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Mütterrente: Vorsorglicher Antrag unnötig

(03/14) Entgegen anderslautenden Gerüchten, ist es nicht notwendig, einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen, um in den Genuss der „Mütterrente“ zu kommen.

Entgegen anderslautender Gerüchte und Antragsformularen, die aktuell von mehreren Seiten verbreitet werden, ist es nicht notwendig, einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen, um in den Genuss der „Mütterrente“ zu kommen.
 
Frauen deren Kinder vor 1992 geboren sind, bekommen deswegen eine höhere Rente, weil ihnen ein zusätzliches Jahr als rentenrechtliche Zeit gewertet wird. Dies ist zum Beispiel wichtig für den Zugang zur Rente auf Antrag mit 63 Jahren. Einen Zugang zu dieser Rente hat nur diejenige, die im Alter von 63 Jahren 35 Jahre Pflichtbeiträge vorweisen kann. Viele Frauen erfüllen diese Voraussetzung bisher nicht, könnten sie aber bei Anrechnung eines zusätzlichen Jahres pro Kind erfüllen.

Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg weist darauf hin, dass nach derzeitigem Stand des Gesetzesvorhabens der Zuschlag für vor 1992 geborene Kinder bei bereits bestehenden Renten automatisch erfolgen soll. Soweit eine Rentengewährung noch nicht vorliegt, Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto aber bereits vorgemerkt sind, sollen weitere Kindererziehungszeiten ebenfalls automatisch berücksichtigt werden.

Deshalb sind vorsorgliche Anträge unnötig. Sie können derzeit auch nicht bearbeitet werden, da es noch keine gesetzliche Grundlage gibt. Die Anträge belasten darüber hinaus die reguläre Sachbearbeitung des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers.

Dies gilt ausschließlich für die Empfängerin einer Rente und demnach nicht für eine Beamtin. Wegen der komplett anderen Regelung im Beamtenversorgungsgesetz sind dort keine neuen Ansprüche gegeben.

Inge Goerlich
GEW-Vorstandsbereich Tarif-, Beamten- und Sozialpolitik