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Aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Es gibt ein Grundrecht auf schulische Bildung

Wie ist der Schulbesuch in Zeiten von Schulschließungen und Homeschooling von flüchtenden Kindern und Jugendlichen, die aus der Ukraine kommen, rechtlich geregelt? Michael Rux informiert über die Schulpflicht und das schulische Bildungsrecht.

Das Grundgesetz bestimmt zwar in Artikel 6, dass Pflege und Erziehung der Kinder das „natürliche Recht der Eltern“ seien, und bezeichnet dieses zugleich als die „zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Anders als in Staaten wie Dänemark, einigen Kantonen der Schweiz oder den USA besteht in Deutschland jedoch kein Recht auf „Homeschooling“ oder „Home Education“, also auf Formen der Bildung und Erziehung, bei denen die Kinder zu Hause oder an anderen Orten außerhalb einer Schule von den Eltern oder von Privatlehrkräften unterrichtet werden.

Vielmehr besteht in Deutschland seit 1919 (Weimarer Reichsverfassung) eine „allgemeine Schulpflicht“. Ursprünglich war diese Pflicht zum Schulbesuch im 18. und 19. Jahrhundert von den monarchischen Landesherren schrittweise eingeführt worden, weil sich herausgestellt hatte, dass die ungebildeten Bauern­söhne für den Kriegsdienst ungeeignet waren: Sie konnten weder lesen noch schreiben oder gar rechnen.

Diese Pflicht ist heute nicht mehr bundesrechtlich geregelt (das Grundgesetz bestimmt in Artikel 7 Absatz 1 lediglich: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates“); vielmehr ist sie in allen deutschen Bundesländern landesrechtlich definiert, in Baden-Württemberg in der Landesverfassung (Artikel 14 Absatz 1). Das Schulgesetz (§§ 72 ff.) regelt im Einzelnen, wer „schulpflichtig“ ist. Demzufolge sind so gut wie alle Kinder und Jugendlichen in Baden-Württemberg verpflichtet, eine Schule zu besuchen.

Unter Schule sind nicht nur die vom Staat (in der Regel von den Kommunen) unterhaltenen und vom jeweiligen Bundesland zumindest teilfinanzierten öffentlichen Einrichtungen zu verstehen, sondern auch privat betriebene schulische Einrichtungen. Das „Recht zur Errichtung von privaten Schulen“ wird im Grundgesetz gewährleistet (Artikel 7 Absatz 4). Die Einzelheiten stehen im ­Privatschulgesetz.

Schulpflicht für alle – auch für ausländische Kinder

Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die in Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben (Schulgesetz § 72 Absatz 1). Diese Pflicht besteht unabhängig von der Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit. Schulpflichtig ist auch, wem aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt im Land gestattet ist oder wer „geduldet“ wird, unabhängig davon, ob er oder sie selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur ein Elternteil. Die Schulpflicht beginnt sechs Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland und besteht bis zur Erfüllung der Ausreisepflicht fort.

Auf aus dem Ausland einreisende Kinder und Jugendliche lassen sich die Schulpflichtbestimmungen oft nur mit Schwierigkeiten anwenden, da sie teilweise keine oder keine vergleichbaren Zeugnisse vorlegen können. Die Feststellung, ob die Schulpflicht bereits erfüllt wurde, obliegt der Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen: Es ist anzunehmen, dass sie die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind. Ihre Berufsschulpflicht endet, falls das BVJ / Vorqualifizierungsjahr besucht wurde, gegebenenfalls schon vor Vollendung des 18. Lebensjahrs. Es empfiehlt sich, bei Jugendlichen, die bereits einen schulischen Abschluss im Ausland erreicht haben könnten, das Zeugnis dem zuständigen Regierungspräsidium Stuttgart (anerkennungsstelle(at)rps.bwl(dot)de) zur Prüfung der Gleichwertigkeit vorzulegen.

