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Der GEW-Rechtsschutz informiert

Alles was Recht ist ...

2018, 2019 und 2020 ergingen mehrere wichtige Gerichtsentscheidungen, die für viele Beamtinnen und Beamte unmittelbare finanzielle Auswirkungen haben. Wir haben für Sie eine Übersicht erstellt – und erklären, wie Sie davon profitieren können.

Anmerkung der Redaktion, 8. Februar 2023: Die Informationen in diesem Artikel entsprechen nicht mehr dem Stand der aktuellen Rechtsprechung. Eine Übersicht, was GEW-Mitglieder aktuell wissen sollten, finden Sie auf unserer neuen Übersichtsseite.


Im Jahr 2018 ergingen mehrere wichtige Gerichtsentscheidungen, die sich für viele Beamtinnen und Beamte des Landes Baden-Württemberg in finanzieller Hinsicht unmittelbar auswirken können.

GEW überprüft Sparmaßnahmen des Landes

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. Oktober 2018 zur Verfassungswidrigkeit der abgesenkten Eingangsbesoldung sowie die (nicht rechtskräftige) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 17. Dezember 2017 zur Unwirksamkeit der Absenkung der Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für den Ehegatten/Lebenspartner des Beihilfeberechtigten von 18.000 auf 10.000 Euro geben berechtigten Anlass zu überprüfen, ob weitere durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 vorgenommene Sparmaßnahmen des Landes nicht gleichfalls gegen geltendes Recht verstoßen.

Betroffen sind insbesondere einzelne Regelungen der Beihilfeverordnung, die seit 1. Januar 2013 gelten, sowie die Abschaffung der vermögenswirksamen Leistungen im gehobenen und höheren Dienst, ebenfalls zum 1. Januar 2013.

Der GEW-Rechtsschutz betreut „Pilotverfahren“, in denen die Verfassungsmäßigkeit und Wirksamkeit der folgenden gesetzlichen Regelungen überprüft werden sollen:

  • Absenkung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner von 18.000 auf 10.000 Euro,
  • Einheitlicher Beihilfebemessungssatz von 50 Prozent für ab 1. Januar 2013 neueingestellte Beamtinnen und Beamte und deren berücksichtigungsfähige Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner,
  • Erhöhung der Kostendämpfungspauschale in der Beihilfe,
  • Begrenzung der Beihilfefähigkeit für zahntechnische Leistungen auf 70 Prozent des Rechnungsbetrages,
  • Abschaffung der vermögenswirksamen Leistungen im gehobenen und höheren Dienst.

Da mit dem Abschluss dieser Verfahren erst in einigen Jahren zu rechnen ist, informiert der GEW-Rechtsschutz alle Kolleginnen und Kollegen darüber, wie mit Bescheiden verfahren werden sollte, die bis dahin ergehen.

Unsere „Handlungsanweisungen“, die dazu dienen, mögliche Ansprüche für die einzelnen Kolleginnen und Kollegen zu wahren, finden Sie hier (nur für GEW-Mitglieder).

Das Bundesverwaltungsgericht hat mittlerweile entschieden, dass die Absenkung der Einkünftegrenze auf 10.000 Euro für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegatt/innen oder Lebensgefährt/innen zum 1. Januar 2013 unwirksam ist. Damit gilt ab sofort wieder die bis Ende 2012 geltende Fassung im Beihilferecht: Für nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner können Beihilfen geltend gemacht werden, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners mindestens in einem der beiden Kalenderjahre vor der Stellung des Beihilfeantrages 18.000 Euro nicht übersteigt.

Was der GEW-Rechtsschutz Beamtinnen und Beamten, die für die Jahre ab 2017 bislang keine Beihilfeanträge gestellt haben, empfiehlt, finden Sie hier (nur für GEW-Mitglieder).

Amtsangemessene Alimentation

Bei der „amtsangemessenen Alimentation“ sind durch die oben genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ebenfalls noch nicht alle damit zusammenhängenden Fragen abschließend geklärt. Insbesondere die Höhe des Familienzuschlages für Beamtinnen und Beamte mit drei und mehr Kindern könnte möglicherweise nicht mehr verfassungskonform sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat außerdem 2020 mehrere Entscheidungen zur amtsangemessenen Besoldung von Richtern getroffen. Zur Zeit prüft das Finanzministerium, ob diese Entscheidungen Auswirkungen auf das Besoldungssystem in Baden-Württemberg haben. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier (nur für GEW-Mitglieder).

Reisekosten für außerunterrichtliche Veranstaltungen

Zu dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht am 23. Oktober 2018 – 5 C 9.17 – entschieden, dass ein Verzicht oder Teilverzicht auf Reisekosten als Genehmigungsvoraussetzung für außerunterrichtliche Veranstaltungen unzulässig und damit unwirksam ist.

Ob Reisekosten aus dem Jahr 2018 trotz ausgesprochenen Reisekosten(teil)verzichts dennoch in voller Höhe abgerechnet werden können, erfahren Sie hier (nur für GEW-Mitglieder).

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in weiteren GEW-Verfahren entschieden, dass für Klassenfahrten im Ausland die Übernachtungskosten zu niedrig sind. Demnach sind die tatsächlichen Kosten nach dem Reisekostenrecht zu ersetzen.

