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Reicht die Zeit bis zur Bundestagswahl?

Entwurf für ein „Suizidhilfegesetz“ eingebracht

Vor mehr als einem Jahr, am 26. Februar 2020, hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zum Thema „Sterbehilfe“ verkündet. „Karlsruhe“ hat damit nicht nur ein fünf Jahre zuvor von der Mehrheit des Deutschen Bundestages beschlossenes Gesetz kassiert (das hat das höchste deutsche Gericht schon öfter getan), sondern hier wurde Rechtsgeschichte geschrieben.

Die Zeiten, da Todkranke in die Schweiz reisen mussten, um dort ihrem unerträglich gewordenen Leben ein Ende zu setzen, sollten ein Ende finden.*

*   Wir haben hierüber in „AR“ mehrfach berichtet und Michael Rux hat zu dieser Thematik auch eine umfassendere Darstellung verfasst, die vom Fachbereich Seniorenpolitik der GEW Baden-Württemberg herausgegeben wurde. Der Autor stellt darin die verschiedenen Formen und Bedingungen der Sterbehilfe und Sterbebegleitung dar, vom palliativmedizinischen Beistand in der Endphase des Lebens bis hin zur Suizid-Beihilfe. Das kleine Heft „Beim Sterben und zum Sterben helfen – Ethische Fragen und gesetzliche Grundlagen der Sterbehilfe“ kann auf der Homepage der GEW unter www.gew-bw.de/mitglieder-im-Ruhestand/ online abgerufen werden.

Mit seiner Entscheidung vom 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht zunächst den vor dem Jahr 2015 geltenden Rechtszustand wieder hergestellt: Der seinerzeit ins Strafgesetzbuch hineingeschobene Paragraf 217 ist verfassungswidrig und nichtig, weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Ausdruck persönlicher Autonomie ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ umfasst. Die Entscheidung des Einzelnen, so das Bundesverfassungsgericht, dem eigenen Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.

Kommt Bewegung in die Sache?

Die Suizidbeihilfe ist seitdem nicht mehr verboten. Aber es gibt eine Reihe von gesetzlichen, standesrechtlichen und administrativen Hindernissen und Problemen, die für alle Beteiligten, vor allem für die Suizidwilligen, ihre Angehörigen, die Ärzteschaft und das medizinische Personal, unbefriedigend waren und weiterhin sind.

Dem Karlsruher Gericht war dies bei seiner Entscheidung bewusst. Es hat deshalb einen Katalog von Punkten benannt, die geklärt werden sollten, um nicht nur Rechtssicherheit zu schaffen, sondern auch dafür zu sorgen, dass es nicht etwa zu leichtfertigen, unüberlegten, aus psychischen Störungen oder aus jugendlicher Unwissenheit resultierenden Selbsttötungen kommt. Ferner müsste das geltende Berufsrecht der Ärzte und Apotheker der Rechtslage angepasst werden (gegenwärtig bedrohen beispielsweise die meisten Landesärztekammern – interessanterweise nicht die baden-württembergische Kammer – die Beihilfe leistenden Ärzte mit einem Berufsverbot). Außerdem wäre das derzeitige Betäubungsmittelrecht so zu ändern, dass die „friedliche Pille“ (Natrium-Pentobarbital), deren Erwerb und Besitz gegenwärtig in Deutschland strafbar ist, überhaupt verfügbar gemacht werden kann.

Zunächst ist seitdem auf diesem Gebiet nicht viel geschehen. Weder hat die Bundesregierung Vorschläge für ein neues Gesetz oder für die Änderung vieler begleitender Gesetze erarbeitet, noch haben die einzelnen Fraktionen separate Anträge vorgelegt. Aber es besteht Handlungsbedarf, schon allein deswegen, weil viele, möglicherweise sogar die meisten Ärztinnen und Ärzte aus Angst vor möglichen standesrechtlichen Sanktionen bis hin zum Berufsverbot nicht bereit sind, ihren sterbewilligen Patient*innen Beistand zu leisten, und weil das geltende Betäubungsmittelgesetz dagegen steht. Und schließlich steht die Tätigkeit von nicht-ärztlichen Organisationen der Suizidbeihilfe nach wie vor in einem rechtlichen Graubereich: Wer hilft den Menschen, die ihrem Leben nicht aus „medizinischen“ Gründen, also wegen ihres körperlichen Leidens, sondern aus freier, wohlüberlegter Entscheidung ein Ende setzen wollen (sogenannter „Bilanz-Suizid“)? Hier wären Ärzte und Ärztinnen zwar wegen ihrer Ausbildung und Sachkunde als Begleiter*innen gefragt, aber diese Suizidwilligen sind nicht eigentlich „Patient*innen“ in medizinischem Sinn. Der Gesundheitsminister verbietet der zuständigen Behörde nach wie vor, todkranken oder aus eigenem, freiem Entschluss sterbewilligen Menschen Zugang zu dem genannten Medikament zu gewähren. Herr Spahn spielt auf Zeit: Solange die Begleitumstände nicht gesetzlich geregelt sind, läuft die Karlruher Grundsatzentscheidung für das Selbstbestimmungsrecht beim Sterben ins Leere.