Zwar können ausländische Jugendliche auf Antrag in besonderen Härtefällen von der Schulpflicht befreit werden, insbesondere wenn wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann (Schulgesetz § 81). Um eine restriktive Anwendung sicherzustellen, obliegt diese Entscheidung aber nicht der Schule, sondern der Schulaufsichtsbehörde. Deren Ermessen ist durch die Verwaltungsvorschrift „Sprachförderung und Integration“ gebunden. (Quelle: KM, 25. März 1999, Nr. IV / 1-6601.0 / 259)

In dieser Verwaltungsvorschrift wird die Schule auf die Integration der ausländischen Kinder und Jugendlichen verpflichtet. Das Kultusministerium hat darin unter anderem festgelegt: „Kinder und Jugendliche mit nichtdeutscher Herkunftssprache besuchen so weit wie möglich die ihrem Alter und ihrer Leistung entsprechende Klasse der in Betracht kommenden Schulart“. Soweit sie nicht wegen fehlender Deutschkenntnisse oder aufgrund besonderer Sprachschwierigkeiten Vorbereitungsklassen und -kurse besuchen, die jedoch nach bestimmter Frist in den regulären Schulbesuch einmünden, haben sie also Anspruch auf den Besuch des Unterrichts in regulären Schulklassen; die Aufnahme erfolgt nach der Multilateralen Versetzungsordnung oder einer individuellen Leistungsfeststellung.

Es ist unzulässig, diese Kinder und Jugendlichen grundsätzlich und ohne Ansehen ihrer Bildungsvoraussetzungen dauerhaft in Vorbereitungsklassen und ähnliche Maßnahmen abzuschieben.

Schulbesuchsrecht für alle

Die Grundgesetzbestimmung „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates“ befindet sich im Katalog der verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte. Diese werden vorrangig als Freiheitsrechte oder sogar als Abwehrrechte gegenüber einem allmächtigen Staat verstanden: Dieser erlege seinen Bür­ger*­innen Pflichten auf, und die Verfassung garantiere die verbleibenden Freiräume.

Dieses Verfassungsverständnis hat sich in den vergangenen Jahrzehnten verändert. Nicht zuletzt das Bundesverfassungsgericht hat mit wegweisenden Entscheidungen (beginnend mit dem Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983) dazu beigetragen: Es hat darin ein Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“ als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 des Grundgesetzes) und der Menschenwürde definiert.

Seit diesem Meilenstein des Datenschutzes hat sich auch im allgemeinen Rechtsbewusstsein die Perspektive geändert: Die Grundrechte dienen nicht mehr vorrangig der Abwehr von staatlichen Eingriffen, sondern sie erlegen dem Staat auch Pflichten auf und konstituieren ein Recht der Bürger*innen auf Gewährung von entsprechenden staatlichen Leistungen.

Implizite drückte sich dieser Leistungsanspruch zwar auch früher schon in Verfassungsbestimmungen und gesetzlichen Regelungen aus. Ein „Recht auf Bildung“ ist bereits in Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 enthalten. Die zentrale Norm für die völkerrechtliche Geltung des Rechts auf Bildung ist Artikel 13 des von Deutschland ratifizierten Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl II 1973, Seite 1.569). Artikel 28 der UN-Konvention über Kinderrechte garantiert ein Schulbesuchsrecht ohne Rücksicht auf den Status der Kinder und Jugendlichen.

Die baden-württembergische Landesverfassung bestimmt in Artikel 11: „Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung“ und konstituiert auch eine entsprechende Leistungspflicht des Staates: „Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten.“

Recht auf Schulbesuch schon vor der Schulpflicht

Schon bisher ergab sich aus dieser Rechtslage, dass Kinder und Jugendliche bereits ein Recht auf Zugang zur schulischen Bildung (Schulbesuchsrecht) besitzen, bevor sie formal schulpflichtig sind. Das ist vor allem für solche ausländischen Kinder und Jugendlichen wichtig, die formal nicht unter die Schulpflicht fallen: Außer wenn bereits bei Beginn des Aufenthaltes mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass die Betroffenen kurzfristig wieder ausreisen, ist dieses Schulbesuchsrecht – vom ersten Tag ihres Aufenthalts an! – zu gewährleisten.

Das gilt auch für Kinder und Jugendliche, die zunächst in Erstaufnahmestellen untergebracht, die von den Meldebehörden nicht erfasst sind, die sich unregistriert oder sogar illegal (sans papiers) in Deutschland aufhalten. Nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 87) sind „Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen“ von der Verpflichtung ausgenommen, die Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie „im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben“, also dem Schulbesuch dieser Kinder, hiervon erfahren.

