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GEW-Position zur Ganztagsgrundschule

Die GEW Baden-Württemberg unterstützt die Entwicklung und den Ausbau qualitativ hochwertiger Ganztagsschulen. Es sind vor allem pädagogische und gesellschaftspolitische Argumente, die für Ganztagsschulen sprechen.

1 Die Einführung der Ganztagsschule als Regelschule

1.1 Erwartungen an die GTS als pädagogisches Reformprojekt

Die GEW begrüßt die Initiative der Landesregierung, das Erweiterungsprogramm für Ganztagsschulen auf eine schulgesetzliche Grundlage zu stellen. Es ist dies ein dringliches Schulreformprojekt, mit dem Baden-Württemberg lediglich eine in anderen Bundesländern und im OECD-Raum viel weiter fortgeschrittene Entwicklung nachholt.

Den Ansprüchen eines pädagogischen Reformprojekts können schulgesetzliche Grundlagen und die zu investierenden Ressourcen dann gerecht werden, wenn  

  • Schule ihren Erfahrungs- und Anregungsreichtum für eine umfassende Allgemeinbildung tatsächlich nachhaltig optimieren kann,
  • die Angebotsstruktur der Schule insgesamt geeignet ist, herkunftsbedingte Benachteiligungen auszugleichen,
  • die schulischen Interaktionsfelder auch im Wege sozialpädagogisch durchdachter Konzepte und Arrangements dazu beitragen, autonomes Handeln und soziales Miteinander der Kinder und Jugendlichen zu stärken sowie die Inklusion voranzutreiben,
  • die (Er-)Lebensqualität, die Lern- und Arbeitsbedingungen von Schule gelingendes Lehren und Lernen nachhaltiger und besser zu unterstützen vermögen. 

1.2 Prioritäten

Entlang qualitativer Kriterien wie den genannten entscheidet sich, ob das Ganztagsschulprogramm zu einer Weiterentwicklung von Schule über die tradierte Halbtags- und Unterrichtsschule, auch über eine nur familienpolitisch motivierte Ergänzung der Schule durch Betreuungsangebote hinausführt und eine Schule mit anspruchsvollen pädagogischen Zielsetzungen und Wirkungen hervorzubringen vermag. Es spräche deshalb viel dafür, die Unterstützung von Schulen auf ihrem Weg in den Ganztag unter qualitativ-konzeptionellen Aspekten zu priorisieren und eine die bisherige Halbtagsschule ergänzende Betreuung klar davon zu unterscheiden.

Die Prioritätensetzung für den Primarbereich ist pädagogisch und sozialpolitisch gerechtfertigt. Ein Rechtsanspruch für Schüler/innen des Primarbereichs auf eine ganztägige schulische Betreuung sollte in das Gesetz aufgenommen werden. Für die Erfüllung eines gerechtfertigten Bedarfs könnte sich die Ausnahmeregelung für die Schulbesuchspflicht im Schulbezirk als nicht ausreichend erweisen. Eine Öffnungsklausel für Sekundarschulen sollte der regionalen Schulentwicklung die Möglichkeit eröffnen, integrative Schulkonzepte zu unterstützen.

Die Einrichtung einer Ganztagsschule erfordert teilweise erhebliche Investitionen in baulicher Hinsicht. Um Fehlinvestitionen zu vermeiden, sollten prioritär nur solche Schulstandorte zu Ganztagsschulen ausgebaut werden, die als bestands- und zukunftssicher gelten können. Es empfiehlt sich daher, das Genehmigungsverfahren in eine belastbare regionale Schulentwicklungsplanung einzubeziehen. Dies gilt auch für den Ausbau von Förderschulen zu Ganztagsschulen unter der Perspektive einer inklusiven Schulentwicklung.

1.3 Beteiligung der Schule

Der Ausschluss der Gesamtlehrerkonferenz von einer rechtlich garantierten Beteiligung im Antragsverfahren ist im Blick auf die von einem Kollegium zu erstellende Ganztagskonzeption und schließlich auf den von ihm mitzutragenden Schulentwicklungsprozess kontraproduktiv. Die Beteiligung der GLK im Antragsverfahren ist deshalb rechtlich zu sichern.

Dem Widerstand eines Kollegiums gegen die Einführung einer Ganztagsschule, der sich an der berechtigten Kritik einer mangelhaften personellen, materiellen und räumlichen Ausstattung festmacht, sollten Schulträger und Schulverwaltung durch angemessene Unterstützungsangebote begegnen. Sollte eine Schule die Zustimmung im Antragsverfahren verweigern, sollten Schulträger und Schule auf die Ergänzung durch ein bedarfsgerechtes Betreuungskonzept hinwirken.

