Technische Lehrer*innen
Beteiligung von Lehrkräften an Arbeit in Prüfungsausschüssen
Da für die ehrenamtlichen Tätigkeiten in Prüfungsausschüssen der zuständigen Stellen keine dienstliche Verpflichtung bestehe, könne der Aufwand weder angerechnet noch durch eine besondere Vergütung entschädigt werden, so das Kultusministerium.
2003 hat der Abgeordnete Peter Wintruff (SPD) eine Anfrage an das Kultusministerium bezüglich der Prüfertätigkeit von Berufsschulehrer*innen in Prüfungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz angefragt. Anlass war die Hochsetzung des Deputates von wissenschaftlichen Lehrkräften von 24 auf 25 Stunden pro Woche. Damals gab es Kollegien, die ankündigten, sich künftig auf die Kernaufgabe Unterricht zu konzentrieren und außerunterrichtliche Tätigkeiten einzuschränken. Das Kultusministerium wies zu dem Zeitpunkt darauf hin, dass die in den Kammerprüfungsausschüssen tätigen Lehrkräfte den dadurch ausfallenden Unterricht nicht vor- oder nachzuholen bräuchten.
Weiter hieß es: „Das Kultusministerium sieht aber in der derzeit gegebenen Situation keine Möglichkeit, die nebenberufliche Tätigkeit der Lehrkräfte für die Kammer zusätzlich auch über Anrechnungsstunden in deren Unterrichtsverpflichtung einzubeziehen.“
Die Anfrage und die ausführliche Antwort (PDF) gibt es auf der Homepage des Landtags.
Dies ist auch heute noch so gültig. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat in einem Schreiben an die Schulleiter*innen vom 3. Juni 2019 mitgeteilt, dass das Kultusministerium folgendes ausgeführt hat:
„Gemäß § 40 BBIG sowie § 34 HwO gehört in einen Prüfungsausschuss neben den Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer mindestens eine Lehrkraft an. Die Mitwirkung in den Prüfungsausschüssen erfolgt ehrenamtlich. Das Kultusministerium geht davon aus, dass in Zusammenhang mit der Berufung in einen Prüfungsausschuss anfallenden Tätigkeiten sowie deren Vergütung durch die zuständigen Stellen unmittelbar geregelt werden.
Da für die ehrenamtlichen Tätigkeiten in Prüfungsausschüssen der zuständigen Stellen keine dienstliche Verpflichtung besteht, kann der Aufwand weder auf die Arbeitszeit der Lehrkräfte angerechnet noch durch eine besondere Vergütung durch das Kultusministerium entschädigt werden.
Die Mitwirkung von Lehrkräften stellt einen wertvollen Beitrag zur Lernortkooperation in der dualen Berufsausbildung dar. Gleichwohl darf dieses Engagement nicht dazu führen, dass einzelne Lehrkräfte übermäßig belastet werden oder der Schulbetrieb nicht mehr vertretbare Einschränkungen erfährt.“