Um sicherzustellen, dass dieses Recht auch vor der erst nach sechs Monaten einsetzenden Pflicht zum Schulbesuch wahrgenommen werden kann, ist in der Verwaltungsvorschrift Schulpflicht (Durchsetzung) festgelegt, dass die Meldebehörden den Schulen die Daten der Schulpflichtigen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit übermitteln müssen. Die Schule muss die Erziehungsberechtigten über das Recht ihres Kindes auf Schulbesuch informieren, wenn es wegen eines laufenden Asylverfahrens oder eines geduldeten Aufenthalts vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zuzug noch nicht schulpflichtig ist.

Werden diese Kinder oder Jugendlichen bei der Schule angemeldet beziehungsweise begehren sie als Volljährige die Aufnahme, besuchen sie die Schule mit allen Rechten und Pflichten. Sie sind deshalb beispielsweise unfallversichert und haben Anspruch auf Lernmittelfreiheit, müssen aber auch alle Pflichten erfüllen und können hierzu durch Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen angehalten werden.

Das Bundesverfassungsgericht setzt neue Maßstäbe

Ende 2021 hat das Bundesverfassungsgericht zur sogenannten „Bundesnotbremse II“, den Schulschließungen im Rahmen der Corona-Pandemie, unmissverständlich klargestellt, dass der verfassungsrechtlichen Pflicht zum Schulbesuch ein Recht auf eine schulische Bildung durch den Staat gegenübersteht (Beschluss vom 19. November 2021, Aktenzeichen: 1 BvR 971 / 21 – 1 BvR 1069 / 21).

In den amtlichen Leitsätzen wird zusammengefasst (Auszug):

  1.  Aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzes folgt ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat, ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen ­Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft durch schulische Bildung zu unterstützen und zu fördern (Recht auf schulische Bildung).
  2. Das Recht auf schulische Bildung umfasst verschiedene Gewährleistungsdimensionen:
    • a) Es vermittelt den Kindern und Jugendlichen einen Anspruch auf Einhaltung eines für ihre chancengleiche Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsangeboten, enthält jedoch keinen originären Leistungsanspruch auf eine bestimmte Gestaltung staatlicher Schulen.
    • b) Aus dem Recht auf schulische Bildung folgt zudem ein Recht auf gleichen Zugang zu staatlichen Bildungsangeboten im Rahmen des vorhandenen Schulsystems.
    • c) Das Recht auf schulische Bildung umfasst auch ein Abwehrrecht gegen Maßnahmen, welche das aktuell eröffnete und auch wahrgenommene Bildungsangebot einer Schule einschränken, ohne das in Ausgestaltung des Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzes geschaffene Schulsystem als solches zu verändern.
  3. Entfällt der schulische Präsenzunterricht aus überwiegenden Gründen der Infektionsbekämpfung für einen längeren Zeitraum, sind die Länder nach Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzes verpflichtet, den für die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen unverzichtbaren Mindeststandard schulischer Bildung so weit wie möglich zu wahren. Sie haben dafür zu sorgen, dass bei einem Verbot von Präsenzunterricht nach Möglichkeit Distanzunterricht stattfindet. [...]“

Begründungen des Gerichts

Aus seiner ausführlichen Begründung, mit der das Bundesverfassungsgericht teilweise ausdrücklich von seiner bisherigen schulrechtlichen Rechtsprechung abweicht, einige Kernsätze (Randnummer RN 46 f.):

„[...] Kinder selbst haben ein aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes abgeleitetes, gegen den Staat gerichtetes Recht auf Unterstützung und Förderung bei ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft; der Staat muss diejenigen Lebensbedingungen sichern, die für ihr gesundes Aufwachsen erforderlich sind. Diese im grundrechtlich geschützten Entfaltungsrecht der Kinder wurzelnde besondere Schutzverantwortung des Staates erstreckt sich auf alle für die Persönlichkeitsentwicklung wesentlichen Lebensbedingungen.