Der Vorschlag der Professoren

Zwar haben schon recht bald nach dem Karlsruher Urteil, nämlich Mitte 2020, vier prominente Fachleute aus dem Bereich der Palliativmedizin und Medizinethik einen „Gesetzesvorschlag“ zur Regelung des assistierten Suizids vorgelegt: Gian Domenico Borasio, Lehrstuhlinhaber und Chefarzt  für Palliativmedizin, und Ralf J. Jox, Professor für geriatrische Palliativmedizin und Medizinethik (beide in Lausanne), Jochen Taupitz, Medizin- und Bioethiker an den Universitäten Heidelberg und Mannheim und Vorsitzender der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer, sowie Urban Wiesing, Medizinethiker und -historiker  an der Universität Tübingen, haben in der Neuauflage ihres Buches „Selbstbestimmung im Sterben – Fürsorge zum Leben“ (Kohlhammer Verlag, 2020) ihren bereits 2014, also vor dem Inkraftreten des jetzt als verfassungswidrig erkannten § 217 StGB ersten Entwurf für ein Sterbehilfegesetz aktualisiert.1)  Darin wollen sie zwar die Suizidassistenz grundsätzlich verbieten, jedoch zwei Personengruppen unter engen Voraussetzungen hiervon ausnehmen:

1. nahestehende Personen und Angehörige des/der Sterbewilligen

2. sowie ausschließlich die Ärzteschaft.

Alle anderen potentiellen Helfer*innen sollten mit einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht werden. Ferner wollten die vier Professoren „Werbung für die Hilfe zur Selbsttötung“ unter Strafandrohung stellen, womit sie auf die nicht-ärztlichen Sterbehilfe-Organisationen zielten.

1)   Link: blog.kohlhammer.de/recht/assistierter-suizid/

Allerdings besitzen die vier prominenten Professoren kein parlamentarisches Initiativrecht und können den Abgeordneten oder der Regierung nur Vorschläge unterbreiten. Nicht nur wegen der „Corona“-Diskussion, die Mitte des vergangen Jahre alle anderen medizin-ethischen Erörterungen überlagerte, sondern auch wegen seiner praktischen Untauglichkeit ist dieser „Gesetzesvorschlag“ so gut wie nirgends in der politischen Landschaft auch nur zur Kenntnis genommen, geschweige denn ernsthaft erörtert worden. 

Der Entwurf von Künast / Keul

Anfang 2021 ist jedoch Bewegung in die Diskussion gekommen. So gut wie zeitgleich wurden zwei Gesetzesinitiativen auf den Weg gebracht:

Zum einen haben zwei Abgeordnete der Grünen im Deutschen Bundestag, nämlich Renate Künast, die schon vor 2015 einen eigenen Gesetzesvorschlag eingebracht hatte, damit aber gescheitert war, und ihre Kollegin Katja Keul, die seinerzeit für die Beibehaltung der bisherigen (und jetzt wiederhergestellten) Rechtslage plädiert hatte, eine „Entwurfsskizze“ für ein Gesetz vorgelegt. 2)

2)

  Der Entwurf ist online abrufbar unter: katja-keul.de/fileadmin/Speicherplatz/niedersachsen/personen/katja-keul.de/Dokumente_2021/Gesetzentwurf_Sterbehilfe_Stand_29.01.2021_final.pdf

Ziel ihres Gesetzesvorhabens ist, den Betroffenen einen klaren Zugang zu bestimmten Betäubungsmitteln zu eröffnen – und zwar beiden Hauptgruppen: Jenen, die ihren Tod wegen einer schweren Krankheit anstreben („medizinische Notlage“) oder aus anderen Gründen (also beispielsweise dem „Bilanz-Suizid“). Im ersteren Fall soll der Ärzteschaft bei der Prüfung, ob das Hilfsmittel zur Verfügung gestellt wird, eine entscheidende Rolle zukommen, während im zweiten Fall höhere Hürden (Dokumentation der Dauerhaftigkeit eines selbstbestimmten Entschlusses) errichtet werden und der Ärzteschaft keine zentrale Rolle zugewiesen wird. „In jedem Fall wird jedoch die notwendige Autonomie der Entscheidung gesichert und beachtet“, betonen die beiden Abgeordneten. Ihr Entwurf sieht hierzu Verfahrensregeln vor, welche die Selbstbestimmung sichern und Schutz vor Missbrauch geben. Die Tätigkeit von Sterbehilfevereinen soll reguliert werden und es sind auch Sanktionsregelungen vorgesehen.