 

2 Konzeptionelle Implikationen 

2.1 Wahlform - verbindliche Form, die "Gruppe" als Referenz

Die Zulassung einer Wahlform und die Anbindung der Ressourcenzuweisung an die Zahl der den Ganztag frequentierenden Schüler/innen sind nach Auffassung der GEW geeignet, die nachhaltige Institutionalisierung einer pädagogisch überzeugenden Ganztagsschule zu behindern und in Frage zu stellen. Beide Steuerungsinstrumente ignorieren den Umstand, dass Schüler/innen derselben Klasse zu einem Teil in den Ganztag einbezogen werden und zu einem anderen Teil nicht dazugehören. Hinzu kommt, dass die zu erwartende Fluktuation zwischen den beiden Gruppen die Stabilität der Angebote und eine verlässliche Planung erschwert.

Es gilt zu sehen, dass die über verschiedene Klassen und Klassenstufen hinweggreifende Referenzgröße der "Gruppe" (mit ihrem eigenen Teiler 25) eine Schule pädagogisch und organisatorisch zerklüftet. Eine qualitativ anspruchsvolle, rhythmisierte Angebotsstruktur des Ganztags bewirkt, dass er von Schüler/innen und Eltern ohne Ganztag als eine Zumutung erlebt wird, weil er den Stundenplan nur ausdehnt und einen verlängerten Aufenthalt in der Schule ohne die spezifischen Ganztagsangebote erzwingt. Um eine solche Zumutung zu vermeiden, werden sich Schulen gezwungen sehen, den Pflichtunterricht nach Stundentafel tendenziell in der tradierten, verdichteten Halbtagsform auszubringen und die Ganztagsangebote in die zeitlichen Randzonen, vor allem aber auf den Nachmittag zu legen. Die Schule nähert sich damit dem Profil einer "Verlässlichen Grundschule in Ganztagsform" und riskiert, die der Ganztagsschule erziehungswissenschaftlich zugeschriebenen Wirkungspotentiale zu verlieren. Es erscheint deshalb auch zweifelhaft, ob die qualitativ und quantitativ stets gefährdete Wahlform die einladende Attraktivität entfalten kann, die ihr die Landesregierung zur Weiterentwicklung hin zur verbindlichen Form unterstellt. Anstatt einer im Antragsverfahren uneinigen Schule die "Wahlform" als fragwürdigen Kompromiss anzubieten, wäre es in einem solchen Fall konzeptionell konsequenter und faktisch ehrlicher, wenn sich Schule und Schulträger zunächst mit einer "Verlässlichen Grundschule in Ganztagsform" begnügen würden.

Die GEW plädiert dafür, die "Wahlform" nicht zuzulassen. 

2.2 Finanzierungsvorbehalt: Qualität vor Quantität

Das Erweiterungsprogramm für Ganztagsschulen steht unter einem Finanzierungsvorbehalt. Die Zulassung "nach Kassenlage" führt damit ein Kriterium ein, das sich weder durch Transparenz noch durch Verlässlichkeit auszeichnet; auf beides ist die Ausbildung robuster Motive für einen anstrengenden und anspruchsvollen Schulentwicklungsprozess angewiesen. Wenn die Regierung jedoch weiß und davon ausgehen muss, dass sie eine möglicherweise unkalkulierbare Expansion der Nachfrage nicht finanzieren kann, dann sollte sie einer hochwertigen Qualität der entstehenden Ganztagsschulen durch eine entsprechende Versorgung und Unterstützung Vorrang geben vor einer auf quantitative Ausweitung angelegte Zielsetzung. Mit ihr wird die Finanzierung notwendiger Rahmenbedingungen für pädagogisch anspruchsvolle Ganztagsschulkonzepte zusätzlich verhindert. Bezogen auf die von der Regierung genannten Zielmarken hieße dies: Statt für 50% der Schüler/innen an 70% der Primarschulen den Ganztag anzustreben, wäre es innovationsstrategisch überzeugender und empfehlenswerter, Ganztagsschulen für 100% der Schüler/innen an deutlich weniger Schulen auf den Weg zu bringen. Der Betreuungsbedarf könnte dann ohne weiteres durch weniger ambitionierte und kostspielige Betreuungskonzepte gedeckt werden.

Das Angebot an die Antragsteller, aus vier Zeitvarianten (3x 7 oder 8, 4x7 oder 8) auswählen zu können, verdiente Beifall, wenn es um eine örtliche Passung des zeitlichen Formats für eine Ganztagsschule ginge. Der zeitliche Rahmen für eine Ganztagsschule steht jedoch in keinem situativen Zusammenhang, sondern ist vor allem bedeutsam für ihren konzeptionellen Anspruch und ihre Wirksamkeit. Pädagogisch anspruchsvolle Ganztagsschulkonzepte müssen im Grunde für die 4x8-Variante optieren, wobei man sehen muss, dass auch diese Variante den zunehmenden täglichen und wöchentlichen Betreuungsbedarf unterschreitet.

