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Coronavirus

Corona aktuell

Das Kultusministerium tauscht sich regelmäßig mit der GEW und den Lehrerverbänden aus. Darüber und über weitere aktuelle Hinweise informieren wir hier: Auch für die Schulleitungen an den Schulen gilt die Regelung für Risikogruppen (älter als 60 Jahre, Menschen mit Vorerkrankungen, Schwangere).

Das heißt: Wenn der Schulleiter bzw. die Schulleiterin zu einer Risikogruppe gehört, übernimmt der Konrektor oder die Konrektorin die Präsenz. Falls Konrektor oder Konrektorin ebenfalls zur Risikogruppe gehört oder nicht vorhanden ist, arbeitet der Schulleiter bzw. die Schulleiterin von zu Hause und stellt die Erreichbarkeit sicher. Die Tatsache, dass nicht alle Schulleitungen von zu Hause  auf die schulischen E-Mails zugreifen können, haben wir dem Kultusministerium weitergegeben.

Das Kultusministerium hat im Schreiben vom 20. März ausdrücklich darauf hingewiesen, dass außerhalb der Notfallbetreuung keinerlei Aktivitäten an den Schulen stattfinden.

Niemand weiß, wie sich die Bewegungsmöglichkeiten der Bürger*innen entwickeln und wie lange diese Situation andauert. Es kann deshalb sinnvoll sein, dass die Beschäftigten der Schulen in Absprache mit ihrer Schulleitung und unter Beachtung der Vorgaben der Landesregierung, der Hygieneregeln und des Abstandsgebots ihre persönlichen Sachen aus der Schule abzuholen.

Aufgrund der sehr eingeschränkten Möglichkeiten, sich außerhalb der eigenen Wohnung zu betätigen, kann es zu Stress-Situationen in Familien kommen. Die Weitergabe der Kontaktdaten der Schulpsychologie, ggf. der Schulsozialarbeit und weiterer Beratungsstellen an die Eltern, ggf. auch über einen Hinweis auf Ihrer Homepage, kann hilfreich sein.

Information der Unfallkasse Baden-Württemberg:

„Beschäftigte einer Kommune oder beim Land Baden-Württemberg sind während ihrer Arbeit bei uns gesetzlich unfallversichert. Dazu gehören auch beispielsweise Beschäftigte in kommunalen Kliniken, kommunalen Pflegeheimen, Beschäftigte des Gesundheitsamtes, Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, ebenso wie Schülerinnen und Schüler oder Kita- Kinder – auch in der Notbetreuung. Sollten Beschäftigten nachweislich aufgrund ihrer versicherten, beruflichen Tätigkeit am Coronavirus erkranken, stehen sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.“