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Sabbatjahr

Das freie Jahr kann später genommen werden

Aufgrund des Lehrermangels hat das Kultusministerium festgelegt, dass das angesparte freie Jahr vorübergehend länger verschoben werden kann. Die GEW und der Hauptpersonalrat haben zugestimmt und schlagen eine weitere Verbesserung vor.

Die GEW und der Hauptpersonalrat für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinschaftsschulen sowie an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (GHWRGS) haben seit geraumer Zeit vorgeschlagen, dass die Regelungen zum Freistellungsjahr („Sabbatjahr“) flexibilisiert werden. Durch den immensen Mangel an Lehrkräften hat das Kultusministerium jetzt festgelegt, dass das angesparte freie Jahr vorübergehend länger verschoben werden kann.

Das Freistellungsjahr ist ein Teilzeitmodell. Eine Lehrkraft stellt einen Antrag über einen bestimmten Teilzeitanteil. Möglich sind Modelle von einem Drittel bis einem Achtel der wöchentlichen Arbeitszeit. Beim 1/3-Modell arbeitet ein/e Lehrer/in zwei Jahre in Vollzeit (Ansparphase) und hat während der Rückgabephase ein Jahr frei (Freistellungsjahr).

Während der drei Jahre bekommt er/sie ein Gehalt von zwei Dritteln und ist beihilfeberechtigt. Das freie Jahr kann im 3. bis 8. Jahr nach Beginn der Ansparphase genommen werden. Welches Jahr frei sein soll, muss die Lehrkraft im Januar vorher beantragen. Das Ganze geht entsprechend auch in Teilzeit.

Ausnahmeregelung aufgrund des Lehrermangels

Aufgrund des Lehrkräftemangels und der schlechten Unterrichtsversorgung ist das Kultusministerium vorübergehend damit einverstanden, dass eine Abweichung von der Achtjahreshöchstgrenze zugelassen werden kann. Allerdings muss die Rückgabephase (das Freistellungsjahr) zum Ablauf des Schuljahrs 2022/23 beendet sein. Es sollen nur diejenigen Lehrkräfte von der Erweiterung Gebrauch machen dürfen, die ihre Ansparphase bereits beendet haben und diejenigen, deren Ansparphase spätestens mit Ablauf des Schuljahres 2021/22 endet.

Diese Ausnahmeregelung gilt einheitlich für alle Schularten. Die Entscheidung, bei welcher Lehrkraft die Ausnahmeregelung greift, liegt im Ermessen des zuständigen Regierungspräsidiums.

Die GEW und der Hauptpersonalrat haben dieser Regelung zugestimmt. Sie fordern, dass diese Regelung im Interesse der Lehrkräfte auch über das Schuljahr 2022/23 hinaus verlängert wird.

Kontakt
Martin Schommer
Referent für Tarif-, Beamten- und Sozialpolitik
Telefon:  0711 21030-12
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