Die Kernsätze des Entwurfs für das „Selbstbestimmtes-Sterben-Gesetz“ lauten: Dieses Gesetz dient dem Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes, und auf freiem Willen beruhendes Sterben. Zu diesem Zweck eröffnet es Sterbewilligen einen kontrollierten Zugang zu Betäubungsmitteln, um unwürdige, unzumutbare und nicht von einem freien Willen getragene Umsetzungen des Sterbewunsches möglichst zu verhindern sowie eine autonome und vollinformierte Entscheidungsfindung der Sterbewilligen abzusichern. Kein Mensch ist verpflichtet, bei einer Selbsttötung zu helfen. Dies gilt auch für alle nach diesem Gesetz zulässigen Handlungen, die Sterbewilligen Zugang zu Betäubungsmitteln zum Zweck der Selbsttötung ermöglichen.“

Als „sterbewillig“ sollen nur volljährige Menschen angesehen werden, „die eine vom freien Willen getragene feste Entscheidung getroffen haben, dass sie ihrem Leben ein Ende setzen wollen“. Dies setzee sowohl Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung der getroffenen Entscheidung als auch das Vermögen voraus, nach den gewonnen Einsichten zu handeln. Letzteres sei nicht der Fall, wenn es an der Fähigkeit mangele, sich von etwaigen Einflussnahmen Dritter abzugrenzen. Die Betroffenen sollen nach einem Beratungsgespräch, (doppelter) ärztlicher Begutachtung sowie „Wartefristen“ Zugang zu einem Betäubungsmittel erhalten, nämlich Natrium-Pentobarbital. Zu diesem Zweck soll auch das Betäubungsmittelgesetz geändert werden.

Als „Sterbewillige“ sollen in bestimmten Fällen aber auch Minderjährige anerkannt werden, allerdings unter besonders strengen Kautelen und nur mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten, also beispielsweise der Eltern. Künast/Keul zielen damit auf die Sondergruppe junger Menschen, die im Kindes- oder Jugendalter aufgrund tödlicher Erkrankungen –  beispielsweise einem unheilbaren Krebsleiden – einem frühen Ende entgegengehen. Jenseits der Diskussion um die „Kinderrechte“ stehe fest, meinen Künast und Keul, dass auch Kinder Grundrechtsträger seien, dass auch Nicht-Volljährige (je nach Alter und Entwicklungsstand) verstehen könnten, was der Tod bedeute, und dass auch ihnen der selbstbestimmte Tod in Situationen schweren Leidens ein erstrebenswertes Ziel sein könne.

Die Selbsttötung muss von Sterbewilligen in Ausübung ihres freien Willens selbst vollzogen werden („Selbstvollzug“). Künast/Keul schließen damit (wie auch der erwähnte Entwurf der vier Professoren oder der interfraktionelle Entwurf; siehe unten) unmissverständlich eine Tötung auf Verlangen, also von fremder Hand, aus. Zur Begleitung durch sogenannte „Sterbehilfevereine“ wollen Künast/Keul vorschreiben, dass Leistungen durch „nichtärztliche natürliche oder juristische Personen, die Sterbebegleitung geschäftsmäßig anbieten“, nur erfolgen dürfen, wenn diese behördlich zugelassen sind und die Hilfe selbstlos erfolgt („geschäftsmäßig” bedeutet in der juristischen Diktion nicht „gegen Entgelt”, sondern „regelmäßig” beziehungsweise „mehr als nur gelegentlich”).

Der interfraktionelle Entwurf

Zeitgleich mit den beiden Grünen Abgeordneten, Ende Januar 2021, haben fünf Bundestagesabgeordnete fraktionsübergreifend den „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Suizidhilfe“ vorgelegt: Katrin Helling-Plahr und Otto Fricke (FDP), Karl Lauterbach und Swen Schulz (SPD) sowie Petra Sitte (Linke).

Sie wollen damit „das Recht auf einen selbstbestimmten Tod legislativ absichern und klarstellen, dass die Hilfe zur Selbsttötung straffrei möglich ist. … Menschen, die ernstlich sterben möchten und diesen Wunsch frei und eigenverantwortlich im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gebildet haben, ebenso wie Personen, die zur Hilfe bereit sind“, sollen einen „klaren Rechtsrahmen“ erhalten. Zugleich soll klargestellt werden, dass „niemand zur Hilfe verpflichtet werden kann, dennoch jeder, der dies möchte, einer sterbewilligen, freiverantwortlich handelnden Person helfen darf, ohne mit einer Strafe rechnen zu müssen“. 3)

3)

