Beamte im Ruhestand
Das muss ich dem Regierungspräsidium echt melden?
Die gesetzliche Anzeigepflicht und Genehmigungsfähigkeit von Nebentätigkeiten bei Ruhestandsbeamt*innen führt immer wieder zu Verwirrung. Lehrkräfte sollten sich von dieser Regelung nicht um den Schlaf bringen lassen.
Die Regelungen zu Nebentätigkeiten für Beamt*innen sind unübersichtlich. § 40 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und die §§ 60 bis 65 Landesbeamtengesetz (LBG) regeln zusammen mit ihren Ausführungsbestimmungen die Nebentätigkeit von Beamt*innen im aktiven Dienst. Eine ausführliche Darstellung der Rechtslage findet sich im GEW-Jahrbuch unter dem Stichwort „Nebentätigkeiten“.
Für Ruhestandsbeamt*innen greifen § 41 BeamtStG und § 66 LBG, was die Anzeigepflicht und Genehmigungsfähigkeit angeht, und § 68 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) regelt die Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeiten auf das Ruhegehalt.
Die Beratungspraxis der GEW zeigt, dass vor allem die Anzeigepflicht in § 66 LBG immer wieder zu Verwirrung führt. Dies liegt daran, dass Lehrkräfte nicht die „Zielgruppe“ dieser Regelung sind. Der fragliche Paragraf lautet: „Eine Tätigkeit ist […] dem letzten Dienstvorgesetzten anzuzeigen, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses aufgenommen wird und mit der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses in Zusammenhang steht.“ […]
Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV) führt als Begründung aus: „Die Regelung soll verhindern, dass durch die private Verwertung von Amtswissen nach Ausscheiden aus dem Amt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes und damit das Ansehen der Verwaltung insgesamt beeinträchtigt wird.“
Und genau hier läuft das (vollkommen berechtigte) Ziel der Regelung an der Lebensrealität vieler Lehrkräfte vorbei, da sie, anders als andere Gruppen von Beamt*innen, gar nicht so viel finanziell privat verwertbares Amtswissen besitzen. Während ein Staatssekretär im Ruhestand mit entsprechendem Insiderwissen einen gut bezahlten Nebenjob bei einem Lobbyverband finden wird, ist es gar nicht so einfach, aus den Leben gegriffene Beispiele für „verwertbares Amtswissen“ für eine Lehrkraft im Ruhestand zu finden. Vielleicht dann, wenn man gezielt die Eltern von ehemaligen leistungsschwächeren Schüler*innen für ein Nachhilfeinstitut wirbt? Oder gleich direkt selber einen Abiturvorbereitungskurs für ehemalige Schüler*innen anbietet? Aber solange es sich nicht um solche Nebentätigkeiten handelt, ist die Anzeigepflicht gegenüber dem Regierungspräsidium (RP) nichts, was einen um den Schlaf bringen sollte. Sprich: Natürlich sollte eine Lehrkraft in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in den Ruhestand im Regelfall alle Nebentätigkeiten, die sie im Bildungsbereich ausübt, pflichtgemäß und formlos dem RP gegenüber melden, sich aber sonst um diese Regelung keine Sorgen machen.