Hier können Sie weitere Informationen zu diesem Urteil abrufen und die Widerspruchsformulierungen herunterladen (nur für GEW-Mitglieder).

Erste Hilfe ist für Sportlehrkräfte (Neben-)Amtspflicht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Sportlehrerinnen und -lehrer nicht mit spontan Nothelfenden vergleichbar sind. Sie trifft die Erste-Hilfe-Pflicht in verstärktem Maß. Daher kann bereits eine fahrlässige Amtspflichtverletzung einen Haftungsanspruch gegenüber dem Dienstherrn auslösen. Anlass für das Urteil war der Fall eines hessischen Schülers, der im Sportunterricht zusammengebrochen war.

Was das Urteil für Sportlehrkräfte bedeutet, können Sie hier nachlesen (nur für GEW-Mitglieder).

Berechnung des Ruhegehalts bei Eltern

Der GEW-Rechtsschutz hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass Kindererziehungszeiten von Beamt*innen bei der Versorgung besser berücksichtigt werden. (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2020 – BVerwG 2 C 11.20)

Bei der Überprüfung von Versorgungsfestsetzungsbescheiden stellte die GEW bei mehreren Kolleg*innen fest, dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) ein fehlerhaftes Berechnungsmodell für den Kindererziehungsergänzungszuschlag (KEEZ) verwendet hatte. Das betraf vor allem Mütter, die ab 1. Januar 1992 vorübergehend vom Dienst beurlaubt waren und in den Dienst zurückkehrten, bevor das jüngste Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsstreit um die Berechnung des Kindererziehungsergänzungszuschlages Ende 2020 endgültig entschieden und damit eine Diskriminierung von beamteten Eltern beendet. Beamtinnen und Beamte, deren Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren sind und die ab dem 1. Januar 1992 parallel mindestens zwei Kinder unter zehn Jahren erzogen haben, steht der KEEZ für diese Erziehungszeiten uneingeschränkt zu, sofern sie während diesem Zeitraum vom Dienst beurlaubt waren.

Reaktion des Landes auf KEEZ-Urteil: Ursprüngliche Berechnungsmethode nun im Gesetz festgeschrieben

Diesen Richterspruch wollte das Land Baden-Württemberg jedoch nicht akzeptieren – wohl vor allem wegen der drohenden Kosten für den Staatshaushalt.

Auf Initiative des Finanzministeriums beschloss der Landtag daher bereits am 15. Oktober 2020 eine Änderung in § 66 Landesbeamtenversorgungsgesetz. Darin wurde klargestellt, dass bei den Erziehungszeiten nicht mehr unterschieden wird, ob die Eltern ausschließlich Kinder betreut und erzogen haben oder ob sie gleichzeitig auch im Dienst waren und sich dadurch Versorgungszeiten erarbeitet haben.

Die Gesamtbetrachtung der Erziehungszeiten führt in den meisten Fällen dazu, dass letzten Endes kein Anspruch auf den Kindererziehungsergänzungszuschlag besteht. Die Anerkennung der Erziehungsleistung durch die Gerichte war also leider nur ein kurzfristiger Pyrrhussieg – der Gesetzgeber will sparen und sitzt am längeren Hebel.

Welche Folgen hat die Gesetzesänderung für laufende Widerspruchsverfahren?

Betroffene Mitglieder, die während des laufenden Gerichtsverfahrens Widerspruch gegen den gekürzten KEEZ eingelegt haben, können damit rechnen, dass ihre Anträge vom LBV wieder aufgegriffen und ihre Versorgungsbezüge neu – im Sinne des neuen höchstrichterlichen Urteils – berechnet werden.

Für Widersprüche gegen Versorgungsbescheide aufgrund der Berechnung des KEEZ, die ab 15. Oktober 2020 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung eingegangen sind, besteht keine Aussicht auf Erfolg mehr. Sofern die an das LBV gemeldeten Daten zu den Kindern korrekt sind, kann davon ausgegangen werden, dass der KEEZ auch korrekt berechnet wurde.

(Foto: Colourbox.de)

Schreiben sorgfältig aufbewahren

GEW-Mitglieder können sich im Einzelfall zur Beratung und Begleitung jederzeit an die für sie zuständige GEW-Rechtsschutzstelle wenden.

Bitte denken Sie daran, dass Sie alle gestellten Anträge oder Widerspruchsschreiben sowie eventuelle Antwortschreiben sorgfältig archivieren und aufbewahren.

Pilotverfahren durch die Instanzen können ohne weiteres fünf und mehr Jahre dauern, bis eine abschließende rechtskräftige Entscheidung ergeht. Es muss deshalb auch später noch nachvollzogen werden können, wann was konkret beantragt wurde und wann wogegen konkret Widerspruch eingelegt wurde.

Bitte unbedingt beachten:

  • Widersprüche müssen im Original unterschrieben an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) eingereicht werden – am besten per Einschreiben/Rückschein!
  • Widersprüche per E-Mail oder per Fax ohne Nachreichen des unterschriebenen Schriftstücks an das LBV sind unbeachtlich!
  • Eine Mehrfertigung Ihres Antrags sowie die Reaktion des LBV müssen Sie sorgfältig archivieren!