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Recht

Antrag auf Corona-Sonderzahlung stellen

Beamt*innen, die zum Stichtag 1. November 2021 ein Freistellungsjahr ansparen oder die Altersteilzeit im Blockmodell genommen haben, sollten einen Antrag auf Auszahlung der Corona-Sonderzahlung in unverminderter Höhe stellen.

Foto: Shutterstock/GEW

Die GEW-Landesrechtsschutzstelle empfiehlt aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster vom 31. Oktober 2023, Az. 3 A 295 / 23, denjenigen Beamt*innen, die zum Stichtag 1. November 2021 ein Freistellungsjahr (Sabbatjahr) ansparen oder die Altersteilzeit im Blockmodell genommen haben, einen Antrag auf Auszahlung der Corona-Sonderzahlung in unverminderter Höhe zu stellen.

Die betroffenen GEW-Mitglieder können hier entsprechendes Musterschreiben im Mitglieder-Bereich kostenfrei herunterladen:

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