Teilzeit und Freistellungsjahr sind kein Gnadenakt
Für viele Kolleg/innen ist eine Teilzeitbeschäftigung/ein Freistellungsjahr die einzige Form der Entlastung.Doch gibt es zwischenzeitlich Fälle an den Beruflichen Schulen, in denen die Schulverwaltung Anträge auf ein Freistellungsjahr abgelehnt hat.