Freistellung für die Betreuung von ansonsten unbetreuten Kindern
Coronabedingte Kinderbetreuung – Neuregelungen
Die im Kalenderjahr 2021 und 2023 gültigen Regelungen zur Kinderbetreuung wurden „baugleich“ auf das Kalenderjahr 2023 übertragen. Wir haben die aktuell geltenden Regelungen für Sie zusammengefasst.
Im Oktober 2022 haben Bundestag und Bundesrat beschlossen die für 2021 und 2022 gültige Regelung der Kinderkrankengeldtage gemäß § 45 Sozialgesetzbuch V auch auf das Jahr 2023 zu übertragen. So gilt für gesetzliche versicherte Arbeitnehmer*innen, deren Kind(er) ebenfalls in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind: 30 Tage je Kind unter 12 Jahren.
Coronabedingte Erhöhung der Kinderkrankengeldtage
Damit gilt auch für 2023 folgende Tabelle, die unabhängig von einer Teilzeitbeschäftigung oder der Anzahl der Arbeitstage pro Woche zu verstehen ist:
2023 | Tage je gesetzlich versichertem Elternteil |
---|---|
1 Kind | 30 |
2 Kinder | 60 |
3+ Kinder | 65 |
Alleinerziehende jeweils das Doppelte |
Nach wie vor, und Stand jetzt bis zum 07.04.2023, können Eltern das Kinderkrankengeld auch in Anspruch nehmen, wenn das Kind gar nicht krank, sondern die Kita oder Schule geschlossen oder nicht im Regelbetrieb ist oder sich das Kind in Quarantäne befindet. Der Nachweis erfolgt dann über eine entsprechende Bescheinigung der Schule beziehungsweise Kita oder des Gesundheitsamts. Das Bundesfamilienministerium hat für die Bescheinigung ein Muster (PDF) erstellt.
Auf der Seite des Bundesfamilienministeriums finden sich auch gute und ausführliche FAQ zum Thema Kinderkrankengeld.
Sollten diese „Betreuungstage“ nicht ausreichen, greift für weitere 10 (bei Alleinerziehenden 20) Wochen, die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG): 67 Prozent des Nettoentgelts, maximal aber 2.016 Euro. Dies aber nur dann, wenn die Quarantäne des Kindes vom Gesundheitsamt und nicht „nur“ von der Schule beziehungsweise Kita angeordnet wurde.
Regelung zu Kinderkrankengeldtagen für Beamt*innen
Mit der Aktualisierung der „Rechtlichen Hinweise zum Umgang mit dem Coronavirus für Beamt*innen sowie Tarifbeschäftigte des Landes“ vom 12. Oktober 2022 haben Innen- und Finanzministerium Baden-Württemberg die Verlängerung der sinngemäßen Umsetzung der Erhöhung der Kinderkrankengeldtage für alle Kinder unter 12 für die Landesbeamt*innen beschlossen. Die bisherige Regelung gilt somit auch für das Kalenderjahr 2023 weiter.
Landesbeamt*innen haben damit, unabhängig von einer Teilzeitbeschäftigung oder der Anzahl der Arbeitstage pro Woche, für das Kalenderjahr 2023 folgende „Betreuungstage“ zur Verfügung:
2023 | Beamtin / Beamter | Summe |
---|---|---|
1 Kind | 10 (davon 9 mit Bezügen) +18 (mit Bezügen) | 28 (davon 27 mit Bezügen) |
2 Kinder | 20 (davon 18 mit Bezügen) +36 (mit Bezügen) | 56 (davon 54 mit Bezügen) |
3+ Kinder | 25 (davon 22,5 mit Bezügen) +36 (mit Bezügen) | 61 (davon 58,5 mit Bezügen) |
Alleinerziehende jeweils das Doppelte |
Die bisherigen Tage werden gemäß § 29 Abs. 2 AzUVO gewährt.
Die fett markierten Tage werden laut Schreiben des Innen- und des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 12. Oktober 2022 gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AzUVO gewährt.
Auch bei Beamt*innen gilt bis zum 07.04.2023, dass diese „Betreuungstage“ auch dann in Anspruch genommen werden können, wenn das Kind gar nicht krank, sondern die Kita oder Schule geschlossen oder nicht im Regelbetrieb ist oder sich das Kind in Quarantäne befindet.
Da für Beamt*innen die oben geschilderten Regelungen des § 56 Abs. 1a IfSG nicht gelten, greift gemäß den „Rechtlichen Hinweisen zum Umgang mit dem Coronavirus für Beamt*innen sowie Tarifbeschäftigte des Landes“ folgende Regelung:
Falls die Schule oder die Kita schließt oder das Kind in Quarantäne muss, können Beamt*innen Sonderurlaub mit Bezügen erhalten. Voraussetzung ist, dass das Kind unter 12 Jahren oder behindert und eine weitere Betreuungsperson nicht vorhanden ist.
Dieser Anspruch auf Sonderurlaub beträgt für das Kalenderjahr 2023:
2023 | Beamtin / Beamter | Alleinerziehend |
---|---|---|
Fünf-Tage-Woche | 34 Tage | 67 Tage |
Vier-Tage-Woche | 27 Tage | 54 Tage |
Drei-Tage-Woche | 21 Tage | 41 Tage |
Zwei-Tage-Woche | 14 Tage | 27 Tage |
Ein-Tage-Woche | 7 Tage | 14 Tage |
In besonderen Härtefällen kann außerdem sowohl Arbeitnehmer*innen wie auch Beamt*innen eine zusätzliche Freistellung gewährt werden.