Beamtete Eltern
Fehlerhafte Berechnung des Ruhegehalts bleibt für Land fast ohne Folgen
Ende 2020 erging ein höchstrichterliches Urteil, dass Kindererziehungszeiten bei der Versorgung besser zu berücksichtigen sind. Kurz darauf änderte der Landtag das Landesbeamtenversorgungsgesetz – und erstickte die allermeisten Ansprüche im Keim.
Der GEW-Rechtsschutz hatte sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass Kindererziehungszeiten von Beamt*innen bei der Versorgung besser berücksichtigt werden. (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2020 – BVerwG 2 C 11.20)
Bei der Überprüfung von Versorgungsfestsetzungsbescheiden stellte die GEW bei mehreren Kolleg*innen fest, dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) ein fehlerhaftes Berechnungsmodell für den Kindererziehungsergänzungszuschlag (KEEZ) verwendet hatte. Das betraf vor allem Mütter, die ab 1. Januar 1992 vorübergehend vom Dienst beurlaubt waren und in den Dienst zurückkehrten, bevor das jüngste Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Rechtsstreit um die Berechnung des Kindererziehungsergänzungszuschlages Ende 2020 endgültig entschieden und damit eine Diskriminierung von beamteten Eltern beendet. Beamtinnen und Beamte, deren Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren sind und die ab dem 1. Januar 1992 parallel mindestens zwei Kinder unter zehn Jahren erzogen haben, steht der KEEZ für diese Erziehungszeiten uneingeschränkt zu, sofern sie während diesem Zeitraum vom Dienst beurlaubt waren.
Ursprüngliche Berechnungsmethode nun im Gesetz festgeschrieben
Diesen Richterspruch wollte das Land Baden-Württemberg jedoch nicht akzeptieren – wohl vor allem wegen der drohenden Kosten für den Staatshaushalt.
Auf Initiative des Finanzministeriums beschloss der Landtag daher bereits am 15. Oktober 2020 eine Änderung in § 66 Landesbeamtenversorgungsgesetz. Darin wurde klargestellt, dass bei den Erziehungszeiten nicht mehr unterschieden wird, ob die Eltern ausschließlich Kinder betreut und erzogen haben, oder ob sie gleichzeitig auch im Dienst waren und sich dadurch Versorgungszeiten erarbeitet haben.
Die Gesamtbetrachtung der Erziehungszeiten führt in den meisten Fällen dazu, dass letzten Endes kein Anspruch auf den Kindererziehungsergänzungszuschlag besteht. Die Anerkennung der Erziehungsleistung durch die Gerichte war also leider nur ein kurzfristiger Pyrrhussieg – der Gesetzgeber will sparen und sitzt am längeren Hebel.
Welche Folgen hat die Gesetzesänderung für laufende Widerspruchsverfahren?
Betroffene Mitglieder, die während des laufenden Gerichtsverfahrens Widerspruch gegen den gekürzten KEEZ eingelegt haben, können damit rechnen, dass ihre Anträge vom LBV wieder aufgegriffen und ihre Versorgungsbezüge neu – im Sinn des neuen höchstrichterlichen Urteils – berechnet werden.
Wichtig
Für Widersprüche gegen Versorgungsbescheide aufgrund der Berechnung des KEEZ, die ab 15. Oktober 2020 beim Landesamt für Versorgung eingegangen sind, besteht keine Aussicht auf Erfolg mehr.
Sofern die an das Landesamt für Besoldung und Versorgung gemeldeten Daten zu den Kindern korrekt sind, kann davon ausgegangen werden, dass der KEEZ auch korrekt berechnet wurde.