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Verwaltungsvorschrift zur Durchsetzung der Schulpflicht soll geändert werden

Zum Schuljahresbeginn 2015/16 soll die geänderte Verwaltungsvorschrift zur Durchsetzung der Schulpflicht in Kraft treten. Die GEW Baden-Württemberg hat im Rahmen des Anhörungsverfahrens einige Änderungen des Entwurfs vorgeschlagen.

Foto: b+w

Mitteilungen der Meldebehörden an die Schulen
Die GEW schlägt vor, den Passus im Absatz 1. „ […] übermitteln die Meldebehörden den zuständigen Grundschulen oder GMS im Verbund mit einer Grundschule jährlich rechtzeitig vor Schuljahresbeginn, in der Regel bis zum 31. Dezember des Vorjahres, die Daten der Kinder […] zu ändern in . „ […] übermitteln die Meldebehörden den zuständigen Grundschulen oder GMS im Verbund mit einer Grundschule unmittelbar nach dem Zuzug in den Schulbezirk die Daten der Kinder […].

Begründung: So ist gewährleistet, dass Kindern von Flüchtlingen ihr Recht auf Schulbesuch unmittelbar nach der Einreise wahrnehmen können. Für die Gruppe der Flüchtlingskinder muss außerdem eine Regelung eingeführt werden, die sicherstellt, dass die Eltern über die Meldung und das Recht auf den Schulbesuch ihrer Kinder informiert werden.

Altersgrenze der Schüler/innen
Die GEW schlägt weiterhin vor, die unter Altersgrenze […] von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die aus dem Ausland zugezogen sind und das zehnte, aber noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben zu ändern in „aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben“.

Begründung: Die Altersgrenzen unter I. 4. beziehen sich auf den Regelbesuch der allgemeinen Schule. Dieser dauert jedoch nahezu immer 10 Schuljahre. Viele Schüler/innen sind dann bereits 16 Jahre, einige auch noch älter. Die im Entwurf genannte Altersgrenze „15 Jahre“ ist deshalb deutlich zu niedrig angesetzt.

Bildungswegeentscheidungen/Inklusion
Im Absatz 4 heißt es: „ […] Diese Daten werden dem geschäftsführenden Schulleiter für Werkreal- und Hauptschulen übermittelt. Ist ein solcher nicht bestellt, ergeht die Mitteilung an die zuständige Werkrealschule oder Hauptschule oder Gemeinschaftsschule.“ Dieser Abschnitt ist aus unserer Sicht zu ändern in „ […] Diese Daten werden über das kommunale Schulamt dem oder den geschäftsführenden Schulleiter/innen oder den Schulleiter/innen der in Frage kommenden Schulen übermittelt, die über den geeigneten Bildungsort des oder der Schüler/in beraten und entscheiden.“ 

Begründung: Inklusion ist laut geplantem Schulgesetz eine Aufgabe aller Schulen. Hierzu zählt auch der gemeinsame Unterricht von neu angekommenen Flüchtlingen und den anderen Schüler/innen. Außerdem ist es jetzt möglich, auch an Realschulen und Gymnasien Vorbereitungsklassen einzurichten. Von daher ist die Begrenzung der Meldepflicht auf GS, HS, WR und GMS nicht stimmig und auch nicht akzeptabel.

Im Absatz 5 heißt es: „Die Mitteilung der Meldebehörde ist bei Jugendlichen, die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, an den geschäftsführenden Schulleiter/ die geschäftsführende Schulleiterin für das berufliche Schulwesen zu richten.“  Die GEW schlägt vor, den Bildungsweg der älteren zugezogenen Kinder offener zu halten und, wie oben begründet, die Altersgrenzen realistischer zu benennen. Der Entwurfstext sollte deshalb geändert werden in: Für die Mitteilung der Meldebehörde bei Jugendlichen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist das Verfahren unter 4.gleichfalls anzuwenden.

Begründung: Auch bei zugewanderten älteren Kindern und Jugendlichen kann, wie bei allen anderen, von einem sehr unterschiedlichen Leistungs- und Lernvermögen ausgegangen werden. Leistungsstarke Kinder und Jugendliche können durchaus auch bei einem späteren Einstig einen Abschluss an einer allgemeinbildenden Schule erreichen. Diese Option sollte durch die VwV nicht verbaut werden.

Das Kultusministerium ist aus unserer Sicht gefordert dafür Sorge zu tragen, dass die im §78 (1) SchulG verankerte Option eines freiwilligen Besuchs der Berufsschule bis zum Ende des Schuljahres, in dem der oder die Schüler/in das 20. Lebensjahr vollendet, auch für zugewanderte Kinder und Jugendliche angewendet wird.