Daher ist der Staat auch insoweit, als die Pflege- und Erziehungspflicht in den Händen der Eltern liegt, gegenüber dem Kind verpflichtet, Sorge zu tragen, dass es sich in der Obhut seiner Eltern tatsächlich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln kann [...]. Aus dem Recht des Kindes auf Unterstützung seiner Persönlichkeitsentwicklung können über die Sicherung der Elternverantwortung hinaus auch eigene, die elterliche Fürsorge unterstützende und ergänzende Pflichten des Staates gegenüber den Kindern erwachsen, wo dies für ihre Persönlichkeitsentwicklung bedeutsam ist [...].

Das Grundgesetz sichert nicht nur die elterliche Pflege und Erziehung der Kinder gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes, sondern gewährleistet darüber hinaus eine staatliche Schulbildung als weitere Grundbedingung für die chancengerechte Entwicklung der Kinder zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit. Nach Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzes kommt dem Staat die Aufgabe zu, ein Schulsystem zu schaffen, das allen Kindern und Jugendlichen gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet, um so ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft umfassend zu fördern und zu unterstützen [...].

Der Staat kommt also, wenn er gemäß dem Auftrag aus Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzes die Schulbildung gewährleistet, zugleich seiner ihm nach Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes gegenüber den Kindern und Jugendlichen obliegenden Pflicht nach, sie bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen und zu fördern. Das durch Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte Recht der Kinder und Jugendlichen ist folglich das subjektiv-rechtliche „Gegenstück“ [...] zur objektiv-rechtlichen Pflicht des Staates aus Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzes, schulische Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen, die deren Persönlichkeitsentwicklung dienen [...]. Der Schutzbereich dieses Rechts umfasst, soweit es nicht um die durch Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte berufsbezogene Ausbildung geht [...], die Schulbildung als Ganzes.

Ziel der Schulbildung ist die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu einer selbstbestimmten Persönlichkeit.

So wie dieses Ziel gemeinsam mit elterlicher Fürsorge gefördert werden muss, kann die schulische Bildung nur bei einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken ihrer verschiedenen Elemente hierzu beitragen [...]. Einen wesentlichen Beitrag hierzu leistet die Herausbildung sozialer Kompetenzen durch die in der Schule stattfindende soziale Interaktion der Schülerinnen und Schüler untereinander und mit dem Lehrpersonal [...]. Die Schulbildung erfüllt so auch die Aufgabe, die elterliche Pflege und Erziehung bei der Förderung der Entwicklung der Kinder zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu ergänzen und durch die Herstellung gleicher Bildungschancen alle Kinder und Jugendlichen zu einer selbstbestimmten Teilhabe an der Gesellschaft zu befähigen [...].“

In RN 62 formuliert das Gericht zusammenfassend: „Folglich kommen Schüler, wenn sie am Unterricht teilnehmen, nicht nur der Schulpflicht nach, sondern üben zugleich ihr nach Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzes geschütztes Recht aus, ihre Persönlichkeit mit Hilfe schulischer Bildung frei zu entfalten. Wird diese spezifisch schulische Entfaltungsmöglichkeit durch staatliche Maßnahmen eingeschränkt, liegt darin – wie bei Beeinträchtigungen anderer Grundrechte auch – ein Eingriff, gegen den sich Schüler wenden können.“

Fazit

Für mich heißt das: In den Zeiten der Monarchie war die Schulpflicht eingeführt worden, damit die ungebildeten Soldaten lesen, schreiben und rechnen lernen und die Befehle ihres Landesherrn ausführen konnten.

Heute hat der demokratische Staat ein anderes, für unsere Gesellschaft (über)lebenswichtiges Interesse: Indem er alle Kinder und Jugendlichen verpflichtet, am Schulunterricht teilzunehmen, befähigt er sie nicht nur, von ihren Grundrechten tatsächlich Gebrauch zu machen, sondern er schafft auch die Grundlage für den Fortbestand und die Funktionsfähigkeit seiner Institutionen. Selbst das beste Homeschooling wäre dafür zu wenig. Es gibt ein Grundrecht auf Schulbildung – in unser aller Interesse.

Kontakt
Michael Rux
Ehrenmitglied der GEW Baden-Württemberg