Öffentlicher Dienst
Corona als Dienstunfall?
Das Land hat den Gewerkschaften mitgeteilt, dass bei der Anerkennung einer Corona-Erkrankung als Dienstunfall keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Außerdem sollen Beamt*innen und Tarifbeschäftigte gleich behandelt werden.
Neben den Beschäftigten im Gesundheitswesen sind es oft auch die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeiten einem erhöhten Infektionsrisiko mit dem Coronavirus aussetzen. Unser Dachverband DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund) hat sich deshalb bei der Landesregierung zur Thematik „COVID-19-Infektion als Dienstunfall“ erkundigt.
Wichtig ist dabei, dass für beide Statusgruppen im öffentlichen Dienst in dieser Frage die gleichen Regelungen angewandt werden. Für den Bereich der Tarifangestellten hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) entsprechende Hinweise zur Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall beziehungsweise Betriebskrankheit herausgegeben.
Das Finanzministerium, als das für die Unfallfürsorge zuständige Ministerium, hat in einem Schreiben dem DGB mitgeteilt, dass auch das Land keine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten auf der einen Seite und Tarifbeschäftigten auf der anderen Seite anstrebt. Deshalb sollen bei der Anerkennung einer Corona-Erkrankung als Dienstunfall gemäß § 45 Abs. 3 LBeamtVGBW keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 6. März 1990, Aktenzeichen 4 S 1743/88).