitglieder bei der Planung ihrer Elternzeit von den zuständigen GEW-Bezirksgeschäftsstellen beraten lassen.

Die Partnerschaftsbonusmonate müssen an die Monate mit Elterngeld bzw. -Plus anschließen. Darüber hinaus können die Eltern frei entscheiden, an welcher Stelle der Elternzeit sie die Partnerschaftsbonusmonate einbauen möchten. Mit Elterngeld Plus und den neuen Partnerschaftsbonusmonaten können bis zu 28 Monate Elterngeld bezogen werden. Die Höhe des Elterngeldes wird jedoch, abhängig vom tatsächlichen Verdienstausfall, gekürzt.
Auch bei der Elternzeit gibt es einige Neuerungen, die mehr Gestaltungsspielraum bieten. Die Gesamtdauer der Elternzeit von drei Jahren bleibt zwar unverändert, sie kann jedoch auf drei Zeitabschnitte je Elternteil aufgeteilt werden (bisher waren es zwei!). Außerdem können Eltern nun 24 Monate statt wie bisher zwölf auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist hierzu nicht mehr erforderlich.
Wie bisher muss Elternzeit, die bis zum dritten Geburtstag des Kindes genommen werden soll, sieben Wochen vor Antritt angemeldet werden. Die Frist für die Bekanntgabe des – neuen – dritten Elternzeitabschnitts beträgt dagegen 13 Wochen.

Auch für Beamt/innen
Die neuen Regelungen im Gesetz zur Elternzeit und zum Elterngeld (BEEG) gelten unmittelbar nur für angestellte Arbeitnehmer/innen. Aber auch Beamt/innen können die neuen Bestimmungen ab 1. Juli 2015 in Anspruch nehmen. Bis zur Verabschiedung der neuen Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) gelten die im Verordnungsentwurf vorgesehenen Regelungen, die denen im BEEG entsprechen.