Es ist nicht zu erkennen, dass die weniger umfangreichen Zeitvarianten einem anderen Imperativ als dem der Finanzierungsnot gehorchen. 

 

3 Welche Ressourcen für welches Konzept?

3.1 Konkurrierende Versorgungstöpfe

Die Zuweisung von Personalressourcen durch das Land in Form von Lehrerwochenstunden stützt sich auf die durch die Antragsteller gewählte Zeitvariante und auf die Zahl der am Ganztag teilnehmenden Schüler/innen, wobei hier ein von den Mindest- und Teilungsgrößen für die Klassenbildung abweichender Gruppenteiler von 25 eingeführt wird. Sofern die Mindestgröße zur Bildung einer Gruppe erreicht wird, ergibt sich je nach Zeitvariante eine Zuweisung von Lehrerwochenstunden in einer Bandbreite von 6 bis 12. Der Umfang der sich jeweils ergebenden Zuweisung ist in keinem Fall ausreichend, um den Zeitrahmen der Ganztagsschule mit von Lehrkräften durchgeführten Angeboten auszulegen. An die Schule wird deshalb die Aufgabe delegiert, aus den vom Land zugewiesenen Personalressourcen, mit der vom Schulträger zur Verfügung gestellten personellen Unterstützung und mit den fakultativ ehrenamtlich tätigen oder gering verdienenden Mitarbeiter/innen den Zeitrahmen auszufüllen.

Aus Sicht der GEW verbietet es sich allerdings aus Gründen der Verlässlichkeit und Planbarkeit, die tragenden Angebotssäulen des Ganztags auf andere Schultern als auf die von Lehrkräften und fest angestellten sozialpädagogischen Fachkräfte zu stellen. Ungeachtet dessen bereichern zusätzliche und fakultative, im Pflichtbereich gebührenfreie Angebote durch Jugendbegleiter, Vereine und kommunale Einrichtungen die Vielfalt und Anregungsbreite der Angebotspalette. Die Einbeziehung der Schulsozialarbeit und die Öffnung der Schule für kompetente und erfahrene außerschulische Mitarbeiter/innen vergrößern deutlich den Organisationsumfang und erfordern deshalb unbedingt eine auf die Zahl der Ganztagsgruppen bezogene Anrechnung und Erhöhung der Leitungszeit für Schulleitungen. 

3.2 Untaugliche und taugliche Umsetzungsstrategien

Um die vom Land zugewiesenen Personalressourcen für den tatsächlichen Bedarf zu "strecken", werden zwei Umrechungsstrategien zur Verfügung gestellt: die "Monetarisierung" der Lehrerwochenstunden und die "Arbeitszeitverordnung" für Lehrkräfte.

Die "Monetarisierung" folgt der schon 2009/10 eingeführten Möglichkeit zur "Personalausgabenbudgetierung", die - von der GEW schon immer abgelehnt - den Schulen den Zugang zu nicht geregelten, prekären Arbeitsverhältnissen eröffnet. Die GEW plädiert dafür, schulische Angebote, die nicht von Lehrkräften, Pädagogischen Assistent/inn/en oder sozialpädagogischen Fachkräften durchgeführt werden, klaren Zuständigkeiten und zuständigen Haushalten zuzuordnen.

Im Blick auf die deutlich vermehrten schulischen Angebote, die nicht der hergebrachten 1:1-Umsetzung von Deputaten entsprechen, sollte aus Gründen der Gleichbehandlung und Vergleichbarkeit die arbeitszeitrechtliche Bewertung der Lehraufträge nach einer landesweit gültigen Zuordnung erfolgen. Dazu sollten sich die Bezeichnungen und die Zuordnung der Betreuungs- und Unterrichtsangebote an bereits eingeführte Organisationsformen anschließen und unmissverständlich definiert werden. Die im Gesetzentwurf verwendeten Bezeichnungen wie "Übungsphasen, Förderzeiten, Bildungszeiten, Aktivpause, Kreativpause" sind Verallgemeinerungen, die in nachfolgenden Verordnungen bzw. Vorschriften der Konkretisierung bedürfen. 

3.3 Das "Mittagsband"

Die zur Organisation und Gestaltung des "Mittagsbandes" getroffenen Regelungen erwecken den Eindruck eines praktisch und pädagogisch nicht zu Ende gedachten Finanzierungskompromisses zwischen Land und kommunalen Schulträgern.

