Zum Inhalt springen

Berufliches Gymnasium

Neue Abi-Regelungen der allgemein bildenden Gymnasien übertragen

Ab dem Abitur 2022 werden für die Erstkorrektur grundsätzlich bis zu zwei Korrekturtage und in Fällen, in denen 18 oder mehr Klausuren zu korrigieren sind, bis zu drei Tage gewährt. Die GEW fordert, die Regelung auf berufliche Schulen zu übertragen.

Bei allen Abschlussprüfungen mit der Ausnahme des Abiturs gelten in Baden-Württemberg seit langem die Regeln, dass es bei Erstkorrekturen grundsätzlich keine Anrechnung gibt, bei Zweitkorrekturen ein freier Tag gegeben werden kann. Nur bei „extremen Belastungen“ waren Ausnahmen möglich, dann können Schulleitungen Korrekturtage in freier Entscheidung gewähren. Lehrkräfte an den Beruflichen Schulen wissen, dass es allein schon durch die Vielzahl unterschiedlicher Prüfungen an unseren Schulen regelmäßig zu diesen extremen Belastungen kommt.

Beim Abitur der allgemein bildenden und der Beruflichen Gymnasien (BG) und den Abschlussprüfungen der Berufsoberschulen (BOS) können Schulleitungen bei der Erstkorrektur bis zu zwei, bei der Zweitkorrektur bis zu drei Korrekturtage gewähren. Das Kultusministerium hat schon 2017 die Schulleitungen an den BG und BOS darauf hingewiesen, dass „angemessen und der besonderen Belastung der Lehrkräfte Rechnung tragend“ Korrekturtage gewährt werden sollen.

Jetzt gibt es neue Regeln für die allgemein bildenden Gymnasien ab dem Abitur 2022: „Für die Erstkorrektur werden grundsätzlich bis zu zwei Korrekturtage und in Fällen, in denen 18 oder mehr Klausuren zu korrigieren sind, bis zu drei Korrekturtage gewährt“ (Schreiben vom 3. Februar 2022 an die Regierungspräsidien, im Original fett gedruckt). Der Hauptpersonalrat der Gymnasien hat diesen Erfolg erzielt. Wir begrüßen diese klare Regelung für die Erstkorrekturen ausdrücklich und erwarten, dass sie inhalts- und zeitgleich vom Kultusministerium auf die Abiturprüfungen an den BG und BOS übertragen wird. Sie schafft endlich Klarheit, zumindest beim Abitur.

Schwierig wird es sein, für die anderen Prüfungen solche Regelungen zu erreichen, hier wird mit dem Unterrichtsausfall nach der Berufsschulabschlussprüfung argumentiert, was allerdings nicht bei gestreckten Abschlussprüfungen oder bei Blockunterricht zutrifft. Solange es hier keine besseren Regeln des Landes gibt, bleibt den betroffenen Lehrkräften gemeinsam mit dem Örtlichen Personalrat (ÖPR) nur der Weg, ihren Schulleitungen ihre besondere Belastung deutlich zu machen und darum zu bitten, Korrekturtage zu gewähren.

Wir werden uns aber weiter dafür einsetzen, dass es auch bei den anderen Prüfungen Zeit für die Korrekturen geben wird. Die Belastungen haben in den letzten beiden Jahren einen neuen Gipfel erreicht, auch durch die vielen Prüfungen, Nachprüfungen und Nachnachprüfungen unter Pandemiebedingungen.

Kontakt
Magdalena Wille
Referentin für Berufliche Bildung und Weiterbildung
Telefon:  0711 21030-21
Mobil:  0160 90565239
Kontakt
Wolfram Speck
Landesfachgruppe Berufliche Schulen und Mitglied im HPR