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Bildungszeit für Baden-Württemberg

Beschäftigte in Baden-Württemberg haben nun Anspruch auf Bildungszeit. Sie können zusätzlich fünf Tage Urlaub für Weiterbildung nehmen. Für Beschäftigte an Schulen und Hochschulen ist der Anspruch eingeschränkt.

Seit dem 1. Juli haben Arbeitnehmer/innen und Beamt/innen auch in Baden-Württemberg – wie schon in den meisten anderen Bundesländern – Anspruch auf Bildungszeit, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens seit 12 Monaten besteht. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den Anspruch haben, dass der Arbeitgeber sie unter Fortzahlung der Bezüge bis zu 5 Arbeitstage im Kalenderjahr für berufliche und politische Weiterbildung sowie für Qualifizierungen zur Ausübung von ehrenamtlichen Tätigkeiten freistellen muss. Wird regelmäßig an weniger als 5 Tagen die Woche gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend. Die Bildungsmaßnahme selbst muss der Arbeitgeber nicht bezahlen.

Für die Beschäftigten an Schulen, die mit der Unterrichtung oder Betreuung von Schülerinnen oder Schülern betraut sind, erfolgt eine Freistellung nur in den unterrichtsfreien Zeiten. Beschäftigte mit Lehraufgaben an Hochschulen können ihre Bildungszeit ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch nehmen. Damit sind diese Berufsgruppen faktisch von dem Anspruch ausgenommen.

Für Auszubildende und Studierende an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch fünf Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- oder Studienzeit und ist beschränkt auf den Bereich der politischen Weiterbildung und der Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich.

Die jeweilige Bildungsmaßnahme muss von einem anerkannten Träger durchgeführt werden und einen Mindestumfang von 6 Zeitstunden pro Tag umfassen.

Beschäftigte, die Bildungszeit in Anspruch nehmen wollen, müssen diesen mindestens 8 Wochen vor Beginn der Maßnahme schriftlich beim Arbeitgeber geltend machen. Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:

  • Informationen zu Lernzielen und Lerninhalten
  • Zielgruppe der Veranstaltung
  • Zeitlicher Ablauf
  • Name der Bildungseinrichtung mit Angaben zur Anerkennung

Der Arbeitgeber muss über den Antrag unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme gegenüber der/dem Beschäftigten entscheiden. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er diese Ablehnung schriftlich zu begründen. Reagiert er bis 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme nicht, so gilt die Genehmigung als erteilt.
Der Arbeitgeber kann den Antrag ablehnen,

  • wenn der Anspruch auf Bildungszeit bereits ausgeschöpft ist,
  • wenn dringende betriebliche Belange im Sinne von § 7 Bundesurlaubsgesetz entgegenstehen,
  • wenn genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter dem entgegenstehen,
  • wenn am 1. Januar weniger als 10 Personen (ohne Auszubildende und dual Studierende) im Betrieb beschäftigt waren (Kleinbetriebsregelung),
  • wenn 10 Prozent der Beschäftigten die ihnen insgesamt im Jahr zustehende Bildungszeit bereits bewilligt wurde oder sie diese genommen haben (Überforderungsklausel).

Eine Liste der anerkannten Träger, ein Musterantrag sowie verschiedene Informationsmaterialien zum Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg finden sich unter www.bildungszeitgesetz.de. Für weitere Informationen stehen GEW-Mitgliedern auch die Geschäftsstellen der GEW Baden-Württemberg zur Verfügung.