Das Patientenrechtegesetz normiert die Grundlagen des Behandlungsvertrages und regelt die Fragen der Beweislast und Beweislastumkehr, die Aufklärungs- und Dokumentationspflichten der „Behandelnden“ (Ärzte, Kliniken, medizinisches Personal, aber auch Heilpraktiker, Psycho- oder Physiotherapeuten) sowie wie das Einsichtsrecht in die Patientenakte.
Auch die Krankenkassen werden in die Pflicht genommen: Sie müssen die Patienten bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützen und sind zu einer beschleunigten Genehmigung von Behandlungen verpflichtet. Entscheidet eine Krankenkasse ohne ausreichende Begründung nicht innerhalb von fünf Wochen (bzw. bei vertragszahnärztlichen Leistungen von sechs Wochen) über eine Leistung, können sich Versicherte die Leistung nach Ablauf dieser Frist selbst beschaffen. Die Krankenkasse ist dann zur Erstattung dieser Kosten in der entstandenen Höhe verpflichtet.
Die Patienten sind von den Behandelnden vor der Behandlung verständlich und umfassend über Untersuchungen, Diagnosen, aber auch über beabsichtigte Therapien zu informieren. Diese Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf die Kostenerstattung der sogenannten IGeL-Leistungen (das sind „Individuelle Gesundheitsleistungen“, die von der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der Beihilfe nicht bezahlt werden, aber von vielen Ärzten bereitwilligst verordnet werden, weil dann deren Kasse klingelt).
Die Behandelnden müssen die Patienten vor der Durchführung oder dem Unterlassen einer medizinischen Maßnahme erschöpfend über die konkrete Behandlung und deren Risiken persönlich aufklären; eine schriftliche Aufklärung reicht nicht aus. Das Aufklärungsgespräch muss so zeitig geführt werden, dass der Patient seine Entscheidung überlegt und wohlinformiert treffen kann; hat er Unterlagen über die Aufklärung unterzeichnet, ist ihm davon eine Kopie auszuhändigen. Die Patienten haben nunmehr auch ein gesetzliches Recht auf vollständige Akteneinsicht und auf Kopien daraus (für die Anfertigung von Kopien darf der Behandelnde eine angemessene Vergütung verlangen). Hierbei greift eine Beweislastumkehr: Ist die Dokumentation unvollständig, wird zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist. Weitere Regeln schützen vor einer Fälschung der Dokumentation.
Bei einfachen Behandlungsfehlern muss der Patient weiterhin den Fehler und dessen Ursächlichkeit für die Gesundheitsschädigung nachweisen. Bei groben Behandlungsfehlern gelten jetzt Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten. Dann muss der Behandelnde beweisen, dass der Fehler nicht generell geeignet war, die eingetretene Gesundheitsschädigung herbeizuführen. Bei einem „voll beherrschbaren Risiko“ unterstellt das Gesetz künftig einen Behandlungsfehler. Die Krankenkassen müssen künftig ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen unterstützen (etwa durch medizinische Gutachten).
Wir stellen unseren Mitgliedern im Ruhestand hier den vollen Wortlaut dieses - bedauerlicherweise weithin immer noch unbekannten - Gesetzes (§ 630a - 630h BGB) zur Verfügung und empfehlen ihnen, drucken Sie sich diese Information aus und bewahren sie diese auf – am besten bei den Unterlagen für Ihre Beihilfe- und Krankenkassenabrechnung oder in der Vorsorgemappe, damit sie immer zur Hand ist, wenn Zweifel auftauchen.