Grundförderung und Ausgleichsanspruch sind insgesamt auf 90 Prozent der Bruttokosten begrenzt. Vom Ausgleichsmechanismus profitieren allerdings nicht alle Schulen, da Grundschulen und berufliche Schulen (auch berufliche Gymnasien) keinen Anspruch haben. Für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), deren Personalkosten zu 100 Prozent refinanziert werden, hat die Änderung keine Auswirkung.
Geändert wurde auch die Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz. Hier wurde klargestellt, dass ein monatliches Schulgeld über 160 Euro gegen das Sonderungsverbot des Grundgesetzes verstößt, wonach Privatschulen grundsätzlich allen Bürger/innen ohne Rücksicht auf ihr Einkommen und Vermögen offenstehen müssen. Ein höheres Schulgeld kann nur im Einzelfall erhoben werden und nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass finanzschwache Schüler/innen eine wirksame Unterstützung beim Schulgeld und bei den sonstigen Kosten erfahren. Grundsätzlich darf das Schulgeld nicht höher als 5 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens der Eltern liegen. Die Schulen sollen die Eltern überdies in einem Beratungsgespräch auf ihre Angebote zur finanziellen Entlastung hinweisen.
Die GEW begrüßt die bessere finanzielle Unterstützung der Privatschulen und verbindet damit die Erwartung, dass auch die Beschäftigten davon profitieren. Die Privatschulen sollten nun ausnahmslos dazu in der Lage sein, auf dem Niveau des öffentlichen Dienstes Gehälter zu zahlen. Gut ist auch die Stärkung des Sonderungsverbots. Zu kritisieren ist allerdings, dass der Ausgleichsmechanismus nicht für die Grundschulen und beruflichen Schulen gilt. Verbessert werden muss zudem die Kontrolle der Kosten jenseits des Schulgelds, die mit dem Besuch einer Privatschule entstehen, und ihn häufig so verteuern, dass er für arme Familien nicht zu finanzieren ist.