Dürfen befristet Beschäftigte für Vertretung eingesetzt werden?
Diese Übersicht nennt die wichtigsten Termine im Laufe des Schuljahres einschlie´ßlich der dazu gehörenden Verordnung.
Dürfen befristet Beschäftigte für Vertretung eingesetzt werden?
Die Menge der befristet beschäftigten Lehrkräfte nimmt im Schulwesen stetig zu. Ohne sie würde die Unterrichtsversorgung noch schlechter aussehen. Der Anteil der befristet Beschäftigten unter den Arbeitnehmer*innen im Schuldienst ist von 16,63 % im Jahr 2008 auf einen Höchststand im Jahr 2023 von 48,8 % angestiegen.
Datum der Erhebung | L.i.A. insges | Anteil der L.i.A. | Befristet Beschäftigte L.i.A. | Davon Pensionäre | Befristungsquote (bezogen auf Gesamtzahl L.i.A.) |
12.7.2023 | 10.210 | 8.97 % | 4.983 | 531 | 48,80 % |
4.7.2022 | 9.854 | 8,78 % | 4.356 | 461 | 44,20 % |
8.7.2021 | 9.170 | 8,26% | 4.104 | 423 | 44,75 % |
17.7.2020 | 9.963 | 9,07 % | 3.846 | 580 | 38,47 % |
23.7.2019 | 10.035 | 9,19 % | 4.012 | 600 | 39,98 % |
Dass mit dem ständigen Personalwechsel und der Einarbeitung unerfahrener Personen ein bedeutender Mehrarbeitsaufwand verbunden ist, wissen Schulleitungen leider nur zu gut. Hinzu kommen Fragen des Arbeitsrechts, mit denen Schulleitungen in aller Regel nicht so gut vertraut sind, denn es ist auch nicht ihr Job!
Dürfen befristet Beschäftigte für MAU eingesetzt werden? Dürfen befristet Beschäftigte ihren Vertrag erhöhen? Dürfen sie mit ins Schullandheim?
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz[1] regelt in § 4
„§ 4 Verbot der Diskriminierung
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.“
Dies bedeutet, dass im Grundsatz alles, was für unbefristet Beschäftigte gilt, natürlich auch für befristet Beschäftigte gelten muss.
Problematisch ist nur, wenn im Arbeitsvertrag der Lehrkraft ein Grund als „Sachgrund“ für die Befristung angegeben ist, also zum Beispiel „Elternzeitvertretung für Lehrerin Erna Maier“ oder „Krankheitsvertretung für Lehrer Otto Müller“ und die Person wird dann für völlig andere Tätigkeiten eingesetzt, als das, was Erna und Otto zu tun gehabt hätten. Dies ist beispielsweise der Grund, weshalb Pädagogische Assistent*innen nicht als Vertretungslehrkraft eingesetzt werden dürfen. Denn die Unterrichtstätigkeit ist bei Pädagogischen Assistent*innen nicht Vertragsgegenstand.
Dann nämlich wäre die Sachgrundbefristung nicht mehr korrekt und die betroffene Person könnte sich mit einer Entfristungsklage beim Arbeitsgericht mit sehr guten Chancen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einklagen. Anders gelagert ist es bei MAU. Wenn die zu vertretende Lehrerin Erna die MAU –Stunden hätte machen müssen oder können, so kann diese Aufgabe (unter Beachtung eines eventuell bestehenden mit dem Personalrat abgestimmten Abwesenheitskonzeptes der Schule) auch der befristet beschäftigten Lehrkraft aufgetragen werden. Und, sofern diese teilzeitbeschäftigt ist, bekommt diese natürlich die Stunden ab der ersten Stunde vergütet. Genauso verhält es sich mit einem Schullandheimaufenthalt. Fährt die Klasse, in der die Vertretungslehrkraft mit all ihren Stunden eingesetzt ist, ins Schullandheim, so kann sie natürlich mitfahren und - sofern teilzeitbeschäftigt – würde sie diese Zeit auch voll bezahlt bekommen.
Inge Goerlich
GEW-Jahrbuchredaktion
[1] "Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert "