Zum Inhalt springen

Rente mit 63 ohne Abschlag nach 45 Arbeitsjahren?

Vielen älteren Lehrkräften wird mit der Verschiebung und Kürzung der Altersermäßigung bewusst, dass massiv auf ihrem Rücken gespart wird.

Und seit 2012 greifen auch die Verschlechterungen der Dienstrechtsreform. Die Regelaltersgrenze wird in 18 Schritten vom Ende des Schuljahres, in dem das 64. LJ. vollendet wird, auf das Ende des Schuljahrs, in dem das 66. LJ. vollendet wird, angehoben (12 x 1 Monat, dann 6 x 2 Monate). Gesundheitsschutz sieht anders aus! Und noch bevor diese Übergangsregelung richtig zum Tragen kommt, steht schon die nächste Änderung ins Haus! Die Landesregierung plant, den Eintritt in den Ruhestand auf das Schuljahr NACH Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters zu legen.
Da erscheint vielen die mit der Koalitionsvereinbarung der neuen Bundesregierung in Aussicht gestellte Option, nach 45 Berufsjahren mit 63 Jahren ohne Abschlag in Rente gehen zu können wie ein Stern am Horizont.
Es gibt bereits jetzt eine Sonderregelung im Beamtenrecht, welche besagt, dass für Beamt/innen – wie bereits im Rentenrecht verankert - mit 45 Dienstjahren ein vorzeitiger Ruhestand mit der alten Altersgrenze (= 65 Jahre) und ohne Versorgungsabschläge möglich ist. Dabei werden die Dienstzeiten im Beamtenverhältnis einschließlich Vorbereitungsdienst / Referendariat (Teilzeit zählt wie Vollzeit); Wehr-/Zivildienst; Zeiten im Angestelltenverhältnis, die Voraussetzung für die Übernahme waren oder die üblicherweise von Beamt/innen ausgeübt werden (z.B. an Privatschulen), max. nur 5 Jahre und Pflege- sowie Kinderpflegezeit (wenn nicht in der Rentenversicherung berücksichtigt), und Kindererziehungszeiten (bis zum 10. LJ.) angerechnet.

Benachteiligung gerade für Technische Lehrkräfte und Fachlehrer/innen
So manche Technische Lehrkraft oder Fachlehrer/in beginnt nun nachzurechnen. Oftmals sind diese schon sehr früh in das Berufsleben eingestiegen. In den 1950ern war es nicht unüblich, direkt nach der Volksschule mit 13 oder14 Jahren in die Berufswelt einzusteigen und eine Lehre zu beginnen. Doch hier gibt es jetzt ein Problem: Zeiten anderer Arbeit, für die in die gesetzliche Rente Beiträge gezahlt wurden, zählen nicht für die Pension und Beamtenzeiten nicht für die Rente. Technische Lehrkräfte und Fachlehrer/innen schaffen es nun in der Regel aufgrund der notwendigen Ausbildungs- und Arbeitszeiten (Lehre, Meister, etc.) weder, mit 65 Jahren die 45 Dienstjahre im Beamtenverhältnis noch die 45 Pflichtbeitragsjahre in der Rentenversicherung zu erreichen. Bei Fachlehrer/innen und Technischen Lehrer/innen werden künftig max. 5 Jahre früherer Tätigkeit angerechnet.
Diese Kolleginnen und Kollegen stehen nun teilweise seit über 50 Jahren ununterbrochen im Berufsleben und fallen unter keine dieser Sonderregelungen, da das gesetzliche Rentenversicherungssystem und die Beamtenversorgung hier nicht gemeinsam betrachtet werden. Es ist für sie also egal, ob man künftig mit 65 oder bereits mit 63 Jahren ohne Abschlag gehen darf, denn sie fallen überall durch! Sie sind sogar richtig der Mops, weil sie mit 63 Jahren zwar gehen könnten, aber logischerweise nicht die volle Beamtenversorgung erreicht haben werden, Abschläge hinnehmen müssen und dann noch zwischen 3 und 4 Jahren auf ihre Rente aus ihrem ersten Beruf warten müssen, da sie diese - weil sie ja inzwischen Beamte geworden sind – erst mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters ausbezahlt bekommen.

Intervention der GEW
Die GEW erkannte diese Ungerechtigkeit schon bei der Verabschiedung des Dienstrechtsreformgesetzes und intervenierte bei den politischen Mandatsträgern und beim Kultusministerium. Das Kultusministerium verwies auf den Gesetzgeber und sah hier im Rahmen der Verwaltungsvorschriften keinen Auslegungsspielraum. Und der Gesetzgeber sah keine Veranlassung, bei diesem Punkt nachzubessern, weil damals noch die Regelung galt, dass Lehrkräfte sowieso nicht bis zur allgemeinen Pensionsaltersgrenze arbeiten mussten. Leidtragende: wieder einmal die Beschäftigten.
Der GEW wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass diese Ungerechtigkeit und Ungleichbehandlung beseitigt wird und Arbeitszeiten aus beiden Systemen, dem gesetzlichen Rentensystem und der Beamtenversorgung, bei der Berechnung der Altersgrenze, zusammengefasst werden können.