Zum Inhalt springen

Datenschutz

Auf was Lehrer in Zukunft achten müssen

Mit der EU-Datenschutzgrundverordnung kommen am 25. Mai 2018 zahlreiche neue Pflichten auf Bildungseinrichtungen zu. Das Land unterstützt die Schulen und Lehrkräfte immer noch zu wenig. Wir zeigen, worauf es ankommt.

Am 25. Mai 2018 tritt die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft. Sie gilt für alle Personen, Behörden oder sonstigen Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten – auch für die Schulen. 

Die EU-DSGVO enthält eine Reihe von Regelungen, die deutlich über die bisherigen Anforderungen des Landesdatenschutzgesetzes hinausgehen. Die Landesregierung unterstützt die
Schulen zu wenig.

Die Schulen sind datenschutzrechtlich verantwortliche Stellen. Sie bekommen viele neue Pflichten:

  • Sie sind dafür verantwortlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig erfolgt und die erforderlichen Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
  • Sie müssen ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen. Dabei geht es um jede Verarbeitung von Daten, die ganz oder teilweise automatisiert erfolgt oder die personenbezogene Daten in Dateisystemen speichert.
  • Wenn eine Schule Daten verarbeitet, so dass voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien, besteht, muss sie vorab eine Abschätzung der Folge der geplanten Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durchführen (Datenschutz-Folgeabschätzung).
  • Im Fall einer Datenschutzpanne müssen Schulen grundsätzlich den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit informieren und oft auch die Betroffenen benachrichtigen.
  • Sie müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für eine datenschutzkonforme Verarbeitung treffen.
  • Die Schulen müssen sicherstellen, dass die an den Schulen tätigen Personen personenbezogene Daten nur auf Anweisung der Schule verarbeiten. Dazu sind insbesondere die Lehrkräfte regelmäßig datenschutzrechtlich zu sensibilisieren und zu schulen beispielsweise im Umgang mit IT-Ausstattung.
  • Für jede öffentliche Schule muss ein behördlicher Datenschutzbeauftragter benannt sein. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten für Schulen wird durch Personen in der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde (Staatliches Schulamt/Regierungspräsidium) wahrgenommen.

Land verweigert zusätzliche Ressourcen

Für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) ist klar, dass weder die Schulleitungen, noch die behördlichen Datenschutzbeauftragten an den Staatlichen Schulämtern (Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinschaftsschulen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren) und Regierungspräsidien (Berufliche Schulen und Gymnasien) diese Anforderungen unter den derzeitigen Voraussetzungen erfüllen können.

Seit zwei Jahren ist klar, dass die EU-DSGVO im Mai 2018 in Kraft treten wird. Trotzdem hat die Landesregierung für die neuen Aufgaben keine zusätzlichen Ressourcen bereitgestellt. Es ist für die GEW vollkommen inakzeptabel, dass ein Gesetz mit so umfangreichen Folgen für die Schulaufsichtsbehörden, Schulleitungen und Lehrkräfte kostenneutral umgesetzt werden soll.

Das hat die GEW auch gegenüber Ministerpräsident Winfried Kretschmann und Kultusministerin Susanne Eisenmann deutlich gemacht. Wir fordern, dass

  • an den Staatlichen Schulämtern und Regierungspräsidien zusätzliche Stellen geschaffen und mit qualifizierten Personen besetzt werden,
  • Schulleiter/innen, die für den Datenschutz an der Schule verantwortlich sind, zeitliche Ressourcen und Mustertexte erhalten, damit sie dieser Verantwortung gerecht werden können,
  • für Schulleiter/innen und Lehrkräfte praxisnahe Fortbildungsangebote angeboten werden,
  • die IT-Ausstattung an Schulen ausgebaut wird, damit Lehrkräfte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten keine privaten Geräte nutzen müssen.

Pflicht zur Remonstration

Laut § 36 Beamtenstatusgesetz tragen Beamtinnen und Beamte für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen müssen Beamt/innen unverzüglich auf dem Dienstweg melden (siehe auch Remonstrationsrecht, GEW-Jahrbuch 2018, Seite 653).

Das Kultusministerium hat zahlreiche und umfangreiche Handreichungen für den Umgang mit den neuen Regelungen erstellt. Aber die Schulleitungen können ihre datenschutzrechtliche Verantwortung nur auf Grundlage dieser Handreichungen nicht übernehmen. Auch die behördlichen Datenschutzbeauftragten an den Staatlichen Schulämtern und Regierungspräsidien sind mit ihrer Aufgabe angesichts der vielen Schulen überfordert. Aus Sicht der GEW ist es deshalb angebracht, gegen diese Maßnahme zu remonstrieren. Wer Fragen hat oder Unterstützung braucht, kann sich an die GEW-Mitglieder in den Örtlichen Personalräten oder die Bezirksgeschäftsstellen der GEW wenden.

Kontakt
Maria Jeggle
Redakteurin b&w
Telefon:  0711 21030-36