   Der Entwurf ist online abrufbar unter: www.karllauterbach.de/wp-content/uploads/2021/01/210129-Interfraktioneller-Entwurf-eines-Gesetzes-zu-Regelungen-der-Suizidhilfe_final.pdf

Die entscheidenden Sätze aus dem geplanten „Gesetz zur Wahrung und Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts am Lebensende“ lauten:

„Jeder, der aus autonom gebildetem, freiem Willen sein Leben beenden möchte, hat das Recht, hierbei Hilfe in Anspruch zu nehmen. Jeder darf einem anderen, der aus autonom gebildetem, freiem Willen sein Leben beenden möchte, Hilfe leisten. Niemand kann verpflichtet werden, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. Niemandem darf unbeschadet des § 6 aufgrund seiner Berufszugehörigkeit untersagt werden, Hilfe zu leisten oder Hilfeleistung zu verweigern“. 4)

4)   In dem genannten § 6 des Entwurfs werden die Modalitäten für die ärztliche Verschreibung eines Arzneimittels zum Zwecke der Selbsttötung geregelt.

In den folgenden Paragrafen des geplanten „Suizidhilfegesetzes“ wird u.a. klargestellt, dass ein autonom gebildeter, freier Wille“ die Fähigkeit voraussetzt, diesen frei und unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung zu bilden und nach dieser Einsicht handeln zu können, dass eine Person regelmäßig erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres die Bedeutung und Tragweite einer Suizidentscheidung vollumfänglich zu erfassen vermag und dass der Entschluss zur Selbsttötung ohne unzulässige Einflussnahmen oder Druck gebildet worden ist. Deshalb müsse der Entschluss „von einer gewissen Dauerhaftigkeit und inneren Festigkeit getragen“ sein.

Ferner wird ein Recht festgeschrieben, sich zu Fragen der Suizidhilfe in einem pluralen Angebot an wohnortnahen Beratungsstellen „ergebnisoffen“ und nicht bevormundend beraten zu lassen, auf eigenen Wunsch auch anonym, beispielsweise zu Handlungsalternativen zum Suizid, zu alternativen therapeutischen Maßnahmen und pflegerischen oder palliativmedizinischen Möglichkeiten. Auch die Folgen eines Suizides und eines fehlgeschlagenen Suizidversuches für den Suizidwilligen und sein näheres persönliches und familiäres Umfeld gehören zu einer solchen Beratung.

Nach Abschluss der Beratung wird eine Bescheinigung hierüber ausgestellt, aufgrund derer der suizidwilligen Person frühestens acht Wochen nach der Beratung ärztlicherseits ein Medikament zum Zwecke der Selbsttötung verschrieben werden darf. Um das möglich zu machen, soll auch das Betäubungsmittelgesetz geändert werden.

Bleibt noch genügend Zeit?

Sicherlich werden beide aktuellen Gesetzentwürfe aus dem Bundestag die Befürworter des vom Bundesverfassungsgericht gekippten, verfassungswidrigen § 217 StGB wieder auf den Plan rufen. Die ersten Kommentare in der Presse lassen Schlimmes befürchten: Da wird an die Wand gemalt, Ärzte sollten zu „Handlangern des Todes“ werden und ältere Menschen würden unter Druck gesetzt werden, sich das Leben zu nehmen, um ihren Angehörigen nicht zur Last zu fallen. Es ist deshalb durchaus nicht sicher, ob sich Künast und Keul beziehungsweise Lauterbach und seine Mitstreiter*innen durchsetzen werden.

Dabei ist übrigens durchaus problematisch, dass sich – ähnlich wie 2015 – die Befürworter*innen eines Sterbehilfegesetzes offenbar erneut nicht auf einen gemeinsamen Entwurf einigen können. Das hat damals den Verbots-Befürworter*innen den Weg für den verfassungswidrigen § 217 StGB geebnet: Weil die „progressiven” Kräfte sich seinerzeit nicht verbündeten, haben sich vor sechs die eher christlich orientierten, konservativen Gegner der Suizidbeihilfe durchsetzen können.

Vor allem: Es geht nicht nur um die Beschaffung der notwendigen parlamentarischen Mehrheit (das Gesetz bedarf der Zustimmung sowohl des Bundestages als auch des Bundesrats). Im Herbst steht die Neuwahl des Bundestags an und sowohl die Regierung als auch das Parlament haben mit „Corona“ schon genug zu tun. Es ist deshalb zu befürchten, dass die Gegner jeder „Sterbehilfe“ auf Verzögerungstaktik setzen werden, um einen Beschluss zu verhindern. Das wäre bedauerlich, denn solange die Rechtsfragen nicht sauber geregelt sind, werden Ärzte und Ärztinnen, Suizidwillige und ihre Angehörigen und Helfer in einer Grauzone der Ungewissheit bleiben.