Zum Inhalt springen

Angleichungszulage - Höhergruppierung - Fristen

Nach dem Abschluss der Tarifverhandlungen, ist der Tarifdschungel nicht einfacher geworden. Vieles wird automatisch vom LBV umgesetzt, so z.B. die Lohnerhöhung. Einige Dinge allerdings bedürfen eines Antrags.

Neben der Lohnerhöhung um 2 Prozent bzw. um 75 Euro für alle Gehälter, deren Vollzeit-Tabellenwert unter 3.200 Euro liegt, rückwirkend ab 1. Januar 2017, gibt es weitere Veränderungen für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis.

Höhergruppierung
Einige wenige Lehrkräfte haben infolge des Tarifvertrags Entgeltordnung vom August 2015 die Möglichkeit, höhergruppiert zu werden. Die alte Frist war Juli 2016. Die meisten Betroffenen haben ihre
Anträge bereits gestellt. Diese Anträge gelten weiter. Die Stufenzuordnung und die Entgeltwirksamkeit gelten rückwirkend ab 1. August 2015.
Wer eine Option auf Höhergruppierung hat und noch keinen Antrag gestellt hat, kann dies noch bis 31. Mai 2017 nachholen. Die Stufenzuordnung gilt rückwirkend ab 1. August 2015; entgeltwirksam wird
der Antrag aber erst zum 1. März 2017.

Angleichungszulage

Viele Lehrkräfte in den Entgeltgruppen 7 bis 11, die vor 1. August 2015 eingestellt wurden, können die Angleichungszulage in Höhe von 30 Euro erhalten. Die Frist hierfür ist unverändert der 31. Juli 2017.

Stufe 6
Ab 1. Januar 2018 gibt es für die Entgeltgruppen 9 - 15 die Stufe 6. Die GEW hat diese Forderung in die Tarifverhandlungen eingebracht, die GEW hat von Anbeginn die „kleine E 9“ mitbedacht und
wir haben unser Ziel erreicht. Wer am 1.1.2018 bereits 5 Jahre in Stufe 5 war, kommt automatisch
in die neue Stufe 6. Ist der Eurobetrag der individuellen Endstufe (in der Gehaltsmitteilung steht: 5 +) höher, als der Tabellenwert der neuen Stufe 6, so bleibt man einfach in der sogenannten individuellen
Endstufe. Ist die individuelle Endstufe höher, als der Wert der Stufe 5, aber niedriger, als die neue Stufe 6, so kommt man in die neue Stufe 6 wobei ein Strukturausgleich angerechnet wird. Hierfür ist kein Antrag nötig!

Wirkungsgleiche Erhöhung der „keinen E 9“

Die kleine Entgeltgruppe 9 endete bisher mit Stufe 4. Sie bekommt keine Stufe 5, sondern stattdessen eine Zulage. Wer am 1.1.2018 bereits 5 Jahre in der Stufe 4 war, erhält ab 1.1.2018 eine Zulage von
53,41 Euro, ab 1.10.2018 dann weitere 53,40 Euro.  Diese Zulage muss man nicht beantragen!

Wenn Sie Unterstützung und Hilfe in dienstlichen Angelegenheiten benötigen, wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Personalrat.

Kontakt
Martin Schommer
Referent für Tarif-, Beamten- und Sozialpolitik
Telefon:  0711 21030-12