Auf welche problematischen Folgen müssen sich Kinder, Eltern und Schule einstellen, die sich aus der geradezu exterritorialen Definition der "Mittagspause" ergeben? Sie wird nicht nur in die Zuständigkeit des Schulträgers gestellt, sondern auch außerhalb der Schulpflicht (§4a(3)).

Völlig unstrittig ist, dass die Bereitstellung und Ausgabe des Essens in die Zuständigkeit des Schulträgers gehört. Damit hat die im Gesetzentwurf mitgeplante "Beaufsichtigung" der essenden Kinder nichts zu tun. Die gemeinsame Einnahme des Mittagessens ist eine unter Gesichtspunkten der Beaufsichtigung schwierige und unter pädagogischen Gesichtspunkten interessante und zu kultivierende Gesellungsform. Diese Phase ist - wie lange essen die Kinder? - zeitlich und sozial nur schwer von den sich bis zum Beginn der unterrichtlichen Angebote anschließenden Ruhe-, Tätigkeits- oder Bewegungsphasen der Schüler/innen abzugrenzen. Es gibt starke Argumente dafür, die Organisation und Gestaltung der Mittagspause als eine in den Ganztag integrierte und in der Verantwortung der Schule liegende Tagesphase zu betrachten. Wenn Lehrkräfte ihre Schüler/innen dort begleiten sollen, müssten den Schulen dafür freilich zusätzliche Anrechnungsstunden zur Verfügung gestellt werden, da die im Entwurf aufgeführten Zuweisungen an Lehrerwochenstunden dafür keinesfalls ausreichen. Nur wenn Schulen die Organisation und Gestaltung der Mittagspause nicht übernehmen wollen, sollten die Schulträger in Abstimmung mit der Schule damit beauftragt werden. Das Land sollte ihnen den für eine angemessene Vergütung der sozialpädagogischen Mitarbeiter/innen erforderlichen Finanzbedarf zuweisen. Die für einen Finanzausgleich genannte Gruppengröße (80/"Aufsichtsperson") ist bei einer größeren Zahl von Kindern geeignet, eine pädagogische Gestaltung der Mittagspause zu torpedieren.

Anstelle der in den Gesetzentwurf aufgenommenen und nur schwerfällig zu verändernden Detailregelungen sollte das Land zu geeigneten und leichter aktualisierbaren Regelungen durch Verwaltungsverordnungen bzw. -vorschriften ermächtigt werden.

 

4 Zusammenfassung 

Die GEW plädiert dafür, Ganztagsschulen als ein pädagogisch anspruchsvolles Reform- und Schulentwicklungsprojekt auf den Weg zu bringen. Nur so können sie der bildungspolitischen Erwartung nachkommen, zum Abbau einer herkunftsbedingten Bildungsbenachteiligung beizutragen. Davon zu unterscheiden ist der familien- und sozialpolitisch grundsätzlich legitime und dringliche Auftrag, die Grundschule durch eine ganztägige Betreuung zu ergänzen und diese durch einen Rechtsanspruch darauf zu sichern.

Da der Ausbau des Ganztagsschulprogramms ohnehin unter einem derzeit als gravierend einzuschätzenden Finanzierungsvorbehalt steht, sollten Prioritäten in der Entwicklung von Ganztagsschulen gesetzt werden: 

  • Priorität für Grund- und Förderschulen, die im Rahmen einer belastbaren Schulentwicklungsplanung als bestands- und zukunftssicher gelten können; Priorität auch für Sekundarschulen, die neben den Gemeinschaftsschulen anspruchsvolle Schulkonzepte längeren gemeinsamen Lernens umsetzen wollen.
  • Priorität für die verbindliche Form der Ganztagsschule und zugleich Unterstützung der Schulen beim Ausbau ergänzender, der tatsächlichen Nachfrage entgegen kommender Betreuungsangebote ("Verlässliche Grundschule in Ganztagsform").
  • Priorität für Ganztagsschulkonzepte in der Zeitvariante 4x8.
  • Priorität für eine Versorgung mit Ressourcen, die die Ganztagsschule auf verlässlich planbare und durchführbare Angebote durch Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte stellt.
  • Priorität für eine faire und vergleichbare Arbeitszeitbewertung der von den Lehrkräften durchgeführten Ganztagsangebote; Ablehnung einer "Monetarisierung" von Lehrerwochenstunden.
  • Priorität für eine in den Ganztag integrierte und kohärente Gestaltung des "Mittagsbandes" in gemeinsamer Verantwortung von Schule und Schulträger. Eine dafür erforderliche Ausstattung mit Ressourcen oder eine dafür angemessene Finanzierung ist zu gewährleisten.

 

Stuttgart, 10. April 2014