Stufenvertretung für örtliche Personalräte
Die Arbeit des Hauptpersonalrats beim Wissenschaftsministerium
Wenn im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis Fragen auftauchen, dann wenden sich die Beschäftigten an den Hochschulen an ihren Personalrat. Doch was ist eigentlich der Unterschied zwischen dem örtlichen Personalrat und dem Hauptpersonalrat?
Die Beschäftigten an den Hochschulen haben in der Regel eine Vorstellung davon, was ein Personalrat ist. Sie kennen die Mitglieder ihres Personalrats und wissen, dass sie sich dorthin wenden können, wenn im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis Fragen auftauchen.
Was genau ein Hauptpersonalrat ist, ist für die Kolleginnen und Kollegen viel schwieriger einzuschätzen. Der Hauptpersonalrat rekrutiert sich zwar zum größten Teil aus Beschäftigten der Hochschulen, ist aber sowohl räumlich als auch von seinen Zuständigkeiten her beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Wissenschaftsministerium) in Stuttgart angesiedelt und daher für die Beschäftigten nicht richtig wahrnehmbar.
Allenfalls bei den regelmäßigen Personalratswahlen taucht das Thema auf, denn zeitgleich mit dem örtlichen Personalrat wählen die Beschäftigten auch den Hauptpersonalrat mit. Was er aber dann tut, wenn er gewählt ist, bleibt vielen oft unverständlich.
Mitsprache bei personellen und organisatorischen Maßnahmen
Die Hauptaufgabe des Hauptpersonalrats ist seine Funktion als „Stufenvertretung“ für die örtlichen Personalräte. Was heißt das?
Um diese Funktion zu erklären, muss man bei den örtlichen Personalräten anfangen. Der örtliche Personalrat hat beispielsweise mitzubestimmen bei vielen Personalmaßnahmen, unter anderem bei jeder Einstellung, Befristung und Eingruppierung im nichtwissenschaftlichen Bereich. Bei akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Hiwis sind diese Mitbestimmungsrechte allerdings stark eingeschränkt.
Auch bei vielen organisatorischen Maßnahmen ist der Personalrat zu beteiligen: etwa bei Arbeitszeitregelungen, bei der Einführung elektronischer Verfahren, mit denen Beschäftigtendaten verarbeitet werden, oder die zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle geeignet sind, in Sachen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz oder auch bei Grundsätzen der Personalplanung. In diesen Bereichen gibt es auch keinen Unterschied zwischen den akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den nichtwissenschaftlichen Beschäftigten: die Beteiligungsrechte sind die gleichen. Lediglich hinsichtlich der Hiwis sind hier noch Unterschiede gemacht. Für diesen Personenkreis ist die Mitbestimmung zur Mitwirkung abgeschwächt.
Mitbestimmung heißt, dass der örtliche Personalrat entscheiden muss: ist die beabsichtigte Maßnahme in Ordnung, so stimmt er der von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahme zu. Die Dienststelle kann dann die Maßnahme wie beabsichtigt vollziehen, das Verfahren ist beendet.
Meint der Personalrat aber, dass etwa die beabsichtigte Eingruppierung zu niedrig ist, oder die vorgesehene Arbeitszeitregelung den Bedürfnissen der Beschäftigten zu wenig Rechnung trägt, so verweigert er die Zustimmung. Die Dienststelle darf dann ihre Maßnahme nicht durchführen. Wenn sie auf die Durchführung verzichtet, ist das Verfahren ebenfalls hiermit beendet.
Wenn sie an der Maßnahme festhalten will, so kommt das sogenannte Stufenvertretungsverfahren in Gang und sie muss nun das Wissenschaftsministerium (MWK) als übergeordnete Behörde einschalten: Sie muss dem MWK die beabsichtigte Maßnahme sowie die Gründe für die Zustimmungsverweigerung ihres Personalrats vorlegen und das MWK bitten, ersatzweise die Zustimmung des Hauptpersonalrats einzuholen. Das MWK kann nun auch entscheiden: wenn es findet, dass der Personalrat recht hat, so kann es der Dienststelle mitteilen, dass die Maßnahme tatsächlich so nicht vollzogen werden darf. Dafür benötigt es den Hauptpersonalrat auch nicht.
Hauptpersonalrat führt in Streitfällen Einigung herbei
Wenn das Wissenschaftsministerium allerdings meint, die beabsichtigte Maßnahme – also etwa die beabsichtigte Eingruppierung, Befristung oder Arbeitszeitregelung – sei richtig, so muss es die Angelegenheit dem Hauptpersonalrat vorlegen. Dieser kann dann die fehlende Zustimmung des örtlichen Personalrats ersetzen (was selten vorkommt), wenn er meint, dass der Personalrat in der Tat nicht Recht hat. Wenn er aber ebenfalls Bedenken gegen die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme hat, so wird auch der Hauptpersonalrat die Zustimmung nicht erteilen.
In der Regel gibt es dann Verhandlungen zwischen Hauptpersonalrat (HPR) und MWK mit dem Ziel einer Einigung. Wenn es sich etwa, wie häufig, um die Frage der richtigen Eingruppierung handelt, prüfen HPR und MWK eingehend die auszuübende Tätigkeit und können sich tatsächlich auch in den letzten Jahren oft einigen auf die von beiden Parteien für richtig gehaltene Eingruppierung.
Handelt es sich um eine beabsichtigte Arbeitszeitregelung, so wird auch oft versucht, die beiden örtlichen Parteien in dem Versuch zu unterstützen, doch noch zu einer Einigung vor Ort zu kommen, weil dort die Nähe zu den Bedürfnissen sowohl der Dienststelle als auch der Beschäftigten wesentlich größer ist und eine sachgerechte Lösung vor Ort viel besser gefunden werden kann. Dies gelingt auch erfreulich häufig. Gerade bei Arbeitszeitregelungen kommt nämlich hinzu, dass das MWK mit dem HPR lediglich eine in allen Aspekten den gesetzlichen und tariflichen Rahmenbedingungen entsprechende Regelung treffen kann. Etwaige pragmatische Lösungen, die häufig in örtlichen Regelungen anzutreffen sind und die für alle Beteiligten von Vorteil sind, können auf Ebene des Hauptpersonalrats nicht getroffen werden.
Sofern die örtlichen Parteien nicht doch noch zusammenkommen können, und auch die Einigung zwischen MWK und HPR scheitert, so wird die Angelegenheit einer „Einigungsstelle“ vorgelegt. Diese Einigungsstelle kommt zustande, nachdem HPR und MWK sich auf einen Vorsitzenden beziehungsweise eine Vorsitzende geeinigt haben – in der Regel ist das ein Richter oder eine Richterin. Sodann kann jede Seite noch drei Beisitzerinnen und Beisitzer bestellen. Mit diesen sieben Personen nimmt die Einigungsstelle ihre Arbeit auf und führt eine Entscheidung herbei.