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Bezirkspersonalrat

Die Personalvertretung der Lehrkräfte gegenüber dem Regierungspräsidium

Lehrer*innen können den Bezirkspersonalrat bei allen Angelegenheiten einbeziehen, durch die sie mit dem Regierungspräsidium in Berührung gekommen sind. Hauptsächlich beschäftigen sich die Personalräte mit Personalmaßnahmen.

Der Bezirkspersonalrat (BPR) ist an Personalmaßnahmen für beamtete und nichtbeamtete Lehrkräfte beteiligt, die durch das Regierungspräsidium (RP) durchgeführt werden. Die Aufgabenbereiche sind dabei ausgesprochen vielfältig, so dass sie hier nur beispielhaft erläutert werden sollen.

Werden Lehrkräfte als Tarifbeschäftigte eingestellt, so liegt diesem Beschäftigungsverhältnis ein Arbeitsvertrag zugrunde, der mit dem Regierungspräsidium abgeschlossen wird. Solche Arbeitsverträge können nur zustande kommen, wenn vorher der BPR zugestimmt hat. Bevor er zustimmt, überprüft er beispielsweise, ob eine schlüssige Begründung für eine nur befristet vorgenommene Einstellung oder ob eine korrekte Stufenzuordnung zur Gehaltermittlung erfolgt ist.

Versetzungsanträge von Lehrkräften werden durch den Bezirkspersonalrat begleitet. Es empfiehlt sich, dass Versetzungswillige ihren Online-Antrag dem BPR ebenfalls zuschicken und mit den spezifischen Gründen für die Versetzung versehen, damit die Personalräte gegenüber dem RP die speziell gelagerten Interessen der Betroffenen geltend machen können.

Auch Abordnungen an andere Schulen müssen vorab das Mitbestimmungsverfahren des BPR Berufliche Schulen beziehungsweise des BPR Gymnasien durchlaufen. Wie bei dienstlich verfügten Versetzungen hat die Personalvertretung gegebenenfalls dabei darüber zu wachen, dass die sozialen Kriterien berücksichtigt wurden, wenn für die Maßnahme mehrere Personen in Frage kämen.

Der Bezirkspersonalrat ist bei Beförderungen einbezogen, indem er überprüft, ob die dabei heranzuziehenden rechtlichen Grundlagen, zum Beispiel im Hinblick auf Gleichstellung, berücksichtigt wurden. Er achtet bei konkurrierenden Bewerbungen im Rahmen von ausgeschriebenen Beförderungsstellen auf ein fair durchgeführtes Bewerbungsverfahren. Bei der Formulierung der dafür zugrunde liegenden Aufgabenbeschreibungen wachen die Personalräte darüber, dass der Umfang des Aufgabengebietes angemessen ist.

Alle regional organisierten Lehrkräftefortbildungsmaßnahmen unterliegen der Beteiligung des BPR. Er ist hier beispielsweise bei der Frage nach der Zielgruppe oder der zeitlichen Festlegung von Fortbildungen, aber auch bei der vorzunehmenden Teilnehmerauswahl im Fall von überbuchten Veranstaltungen einzubeziehen.

Die Stufenvertretung am Regierungspräsidium ist in die Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einbezogen. Hier ist sie im gleichnamigen Ausschuss vertreten und begleitet zum Beispiel die inhaltliche und organisatorische Durchführung von regionalen Gesundheitstagen, die Vergabe der für Gesundheitstage verfügbaren Mittel oder die Befragung der Lehrkräfte über die psychosozialen Belastungsfaktoren im Dienst.

BPR kann auf Antrag einer Lehrkraft hinzugezogen werden

Bei einer Reihe von Personalmaßnahmen kann der Bezirkspersonalrat nur mitbestimmen, wenn dies von den betroffenen Lehrkräften vorab beantragt worden ist. Unter anderem ist dies der Fall, wenn beabsichtigt ist, die Probezeit einer Lehrkraft zu verlängern. Auch wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter den Antrag auf eine Teilzeitbeschäftigung, auch in Form eines Sabbatjahres, abgelehnt bekommt, kann die Einbeziehung des BPR beantragt werden. Wenn jemandem die Entlassung aus dem Referendariat angedroht wird oder Beamte auf Probe entlassen werden sollen, trifft dies ebenso zu.

Dasselbe gilt bei einem durch das Regierungspräsidium ausgesprochenen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder wenn das RP eine nur begrenzte Dienstfähigkeit aussprechen will. Soll beamteten Beschäftigten gegenüber eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine schriftliche Missbilligung erteilt werden, sollen Tarifbeschäftigte mit einer schriftlichen Abmahnung konfrontiert werden, kann der BPR auf Antrag gleichfalls hinzugezogen werden.

Einerseits ist der BPR Verhandlungs- und Gesprächspartner für die Beschäftigten des RP, andererseits insbesondere auch Ansprechpartner für örtliche Personalräte, wenn diese vor Ort ihren Verhandlungsspielraum ausgeschöpft sehen und sich nun mit ihren Anliegen an den Bezirkspersonalrat wenden. Im Austausch mit den Vertreterinnen und Vertretern des Regierungspräsidiums kann es dann für den BPR darum gehen, darauf hinzuwirken, dass das RP gegenüber den Schulleitungen beziehungsweise Schulämtern seinen Einfluss in gewünschter Weise geltend macht.

Kommt insbesondere bei einem Mitbestimmungsverfahren auf der örtlichen Ebene keine Einigung zwischen Personalvertretung und Dienststellenleitung zustande, kann der Streitfall im Zuge des Stufenverfahrens dem RP und BPR vorgelegt werden, die dann miteinander versuchen, auf dem Verhandlungsweg eine Entscheidung herbeizuführen.

Im Rahmen von Personalversammlungen, zu denen der Bezirkspersonalrat von den Örtlichen Personalräten einzuladen ist, haben die Kollegien die Möglichkeit, mit der Stufenvertretung vor Ort in Informationsaustausch zu treten.

Einzelpersonen können den BPR bei allen Angelegenheiten einbeziehen, durch die sie mit dem RP in Berührung gekommen sind. Dies beinhaltet die Begleitung dieser Lehrkräfte durch ein BPR-Mitglied insbesondere bei Konfliktgesprächen mit Vertreter*innen des Regierungspräsidiums, zu denen sie eingeladen worden sind.