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Neues in der Rente

Die Bundesregierung hat einige Änderungen im Rentenrecht beschlossen, die bereits 2017 in Kraft treten. Für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis ergeben sich dadurch mehr Möglichkeiten, den Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand zu gestalten.

Noch niemals haben alle Arbeitnehmer/innen bis zum 65. Geburtstag gearbeitet. Aktuell befindet sich nur jede/r sechste 64-Jährige noch in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die DGB-Gewerkschaften konnten die Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr nicht verhindern. Seit 2012 wird das Rentenalter nun schrittweise erhöht. Mit der Kampagne „Rente muss für ein gutes Leben reichen“ hat der DGB ein Konzept vorgelegt, wie ein weiteres Absacken des Rentenniveaus und damit Altersarmut vermieden werden könnte. Nicht zuletzt, um zu vermeiden, dass das Rententhema die Bundestagswahl im Herbst dieses Jahres 2017 allzu sehr dominiert, wurden aktuell einige Anpassungen an den Rentenregelungen beschlossen. Die Änderungen gelten für Arbeitnehmer/innen und nicht für Beamt/innen, da diese Versorgung und keine Rente beziehen.

Flexiblerer Übergang in Ruhestand durch stufenlose Flexirente

Schon bisher können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Erreichen der allgemeinen Regelaltersgrenze auf Antrag eine der möglichen vorgezogenen Altersrenten in Anspruch nehmen: Wer 35 Versicherungsjahre hat, darf ab dem 63. Lebensjahr in Rente gehen, Schwerbehinderte je nach Jahrgang  ab dem 60. bis 62. Lebensjahr. Ob und wieviel von der Rente wegen vorzeitigem Rentenbezug abgezogen wird, hängt vom individuellen Geburtsjahr ab. Diese vorgezogenen Renten können als Vollrente oder als Teilrente mit einem Drittel, der Hälfte oder mit zwei Dritteln der Vollrente bezogen werden.

Bislang nutzen nur wenige Arbeitnehmer/innen diese Möglichkeit, nicht zuletzt deshalb, weil Teilrenten meist zum Leben einfach nicht ausreichen und ein Hinzuverdienst nur in sehr eingeschränkter Höhe erlaubt ist. Bei vorgezogener Vollrente durfte der Hinzuverdienst bisher monatlich 450 Euro nicht übersteigen. In zwei Monaten im Jahr durfte man diese Grenze auch bis zum doppelten (900 Euro) übersteigen. Bei einem Hinzuverdienst zu einer Teilrente, musste man sich für eine Teilrentenstufe, ein Drittel, Hälfte oder zwei Drittel, entscheiden. Für jede Teilrente galt dann eine individuelle Hinzuverdienstgrenze, die strikt einzuhalten war.  Wurde die jeweilige Hinzuverdienstgrenze nur um wenige Euro überschritten, reduzierte sich die Teilrente auf die Höhe der nächst niedrigeren Teilrente. Damit traten beträchtliche Einbußen bei der ausgezahlten Rente ein.

Nach dem neuen Flexirentengesetz, das der Bundestag im Dezember 2016 verabschiedet hat, besteht nach wie vor die Möglichkeit, vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente als Voll- oder Teilrente zu beziehen. Auch der generell zulässige jährliche Höchstbetrag für einen Hinzuverdienst liegt nach wie vor bei 6.300 Euro. Das neue Gesetz enthält jedoch Änderungen in zwei wesentlichen Punkten, die ab 1.7.2017 eine flexiblere Kombination von Rentenbezug und Hinzuverdienst ermöglichen:

  • Weder bei der Voll- noch bei der Teilrente gibt es künftig einen monatlichen Höchstbetrag für den zulässigen Hinzuverdienst. Entscheidend ist, dass der Jahreshöchstbetrag von 6.300 Euro eingehalten wird. Wie dieser sich auf die einzelnen Monate verteilt spielt keine Rolle mehr. Dadurch können Lehrkräfte in Zukunft flexibler als bisher Verträge über eine Unterrichtsvertretung abschließen. Wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze überschritten, so wird künftig der Hinzuverdienst auf der Basis einer Jahresdurchschnittsbetrachtung angerechnet. Nur die über der Hinzuverdienstgrenze liegenden Erwerbseinkommen werden dann zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
  • Die starre Einteilung der Teilrente entfällt. Ab 1.7.2017 kann die Teilrente stufenlos bezogen werden. Beschäftigte können die Höhe ihrer Teilrente frei festlegen, beginnend bei einem Mindestumfang von 10 Prozent der Vollrente.

Dadurch wird verhindert, dass eine Kürzung der Rente über den eigentlichen Hinzuverdienst hinaus erfolgt, weil die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird.

Allerdings gibt es auch eine Obergrenze, ab der das Einkommen zu 100 Prozent auf die Rente angerechnet wird: Die Summe von Rente und Einkommen darf den Wert des höchsten Jahreseinkommens der letzten 15 Jahre nicht übersteigen, sonst wird gekürzt.

