Neue Konferenzordnung
Das gilt jetzt für Konferenzen
Das Kultusministerium legt mit einer neuen Verordnung von Anfang Februar fest, wie Konferenzen stattfinden können. Müssen sie immer noch in Präsenz sein oder ist es auch möglich, sie online oder hybrid abzuhalten? Die Antwort ist eindeutig.
Müssen Konferenzen immer noch in Präsenz stattfinden? Oder ist es auch möglich, sie online oder hybrid durchzuführen? Dies wurden wir in den letzten Jahren häufig gefragt. Spätestens jetzt fällt die Antwort eindeutig aus: Ja, das geht!
Der brandneue § 12a der Konferenzordnung (siehe Artikel 6 der Verordnung des Kultusministeriums zur Anpassung schulrechtlicher Bestimmungen vom 4. Februar) legt in Absatz 1 fest: „Die Durchführung von Konferenzen und erforderlichen Abstimmungen in digitaler oder hybrider Form ist zulässig.“
Die Absätze 2 bis 4 des neuen Paragraphen treffen Aussagen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Konferenzen auch bei digitaler Durchführung, zur Verarbeitung personenbezogener Daten nur im erforderlichen Umfang und zur Unzulässigkeit von Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen.
Die neue Regelung listet keine Ausnahmen auf und gilt somit für alle Konferenzen. Für die Gremien des Elternbeirats, der SMV und des Landesschulbeirats gilt einschränkend, dass die Teilnahmeberechtigten mehrheitlich einverstanden sein müssen und allen die digitale Teilnahme und Abstimmung technisch möglich sein muss.
Die GEW-Landesfachgruppe Berufliche Schulen begrüßt dies als Fortschritt für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, als Entlastung insbesondere von Kolleg*innen mit langen Fahrtwegen, die eigens für die Konferenz anreisen müssten und somit auch als Beitrag zur Schonung der Umwelt.
Aber Vorsicht: Bieten die jeweiligen digitalen Tools die Möglichkeit einer geheimen Abstimmung? Immer dann, wenn Kolleg*innen Hemmungen haben, in einer offenen Abstimmung (vermeintlich) unliebsame Meinungen zu vertreten, muss auch online oder in hybriden Veranstaltungen ausgeschlossen sein, dass es hierdurch zu einer Verzerrung des wirklichen Abstimmungsergebnisses kommt!
Und: Wie ist es um die Diskussionskultur der jeweiligen Schule bestellt? Braucht eine fruchtbare Diskussion den persönlichen Kontakt oder beteiligen sich die Kolleg*innen genauso rege von zuhause aus?
Je nachdem, wie hier die Antworten ausfallen, ist abzuwägen, in welchen Fällen die Nachteile einer (teilweise) digitalen Sitzung zu stark ins Gewicht fallen und eine Präsenzveranstaltung sinnvoller ist.
Der beziehungsweise die Vorsitzende der jeweiligen Konferenz als Einladende*r entscheidet über das Format der Sitzung. Im Rahmen der kollegialen Führung und der vertrauensvollen Zusammenarbeit sollten (erweiterte) Schulleitung, Örtlicher Personalrat und Gesamtlehrkräftekonferenz sich auf sinnvolle Kriterien verständigen, wann welches Format vorzuziehen oder notwendig ist.
Für Personalvertretungen gilt (nach wie vor), dass der beziehungsweise die Vorsitzende entscheidet, ob die Mitglieder des Gremiums in digitaler, hybrider oder in Form von Telefonkonferenzen teilnehmen können (§ 34 1a LPVG).