Mit der neuen Flexirente kann man sich selbst einen flexiblen Übergang in den Ruhestand gestalten, indem man in Teilzeit weiterarbeitet und sein monatliches Netto durch die Teilrente aufbessert. Attraktiv ist dies allerdings nur für diejenigen, die aktuell vollbeschäftigt sind und mit einer ordentlichen Rente rechnen können. Dies ist bei Lehrkräften im Arbeitnehmerverhältnis sehr oft nicht der Fall, da ihre Renten – aufgrund von jahrelang ausgeübter Teilzeittätigkeit – nicht selten sehr weit unter ihrem aktuellen Verdienstniveau liegen.

Das Arbeiten über die persönliche Altersgrenze hinaus wird attraktiver

Wer bisher seine Regelaltersgrenze (65. Lebensjahr + individuelle Anhebung um X Monate) erreicht hat, kann zwar neben der Rente unbegrenzt hinzuverdienen. Die für den Nebenverdienst gezahlten Rentenbeiträge des Arbeitgebers erhöhten die Rente jedoch nicht. Dies wird sich ab 1.7.2017 ändern. Es gibt zwei grundsätzliche Möglichkeiten.

1. Die Rente wird nicht beantragt, man arbeitet weiter:

Der Rentenbeginn kann über die Regelaltersgrenze hinaus verschoben werden. Zusätzlich bekommt die oder der Beschäftigte pro Monat, den sie oder er über das reguläre Rentenalter hinaus die Rente nicht in Anspruch nimmt, einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent. Für ein Jahr des verspäteten Rentenbeginns gibt es also 6 Prozent mehr Rente. Und auch die während der weiteren Beschäftigung gezahlten Beiträge erhöhen die Rente noch zusätzlich. Vom Bruttoeinkommen werden den Arbeitnehmer/innen keine Rentenbeiträge und keine Beiträge für die Arbeitslosenversicherung mehr abgezogen, aber der Arbeitgeber muss weiterhin Rentenbeiträge abführen.

2. Rente plus Einkommen durch Arbeit:

Alternativ können Beschäftigte sich aber auch dafür entscheiden, ihre gesetzliche Regelaltersrente zu beantragen und mit Rentenbezug weiterzuarbeiten. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entfällt, wenn man jenseits der gesetzlichen Altersgrenze mit Rentenbezug arbeitet, obwohl Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden. Wenn man gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, dass man Rentenbeiträge entrichten möchte und diese dann an die Rentenversicherung abgeführt werden, wird die Rente einmal im Jahr entsprechend erhöht. Selbstverständlich ist das Einkommen aus der Beschäftigung steuerpflichtig.

Mehr Rente für Pflegende

Wer Familienangehörige im häuslichen Umfeld pflegt, hat Anspruch auf eine Rentenbeitragszahlung durch die Pflegekasse. Auch hier gelten seit 1. Januar 2017 einige geringfügige Änderungen:

Man kann Rentenbeiträge als Pflegeperson bekommen wenn

  • die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 bis 5 eingestuft ist,
  • die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet,
  • mindestens 10 Stunden/Woche aufgewendet werden,
  • die Pflege an mindestens an 2 Tagen/Woche erfolgt und
  • die pflegende Person neben der Pflegetätigkeit max. 30 Stunden erwerbstätig ist.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind wird die Pflegeperson in der Arbeitslosenversicherung versichert, wenn sie bisher nicht bereits durch eine eigene Tätigkeit versichert ist. Außerdem wird werden die Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse übernommen. Dadurch erhöht sich nicht nur die Rente. Es ist damit auch sichergestellt, dass die Beitragsjahre weiter fortgeführt werden, was sich auf die sogenannte Wartezeit positiv auswirkt.

Lehrkräfte im Geltungsbereich des TV-L sollten folgendes beachten

Das Beschäftigungsverhältnis von Lehrkräften endet automatisch am 1. August oder 1. Februar des Jahres, nachdem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wurde. In allen anderen Fällen bedarf es eines Antrags. Wer vorher aufhören möchte, muss mit dem Regierungspräsidium einen Auflösungsvertrag abschließen.

Wer über diese Termine (1.8. bzw. 1.2.) hinaus arbeiten möchte, muss bei seinem Dienstherrn einen Antrag auf Weiterbeschäftigung stellen. Dieser Antrag muss unbedingt gestellt werden, solange man noch im Beschäftigungsverhältnis steht.

Auf Weiterbeschäftigung im Schuldienst besteht kein Rechtsanspruch. Der Dienstherr kann aus dienstlichen Gründen ablehnen. Im Falle einer Ablehnung ist aber der Personalrat in der Mitbestimmung.

Kontakt
Martin Schommer
Referent für Tarif-, Beamten- und Sozialpolitik
Telefon:  0711 21030-12